# 11. Gesetz: Geschäftsordnung 2001 - Änderung

> Der Landtag von Niederösterreich hat am 14. Dezember 2017 beschlossen:

Änderung der Geschäftsordnung – LGO 2001

> Die Geschäftsordnung – LGO 2001, LGBl. 0010, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 35:

„§ 35 Volksbefragungen und Volksbegehren in der Landesgesetzgebung“

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 71 folgende Zeile angefügt:

„§ 73a Inkrafttreten“

3. § 31 Absatz 1 Z 3 lautet:

4. § 31 Absatz 1 Z 10 lautet:

5. § 35 lautet:

### „§ 35 {#prov_35}

### Volksbefragungen und Volksbegehren in der Landesgesetzgebung {#prov_volksbefragungen_und_volksbegehren_in_der_landesgesetzgebung}

(1) Bei der Festlegung der Tagesordnung des Landtages haben Volksbegehren in der Landesgesetzgebung sowie Volksbefragungen, die im Sinne des NÖ VVVG, LGBl. Nr. 10/2018, von der Landesregierung dem Landtag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung vorgelegt werden, vor allen übrigen Verhandlungsgegenständen – ausgenommen Wahlen – Vorrang.

(2) Die Vorberatung eines Volksbegehrens oder einer Volksbefragung hat innerhalb von sechs Monaten nach Zuweisung durch den Präsidenten an den Ausschuss zu beginnen; nach weiteren sechs Monaten ist dem Landtag jedenfalls ein Bericht zu erstatten.“

6. Nach dem § 71 wird folgender § 73a angefügt:

### „§ 73a {#prov_73a}

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

Die Eintragung zu § 35 des Inhaltsverzeichnisses sowie § 31 Absatz 1 Z 3 und 10 und § 35 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 11/2018 treten mit 1. August 2018 in Kraft.“