# 5. Gesetz:Landes-Vertragsbedienstetengesetz – Änderung

# [CELEX-Nr.: 32014L0054]

> Der Landtag von Niederösterreich hat am 14. Dezember 2017 beschlossen:

Änderung des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes

> Das Landes-Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. 2300, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 2 lit. a) wird die Wortfolge „Schauspielergesetz, BGBl.Nr. 441/1922“ durch die Wortfolge „Theaterarbeitsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2010“ ersetzt.

2. § 1 Abs. 2 lit. b) lautet:

3. § 1 Abs. 2 lit. c) entfällt. Im § 1 Abs. 2 erhalten die (bisherigen) literae d) und e) die Bezeichnung c) und d).

4. Im § 4 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Vor einem erstmaligen Einsatz eines Vertragsbediensteten in einer Einrichtung zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen gilt § 9 Abs. 3 erster Satz NÖ LBG sinngemäß.“

5. Im § 5 Abs. 1 wird die Wortfolge „§ 9a sowie der“ durch das Wort „Der“ sowie das Wort „gelten“ durch das Wort „gilt“ ersetzt.

6. § 10 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Versetzung ist die dauernde Zuweisung eines Vertragsbediensteten an

7. Im § 13 Abs. 2 wird die Wortfolge „der Kinderzulage“ durch die Wortfolge „des Kinderzuschusses“ ersetzt.

8. Im § 13 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die Bestimmung des § 44 Abs. 9 NÖ LBG über ein Benachteiligungsverbot im Zuge der Ausübung des Rechtes auf Freizügigkeit im Sinne des Art. 45 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011, findet auf Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.“

9. § 14a Abs. 6 lautet:

„(6) Die Dienstzeit für Vertragsbedienstete an Landeskindergärten richtet sich nach den landesgesetzlichen Bestimmungen über die Arbeitszeit der Kindergartenpädagoginnen.“

10. Die Tabellen im § 23 Abs. 1 lauten:

„Ent-

Entlohnungsgruppe

lohnungs-

a

b

c

d2

d1

e

stufe

E u r o

0

-

1721,9

1532,8

-

1478,1

1428,1

1

2215,9

1763,2

1568,6

1576,8

1506,0

1443,8

2

2269,0

1804,5

1604,4

1606,8

1533,9

1459,5

3

2322,6

1846,0

1640,1

1636,9

1561,6

1475,0

4

2376,1

1888,2

1675,7

1666,9

1589,3

1490,7

5

2429,5

1932,1

1711,4

1697,0

1617,0

1506,0

6

2483,1

1977,2

1746,8

1726,7

1644,4

1522,0

7

2573,6

2025,3

1782,7

1756,6

1672,3

1537,6

8

2664,5

2073,5

1818,1

1786,9

1699,8

1553,2

9

2754,8

2141,5

1853,6

1817,1

1727,8

1568,8

10

2844,8

2210,8

1889,7

1846,9

1755,5

1584,6

11

2935,2

2301,6

1928,0

1876,8

1783,1

1600,2

12

3024,9

2392,8

1967,0

1908,0

1810,5

1616,1

13

3115,4

2484,3

2007,1

1940,7

1838,5

1631,3

14

3205,9

2574,6

2048,6

1973,2

1866,3

1647,1

15

3295,9

2664,7

2090,0

2007,7

1894,5

1662,7

16

3413,8

2755,1

2131,6

2042,8

1923,8

1678,4

17

3532,6

2846,0

2173,9

2077,8

1953,9

1694,1

18

3651,5

2935,5

2215,9

2112,6

1984,2

1709,6

19

3770,3

3026,5

2258,0

2148,0

2016,6

1725,5

20

3889,6

3116,2

2299,9

2183,3

2048,6

1741,0

21

4008,7

3206,7

2391,0

2218,7

2080,9

1756,5

22

4128,0

3296,6

2481,9

2254,0

2124,2

1772,7

23

4246,7

3387,2

2573,2

2289,3

2168,4

1788,4

24

-

-

-

2324,6

2212,3

1804,1

Ent-

Entlohnungsgruppe

lohnungs-

ks4

ks

kf

kl2v

klk

kl3

kl3s

kmf

kshd

stufe

E u r o

0

-

-

-

1900,1

-

1668,3

-

-

1610,2

1

2882,9

1968,1

1968,1

1968,1

1763,6

1716,9

1827,9

1827,9

1637,7

2

2950,8

2036,1

2036,1

2036,1

1809,9

1765,5

1874,3

1874,3

1665,2

3

3026,2

2105,6

2105,6

2105,6

1855,9

1820,6

1922,0

1922,0

1694,3

4

3099,9

2157,9

2157,9

2157,9

1902,7

1879,9

1970,4

1970,4

1724,2

5

3306,2

2228,3

2228,3

2228,3

1950,8

1944,0

2019,2

2019,2

1754,0

6

3470,5

2298,5

2298,5

2298,5

2017,4

2011,2

2068,5

2068,5

1783,4

7

3634,1

2390,7

2377,4

2368,5

2095,6

2081,2

2117,8

2117,8

1813,2

8

3798,1

2528,4

2516,7

2438,4

2194,3

2151,4

2182,1

2182,1

1858,9

9

3961,4

2664,6

2637,0

2509,0

2279,6

2211,6

2268,2

2268,2

1889,3

10

4125,2

2801,2

2757,6

2578,6

2348,4

2265,2

2352,6

2345,2

1946,1

11

4281,2

2937,6

2882,0

2665,7

2412,6

2331,0

2393,8

2387,2

1976,2

12

4427,4

3073,6

2928,8

2787,3

2476,5

2390,6

2439,0

2429,1

2072,7

13

4564,8

3209,8

2996,8

2908,9

2543,2

2452,5

2521,5

2520,0

2104,5

14

3346,2

3134,1

3048,1

2614,7

2514,0

2611,7

2610,7

2137,4

15

3483,2

3271,3

3186,6

2737,8

2575,4

2702,3

2701,1

2181,1

16

3620,5

3408,6

3325,8

2860,9

2681,0

2792,3

2791,7

2225,5

17

3758,2

3546,8

3465,4

2983,9

2811,0

2876,3

2881,9

2268,9

18

3895,1

3685,1

3605,4

3107,0

2891,5

2959,6

2972,2

2313,1

19

4033,0

3823,6

3745,6

3230,1

2996,3

3008,9

3062,5

2357,1

20

4170,2

3961,9

3885,9

3353,1

3101,6

3060,3

3152,7

2401,0

21

4307,7

4100,1

4025,8

3477,2

3206,5

3108,0

3243,6

2445,1

22

4444,9

4238,9

4166,2

3601,1

3311,5

3157,0

3333,8

2488,7

23

-

-

-

-

-

-

3424,1

2532,2

24

-

-

-

-

-

-

-

2576,1“

11. Die Tabelle im § 24 Abs. 1 lautet:

„Ent-

Entlohnungsgruppe

lohnungs-

p1

p2

p3

p4

p5

stufe

E u r o

0

1540,9

1514,1

1486,0

1460,0

1434,5

1

1576,6

1545,1

1513,7

1481,9

1450,5

2

1612,3

1576,1

1541,4

1503,8

1466,5

3

1648,4

1607,0

1569,2

1525,8

1482,0

4

1684,5

1637,7

1597,3

1547,5

1498,5

5

1720,6

1668,5

1625,1

1569,2

1513,9

6

1756,1

1699,3

1653,2

1591,2

1529,5

7

1792,5

1730,5

1680,5

1612,7

1545,4

8

1828,1

1760,6

1708,2

1634,4

1561,4

9

1864,5

1791,6

1736,3

1656,2

1576,9

10

1900,9

1823,0

1764,2

1678,4

1592,8

11

1939,3

1853,4

1792,0

1700,0

1608,4

12

1978,4

1884,3

1819,7

1721,8

1624,8

13

2020,3

1916,7

1847,5

1743,7

1640,2

14

2062,3

1950,8

1875,5

1765,3

1655,9

15

2103,8

1984,2

1904,1

1787,6

1672,0

16

2146,2

2020,1

1933,7

1809,5

1687,1

17

2188,5

2056,1

1964,1

1831,1

1703,5

18

2231,0

2091,5

1995,5

1853,0

1719,1

19

2273,5

2127,7

2028,3

1874,9

1734,8

20

2315,9

2163,9

2060,2

1897,0

1750,7

21

2358,0

2200,5

2092,8

1920,4

1766,9

22

2403,1

2245,6

2137,4

1938,9

1782,9

23

2448,1

2290,4

2182,3

1957,8

1799,3

24

2493,2

2335,5

2227,1

1976,5

1815,7“

12. § 26 Abs. 1 lautet:

„(1) Das Monatsentgelt, die Ergänzungszulage, Verwaltungsdienstzulage, Allgemeine Dienstzulage, Teuerungszulage, Personalzulage, Zulage gemäß § 73 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, und der Kinderzuschuß sind für den Kalendermonat zu berechnen und am 15. jeden Monates oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat, spätestens aber am Ende des Dienstverhältnisses auszuzahlen; eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist.“

13. § 26 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Auszahlung aller Geldleistungen an den Vertragsbediensteten ist durch Überweisung auf ein von ihm zu eröffnendes Konto bei einem Kreditinstitut durchzuführen, über das der Vertragsbedienstete verfügungsberechtigt ist. Die Überweisung auf ein Konto eines Kreditinstituts in einem Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) außerhalb Österreichs ist nur zulässig, soweit der Vertragsbedienstete über dieses Konto allein verfügungsberechtigt ist und er auf seine Kosten eine schriftliche Erklärung des Kreditinstituts in deutscher Sprache vorlegt, wonach sich dieses auf seine Kosten zu einem Verkehr mit der Dienstbehörde ausschließlich in deutscher Sprache verpflichtet. Überweisungen auf Konten von Kreditinstituten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sind nicht zulässig. Die Überweisung hat so zeitgerecht zu erfolgen, daß der Vertragsbedienstete am Auszahlungstag über die Geldleistungen verfügen kann. Geldleistungen, die auf ein Konto bei einem ausländischen Kreditinstitut zu überweisen sind, sind gleichzeitig mit den für das Inland vorgesehenen Geldleistungen anzuweisen; eine allfällige verspätete Auszahlung geht zu Lasten des Empfängers. Die Abrechnung der Bezüge kann dem Vertragsbediensteten auf elektronischem Weg zur Verfügung gestellt werden (elektronischer Bezugszettel).“

14. Im § 26 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Werden Erklärungen nach Abs. 4 nicht innerhalb einer angemessenen Frist vorgelegt, kann die Dienstbehörde die Überweisung der Geldleistungen bis zu deren Einlangen aufschieben.“

15. § 27 Abs. 2 lautet:

„(2) Das Monatsentgelt, die Ergänzungszulage, Verwaltungsdienstzulage, Allgemeine Dienstzulage, Teuerungszulage, Personalzulage, Zulage gemäß § 73 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, der Kinderzuschuß, die Studienbeihilfen und die Lehrlingsbeihilfe verringern sich entsprechend der Dienstfreistellung. Der Kinderzuschuß, die Studienbeihilfen und die Lehrlingsbeihilfe werden nicht verringert, wenn das Beschäftigungsausmaß zumindest die Hälfte der Normalleistung beträgt. Werden teilbeschäftigte Vertragsbedienstete über das vereinbarte Beschäftigungsausmaß verwendet, so gilt der erste Satz sinngemäß. Ein Anspruch auf Mehrdienstleistungsentschädigung entsteht erst, wenn die gesamte Dienstleistung die im betreffenden Kalendermonat für Vollbeschäftigte vorgesehene Dienstzeit übersteigt. Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes sind sinngemäß unter Bedachtnahme auf das Beschäftigungsausmaß anzuwenden.“

16. Im § 27 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die Bestimmung des § 25a Abs. 6 NÖ LBG über die Wiedereingliederungsteilzeit findet auf Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.“

17. § 28 lautet:

### „§ 28 {#prov_28}

### Sonderzahlung {#prov_sonderzahlung}

Dem Vertragsbediensteten gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. des Monatsentgeltes, der Ergänzungszulage, Verwaltungsdienstzulage, Allgemeinen Dienstzulage, Teuerungszulage, Personalzulage, Zulage gemäß § 73 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, und des Kinderzuschusses, die ihm für den Monat der Auszahlung zustehen; als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis der Monat des Ausscheidens. Stehen einem Vertragsbediensteten während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen diese Geldleistungen im vollen Ausmaß zu, so gebührt ihm als Sonderzahlung der entsprechende Teil.“

18. Im § 33 tritt anstelle der Zahl „164,9“ die Zahl „168,7“ und anstelle der Zahl „209,6“ die Zahl „214,5“.

19. § 34 lautet:

### „§ 34 {#prov_34}

### Kinderzuschuß {#prov_kinderzuschu}

Die Bestimmungen des § 72 NÖ LBG über den Kinderzuschuß finden auf Vertragsbedienstete nach diesem Gesetz sinngemäß Anwendung.“

20. § 35 Abs. 1 lautet:

„(1) Sofern es zur Anpassung an die Lebenshaltungskosten notwendig ist, gebühren Teuerungszulagen zum Monatsentgelt, zur Ergänzungszulage, Verwaltungsdienstzulage, Allgemeinen Dienstzulage, Personalzulage, Zulage gemäß § 73 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, und zum Kinderzuschuß.“

21. Im § 39 Abs. 1, 2, 3 und 8 wird die Wortfolge „die Kinderzulage“ durch die Wortfolge „den Kinderzuschuß“ ersetzt.

22. § 39 Abs. 4 lautet:

„(4) Für ein Kind, das wegen einer Behinderung zum Schulbesuch in einem Internat untergebracht ist, gebührt den Vertragsbediensteten, die den Kinderzuschuß für dieses Kind erhalten, eine jährliche Studienbeihilfe von € 330,–.“

23. Im § 39 Abs. 5 wird die Wortfolge „eine Kinderzulage“ durch die Wortfolge „ein Kinderzuschuß“ ersetzt.

24. § 40 Abs. 1 lautet:

„(1) Ist der Vertragsbedienstete nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder frühestens 14 Tage nach Dienstantritt durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, ohne daß er die Verhinderung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, so behält er den Anspruch auf das Monatsentgelt, die Ergänzungszulage, Verwaltungsdienstzulage, Allgemeine Dienstzulage, Teuerungszulage, Personalzulage, Zulage gemäß § 73 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, und den Kinderzuschuß, bis zur Dauer von 42 Kalendertagen, wenn aber das Dienstverhältnis fünf Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 91 Kalendertagen, und wenn es zehn Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 182 Kalendertagen.“

25. § 40 Abs. 8 lautet:

„(8) Weiblichen Vertragsbediensteten gebühren für die Zeit, während der sie nach den gesetzlichen Bestimmungen über den Mutterschutz nicht beschäftigt werden dürfen, keine Geldleistungen, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe des Monatsentgeltes, der Ergänzungszulage, der Verwaltungsdienstzulage, Allgemeinen Dienstzulage, Teuerungszulage, Personalzulage, Zulage gemäß § 73 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, und des Kinderzuschusses erreichen. Ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen ein Ergänzungsbetrag auf diese Leistungen, höchstens jedoch im Ausmaß von 49 v.H. dieser Leistungen. Die Zeit, für die ein Beschäftigungsverbot besteht, gilt nicht als Dienstverhinderung im Sinne des Abs. 1.“

26. § 43 Abs. 7 lautet:

„(7) Vertragsbedienstete verlieren den Anspruch auf Erholungsurlaub, soweit sie ihn nicht bis zum 31. Dezember des zweiten dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht haben. Davon abweichend verfällt der Anspruch auf Erholungsurlaub im Falle der Beendigung des Dienstverhältnisses, soweit er nicht bis zum 31. März des zweiten dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht wurde. Bei Vertragsbediensteten, die einen Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15d und 15h des NÖ Mutterschutz- Landesgesetzes, LGBl. 2039, oder nach den §§ 3 bis 9 und 13 des NÖ VKUG 2000, LGBl. 2050, nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen in Anspruch genommen haben, oder einen Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge zur Erziehung des Kindes gemäß § 49 Abs. 4, verschiebt sich der Verfallstermin um den Zeitraum dieses Karenz- bzw. Sonderurlaubes.“

27. § 45 lautet:

### „§ 45 {#prov_45}

### Urlaubsabgeltung {#prov_urlaubsabgeltung}

Dem Vertragsbediensteten gebührt eine Urlaubsabgeltung unter sinngemäßer Anwendung von § 93 NÖ LBG.“

28. § 46 lautet:

### „§ 46 {#prov_46}

### Maßnahmen für einen längeren Verbleib im Erwerbsleben {#prov_ma_nahmen_fur_einen_langeren_verbleib_im_erwerbsleben}

Die auf Vertragsbedienstete zur Anwendung kommenden Bestimmungen des 10. Abschnittes des NÖ LBG finden auf Vertragsbedienstete dieses Gesetzes sinngemäß mit folgender Maßgabe Anwendung daß:

29. Im § 49 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „für Väter“.

30. § 49 Abs. 7 lautet:

„(7) Ein Frühkarenzurlaub kann Vertragsbediensteten, die in einer eingetragenen Partnerschaft leben, für sein Kind (seine Kinder) oder das Kind (die Kinder) ihrer Partnerin oder seines Partners, oder Vertragsbediensteten, die ein Kind (Kinder) an Kindesstatt annehmen, oder in der Absicht es (sie) an Kindesstatt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege nehmen, unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 5 gewährt werden.“

31. Im § 49 werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt:

„(8) Die Inanspruchnahme eines Sonderurlaubes gem. Abs. 5 oder Abs. 7 nach diesem Gesetz für dasselbe Kind (dieselben Kinder) ist nur durch eine Person zulässig. Können mehrere Personen für dasselbe Kind (dieselben Kinder) einen Frühkarenzurlaub oder einen ähnlichen Sonderurlaub beantragen, geht das Ersuchen auf Gewährung der jeweils älteren Bediensteten vor.

(9) Ein Sonderurlaub gemäß Abs. 5 oder Abs. 7 bleibt für alle Rechte, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, voll wirksam.“

32. § 54 Abs. 1 lautet:

„(1) Einem Vertragsbediensteten kann für besondere Leistungen oder Verdienste die Anerkennung ausgesprochen werden. Gleichzeitig kann eine einmalige außerordentliche Zuwendung bis zur Höhe des gebührenden Monatsentgeltes, der Ergänzungszulage, Verwaltungsdienstzulage, Allgemeinen Dienstzulage, Teuerungszulage, Personalzulage, Zulage gemäß § 73 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, und des Kinderzuschusses zuerkannt werden.“

33. § 54 Abs. 2 lautet:

„(2) Dem Vertragsbediensteten gebührt eine Jubiläumsbelohnung jeweils im Monat November des Jahres, in dem er eine Dienstzeit von 25, 30 und von 40 Jahren vollendet. Jene beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 300 v.H., von 30 Jahren 100 v.H. und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 300 v.H. des Monatsentgeltes, der Ergänzungszulage, Verwaltungsdienstzulage, Allgemeinen Dienstzulage, Teuerungszulage, Personalzulage, Zulage gemäß § 73 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200, und des Kinderzuschusses

34. § 61 Abs. 2 lit. f) erhält die Bezeichnung lit. h). § 61 Abs. 2 lit. f) und g) (neu) lauten:

35. Im § 61 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Eine Kündigung nach Abs. 1 kann nur binnen eines Monats nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei Gericht angefochten werden.“

36. Im § 63 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Eine Entlassung nach Abs. 2 kann nur binnen eines Monats nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei Gericht angefochten werden.“

37. § 64 Abs. 2 lautet:

„(2) Abs. 1 ist auch auf Lehrverhältnisse sowie auf die in § 1 Abs. 2 lit. b und d geregelten Dienstverhältnisse sinngemäß anzuwenden.“

38. Im § 70 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die §§ 23 Abs. 1, 24 Abs. 1 und 33 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 5/2018 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. § 27 Abs. 6 in dieser Fassung LBGl. Nr. 5/2018 tritt mit Ablauf des Jahres 2024 außer Kraft.“

39. Im § 71 wird folgender Abs. 17 angefügt:

„(17) Eine vor der Kundmachung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 5/2018 bemessene Urlaubsabgeltung gemäß § 45, bei der weitere anteilige während des Erholungsurlaubes gebührende Ansprüche noch nicht in die Bemessungsgrundlage eingerechnet wurden, ist nur auf Antrag neu zu bemessen.“

40. § 72 Z 1 lautet: