# 9. Gesetz:NÖ Spitalsärztegesetz 1992 - Änderung

> Der Landtag von Niederösterreich hat am 14. Dezember 2017 beschlossen:

Änderung des NÖ Spitalsärztegesetzes 1992 (NÖ SÄG 1992)

> Das NÖ Spitalsärztegesetz 1992, LGBl. 9410, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis des 6. Hauptstückes wird nach dem Eintrag „Dienstzeit 12“ folgender Eintrag eingefügt:

„Wiedereingliederungsteilzeit 12a“

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Wortfolge „Fahrtkostenzuschuss 48c“ folgender Eintrag eingefügt:

„10. Hauptstück: Maßnahmen für einen längeren Verbleib im Erwerbsleben

Maßnahmen für einen längeren Verbleib im Erwerbsleben 49“

3. Nach § 12 wird folgender § 12a samt Überschrift eingefügt:

### „§ 12a {#prov_12a}

### Wiedereingliederungsteilzeit {#prov_wiedereingliederungsteilzeit}

Für die Wiederaufnahme der Tätigkeit von Ärzten nach Krankheit durch Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes (Wiedereingliederungsteilzeit) ist § 25a Abs. 6 NÖ LBG, LGBl. 2100, sinngemäß anzuwenden.“

4. Die Tabelle im § 14 Abs. 3 lautet:

„Entlohnungsgruppe

Entlohnungsstufe

A2

A3A

A3B

Euro

1

3.650,90

4.370,80

5.415,90

2

3.856,60

4.463,30

5.587,50

3

4.062,30

4.555,90

5.758,70

4

4.113,70

4.648,40

5.927,70

5

4.113,70

4.741,10

6.973,90

6

4.113,70

4.833,60

7.090,10

7

4.113,70

4.926,20

7.206,20

8

4.113,70

5.018,70

7.322,50

9

4.113,70

5.111,30

7.438,80

10

4.113,70

5.203,80

7.554,90

11

4.113,70

5.296,40

7.671,20

12

4.113,70

5.388,90

7.787,40

13

4.113,70

5.481,50

7.903,60

14

4.113,70

5.574,00

8.019,80

15

4.113,70

5.666,60

8.136,20

16

4.113,70

5.759,10

8.252,30

17

4.113,70

5.851,70

8.368,60“

5. Der § 40 Abs. 1 Z 1a lautet:

„1a. Frühkarenzurlaub,“

6. Nach dem 9a. Hauptstück wird folgendes 10. Hauptstück eingefügt:

#### „10. Hauptstück

#### Maßnahmen für einen längeren Verbleib im Erwerbsleben

### § 49 {#par_49}

### Maßnahmen für einen längeren Verbleib im Erwerbsleben {#prov_ma_nahmen_fur_einen_langeren_verbleib_im_erwerbsleben}

Als Maßnahmen für einen längeren Verbleib von Ärzten im Erwerbsleben sind die Bestimmungen der §§ 132 bis 132c NÖ LBG, LGBl. 2100, sinngemäß anzuwenden.“

7. Dem § 60 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu § 12a und dem 10. Hauptstück, § 12a, § 14 Abs. 3, das 10. Hauptstück und § 61 Abs. 8 in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl. Nr. 9/2018, treten am 1. Jänner 2018 in Kraft. Der § 12a in dieser Fassung LGBl. Nr. 9/2018 tritt mit Ablauf des Jahres 2024 außer Kraft.“

8. Die Tabelle im § 61 Abs. 8 lautet:

„Entlohnungsstufe in A3B

Zuschlag Euro

4

53,80

5

4,60

6

7,00

7

60,80

8

114,50

9

168,20

10

222,10

11

275,80

12

329,50

13

383,30

14

437,10

15

490,80

16

544,50

17

598,30“