# 12. Gesetz:Gesetz, mit dem die NÖ Bauordnung 2014, das NÖ Naturschutzgesetz 2000, das NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005, das NÖ Gassicherheitsgesetz 2002, das NÖ Starkstromwegegesetz, das NÖ Sozialhilfegesetz 2000, das NÖ Mindestsicherungsgesetz, das NÖ Fischereigesetz 2001, das NÖ Sportgesetz, das NÖ Gentechnik-Vorsorgegesetz, das NÖ Tierzuchtgesetz 2008, die NÖ Gemeindeordnung 1973, das NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz, das NÖ Kanalgesetz 1977, das NÖ Pflichtschulgesetz, das NÖ Landwirtschaftliche Schulgesetz, die NÖ Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991, das NÖ Weinbaugesetz 2002, das Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1973, das NÖ Forstausführungsgesetz, das NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978, das NÖ Gemeindeärztegesetz 1977, das NÖ Krankenanstaltengesetz und das NÖ Bestattungsgesetz 2007 geändert werden

# [CELEX-Nr.: 32013L0017; 32014L0066]

> Der Landtag von Niederösterreich hat am 14. Dezember 2017 beschlossen:

Gesetz, mit dem die NÖ Bauordnung 2014, das NÖ Naturschutzgesetz 2000, das NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005, das NÖ Gassicherheitsgesetz 2002, das NÖ Starkstromwegegesetz, das NÖ Sozialhilfegesetz 2000, das NÖ Mindestsicherungsgesetz, das NÖ Fischereigesetz 2001, das NÖ Sportgesetz, das NÖ Gentechnik-Vorsorgegesetz, das NÖ Tierzuchtgesetz 2008, die NÖ Gemeindeordnung 1973, das NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz, das NÖ Kanalgesetz 1977, das NÖ Pflichtschulgesetz, das NÖ Landwirtschaftliche Schulgesetz, die NÖ Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991, das NÖ Weinbaugesetz 2002, das Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1973, das NÖ Forstausführungsgesetz, das NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978, das NÖ Gemeindeärztegesetz 1977, das NÖ Krankenanstaltengesetz und das NÖ Bestattungsgesetz 2007 geändert werden

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014)

Artikel 2

Änderung des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 (NÖ NSchG 2000)

Artikel 3

Änderung des NÖ Elektrizitätswesengesetzes 2005 (NÖ ElWG 2005)

Artikel 4

Änderung des NÖ Gassicherheitsgesetzes 2002 (NÖ GSG 2002)

Artikel 5

Änderung des NÖ Starkstromwegegesetzes

Artikel 6

Änderung des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 (NÖ SHG)

Artikel 7

Änderung des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG)

Artikel 8

Änderung des NÖ Fischereigesetzes 2001 (NÖ FischG 2001)

Artikel 9

Änderung des NÖ Sportgesetzes

Artikel 10

Änderung des NÖ Gentechnik-Vorsorgegesetzes

Artikel 11

Änderung des NÖ Tierzuchtgesetzes 2008 (NÖ TZG 2008)

Artikel 12

Änderung der NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973)

Artikel 13

Änderung des NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetzes (NÖ STROG)

Artikel 14

Änderung des NÖ Kanalgesetzes 1977

Artikel 15

Änderung des NÖ Pflichtschulgesetzes

Artikel 16

Änderung des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes

Artikel 17

Änderung der NÖ Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991 (LFBAO 1991)

Artikel 18

Änderung des NÖ Weinbaugesetzes 2002

Artikel 19

Änderung des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1973

Artikel 20

Änderung des NÖ Forstausführungsgesetzes

Artikel 21

Änderung des NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 1978

Artikel 22

Änderung des NÖ Gemeindeärztegesetzes 1977 (NÖ GÄG 1977)

Artikel 23

Änderung des NÖ Krankenanstaltengesetzes (NÖ KAG)

Artikel 24

Änderung des NÖ Bestattungsgesetzes 2007

#### Artikel 1

#### Änderung der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014)

> Die NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015, wird wie folgt geändert:

1. Im § 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die Vorlage von Urkunden entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Baubehörde zur Verfügung stehenden Register, insbesondere durch Abfrage des Grundbuchs (§ 6 des Grundbuchsumstellungsgesetzes – GUG, BGBl. Nr. 550/1980), festgestellt werden können.“

2. § 18 Abs. 1 Z 1 lautet:

#### Artikel 2

#### Änderung des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 (NÖ NSchG 2000)

> Das NÖ Naturschutzgesetz 2000, LGBl. 5500, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 17 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Die Landesregierung kann durch Verordnung Ausnahmen vom Verbot des Ausbringens von Pflanzen gebietsfremder Arten sowie das Aussetzen oder die Förderung nicht heimischer oder gebietsfremder Tiere zur Erhaltung besonderer Kulturgüter festlegen, wenn sichergestellt ist, dass dadurch natürliche Lebensräume, heimische Tier- oder Pflanzenarten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet oder das ökologische Gefüge im betroffenen Lebensraum nicht geschädigt werden.“

2. Nach § 31 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Die Vorlage von Urkunden entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register, insbesondere durch Abfrage des Grundbuchs (§ 6 des Grundbuchsumstellungsgesetzes – GUG, BGBl. Nr. 550/1980), festgestellt werden können.“

#### Artikel 3

#### Änderung des NÖ Elektrizitätswesengesetzes 2005

#### (NÖ ElWG 2005)

> Das NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005, LGBl. 7800, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 46 folgender Eintrag eingefügt:

„§ 46a Kleinsterzeugungsanlagen“

2. Nach § 2 Abs. 1 Z 30 wird folgende Z 30a eingefügt:

3. § 2 Abs. 1 Z 56 lautet:

4. § 2 Abs. 2 Z 1 bis 9 lauten:

5. Im § 2 Abs. 3 wird in Z 10 am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 11 angefügt:

6. § 5 Abs. 1 lautet:

„(1) Unbeschadet der nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen oder Bewilligungen bedarf die Errichtung, wesentliche Änderung und der Betrieb einer Erzeugungsanlage mit einer Engpassleistung von mehr als 50 Kilowatt (kW), soweit sich aus den Abs. 2, 3, 4 oder 7 nichts anderes ergibt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer elektrizitätsrechtlichen Genehmigung (Anlagengenehmigung). Für Wasserkraftanlagen ist eine Anlagengenehmigung nicht erforderlich.“

7. Im § 5 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die Behörde kann für bestimmte Arten von Erzeugungsanlagen Ausnahmen von der Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 durch Verordnung bestimmen, wenn erwartet werden kann, dass die gemäß § 11 Abs. 1 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt sind.“

8. Der Einleitungssatz im § 6 Abs. 2 lautet:

„Dem Antrag sind folgende Unterlagen, erstellt von einem nach den berufsrechtlichen Vorschriften hiezu Befugten, in zweifacher Ausfertigung und, soweit technisch möglich, auch elektronisch anzuschließen:“

9. Im § 6 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die Vorlage von Urkunden nach Abs. 2 entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register, insbesondere durch Abfrage des Grundbuchs (§ 6 des Grundbuchsumstellungsgesetzes – GUG, BGBl. Nr. 550/1980), festgestellt werden können.“

10. § 11 Abs. 4 lautet:

„(4) Ist für eine Erzeugungsanlage keine Bewilligung nach der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der geltenden Fassung, erforderlich, sind die bautechnischen Bestimmungen, die Bestimmungen über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, die Bestimmung des § 56 und die zur Umsetzung der MCP-Richtlinie getroffenen Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 sinngemäß anzuwenden.“

11. Im § 12 Abs. 10 wird folgender Satz angefügt:

„§ 8 Abs. 7 und 8 gelten sinngemäß.“

12. § 17 Abs. 3 letzter Satz lautet:

„Sofern sich aus Abs. 4 nichts anderes ergibt, ist für Erzeugungsanlagen auf Basis flüssiger, gasförmiger und fester Brennstoffe, ausgenommen Erzeugungsanlagen für die Notstromversorgung, eine vom Prüfer bestätigte Zusammenfassung des Ergebnisses der Prüfung oder eine Ablichtung der Prüfbescheinigung unverzüglich der Behörde zu übermitteln.“

13. Im § 18 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„§ 8 Abs. 7 und 8 gelten sinngemäß.“

14. § 19 Abs. 1 Z 2 entfällt.

15. Im § 38 Abs. 1 Z 29 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 30 angefügt:

16. Im § 41 Abs. 1 Z 26 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 27 angefügt:

17. § 43 Abs. 2 Z 5 lautet:

18. Im § 46 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 20 MW sind verpflichtet, vorläufige und endgültige Stilllegungen ihrer Erzeugungsanlage oder von Teilkapazitäten ihrer Erzeugungsanlage dem Regelzonenführer und der Regulierungsbehörde möglichst frühzeitig, mindestens aber 12 Monate vorher anzuzeigen.“

19. Nach § 46 wird folgender § 46a eingefügt:

### „§ 46a {#prov_46a}

### Kleinsterzeugungsanlagen {#prov_kleinsterzeugungsanlagen}

(1) An Kleinsterzeugungsanlagen ist kein eigener Zählpunkt zu vergeben, es sei denn der Netzbenutzer verlangt schriftlich einen solchen.

(2) Netzbenutzer, die in ihrer Anlage eine Kleinsterzeugungsanlage betreiben und für die gemäß Abs. 1 kein Zählpunkt eingerichtet ist, sind hinsichtlich der Kleinsterzeugungsanlage von den Verpflichtungen gemäß § 46 Abs. 1, 2 und 3 ausgenommen.“

20. Im § 55 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(6) Die Vorlage von Urkunden nach Abs. 2 entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register, insbesondere durch Abfrage im Zentralen Staatsbürgerschaftsregister (ZSR, § 56a des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 – StbG, BGBl Nr. 311/1985), festgestellt werden können.“

21. Der Einleitungssatz im § 69 Abs. 2 lautet:

„Die Behörde ist ermächtigt, bearbeitete personenbezogene Daten im Rahmen von Verfahren nach diesem Gesetz, soweit sie für die Besorgung der Aufgaben benötigt werden, zu übermitteln an:“

22. § 69 Abs. 2 Z 1 lautet:

23. § 70 Abs. 1 Z 26 lautet:

24. Im § 70 Abs. 2 wird die Wortfolge „, 46 Abs. 5 und 73 Abs. 4“ durch die Wortfolge „und 46 Abs. 5“ ersetzt.

25. Im § 70 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „73 Abs. 5,“.

26. § 73 Abs. 4 bis 6 entfallen.

#### Artikel 4

#### Änderung des NÖ Gassicherheitsgesetzes 2002 (NÖ GSG 2002)

> Das NÖ Gassicherheitsgesetz 2002, LGBl. 8280, wird wie folgt geändert:

1. Im § 5 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung für bestimmte Arten von Gasanlagen Ausnahmen von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 bestimmen, wenn erwartet werden kann, dass die gemäß § 8 Abs. 1 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt sind.“

2. § 7 Abs. 2 Z 2 lautet:

3. Im § 7 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Vorlage von Urkunden nach Abs. 2 entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register, insbesondere durch Abfrage des Grundbuchs (§ 6 des Grundbuchsumstellungsgesetzes – GUG, BGBl. Nr. 550/1980), festgestellt werden können.“

#### Artikel 5

#### Änderung des NÖ Starkstromwegegesetzes

> Das NÖ Starkstromwegegesetz, LGBl. 7810, wird wie folgt geändert:

1. Im § 3 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Änderungen, die der Instandhaltung, dem Funktionserhalt oder der Ertüchtigung der Leitungsanlage im Hinblick auf den Stand der Technik dienen, gehen jedenfalls nicht über den Rahmen der erteilten Bewilligung hinaus, wenn durch sie fremde Rechte nicht beeinträchtigt werden.“

2. Im § 6 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die Vorlage von Urkunden nach Abs. 3 entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register, insbesondere durch Abfrage des Grundbuchs (§ 6 des Grundbuchsumstellungsgesetzes – GUG, BGBl. Nr. 550/1980), festgestellt werden können.“

3. § 10 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Die Bau- und Betriebsbewilligung erlischt, wenn

(2) Die Behörde hat die Fristen gemäß Abs. 1 lit. a, b und c auf Grund eines vor Ablauf der Fristen gestellten Antrages angemessen zu verlängern, wenn es Art und Umfang des Vorhabens erfordert oder die Fertigstellung oder die Inbetriebnahme des Vorhabens unvorhergesehenen Schwierigkeiten begegnet. Durch den Antrag wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung gehemmt.“

4. § 10 Abs. 3 entfällt. Im § 10 erhält der (bisherige) Absatz 4 die Bezeichnung Abs. 3.

5. Im § 16 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Vorlage von Urkunden nach Abs. 1 entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register, insbesondere durch Abfrage des Grundbuchs (§ 6 des Grundbuchsumstellungsgesetzes – GUG, BGBl. Nr. 550/1980), festgestellt werden können.“

#### Artikel 6

#### Änderung des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 (NÖ SHG)

> Das NÖ Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. 9200, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis entfällt im Abschnitt 10 folgender Eintrag:

„Anwendbarkeit des AVG63“

2. Im Inhaltsverzeichnis entfällt im Abschnitt 11 folgender Eintrag:

„Sozialpass77“

3. Im Inhaltsverzeichnis wird im Abschnitt 11 nach dem Eintrag „Schluss- und Übergangsbestimmungen 78“ folgender Eintrag eingefügt:

„Umsetzung von Unionsrecht 78a“

4. § 63 entfällt.

5. Im § 64 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die Vorlage von Urkunden und sonstigen Unterlagen nach Abs. 4 entfällt bzw. darf deren Vorlage nach Abs. 5 nicht verlangt werden, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register, insbesondere im Zentralen Personenstandsregister (ZPR, § 44 des Personenstandsgesetzes 2013 – PStG 2013, BGBl. I Nr. 16/2013), im Zentralen Melderegister (ZMR, § 16 des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992) oder im Zentralen Staatsbürgerschaftsregister (ZSR, § 56a des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 – StbG, BGBl. Nr. 311/1985) oder durch Abfrage des Grundbuchs (§ 6 des Grundbuchsumstellungsgesetzes – GUG, BGBl. Nr. 550/1980), festgestellt werden können.“

6. § 77 entfällt.

7. Die Überschrift und der Einleitungssatz des § 78a lauten:

#### „Umsetzung von Unionsrecht

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:“

8. Im § 79 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die Verordnung über Art und Umfang der Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, LGBl. 9200/4, tritt außer Kraft.“

#### Artikel 7

#### Änderung des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG)

> Das NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205, wird wie folgt geändert:

1. Im § 15 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die Vorlage von Urkunden und sonstigen Unterlagen nach Abs. 4 entfällt bzw. darf deren Vorlage nach Abs. 5 nicht verlangt werden, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register, insbesondere im Zentralen Personenstandsregister (ZPR, § 44 des Personenstandsgesetzes 2013 – PStG 2013, BGBl. I Nr. 16/2013), im Zentralen Melderegister (ZMR, § 16 des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992) oder im Zentralen Staatsbürgerschaftsregister (ZSR, § 56a des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 – StbG, BGBl. Nr. 311/1985) oder durch Abfrage des Grundbuchs (§ 6 des Grundbuchsumstellungsgesetzes – GUG, BGBl. Nr. 550/1980), festgestellt werden können.“

2. § 33 Abs. 1 entfällt. Im § 33 erhalten die (bisherigen) Absätze 2 bis 4 die Bezeichnung Abs. 1 bis 3.

#### Artikel 8

#### Änderung des NÖ Fischereigesetzes 2001 (NÖ FischG 2001)

> Das NÖ Fischereigesetz 2001, LGBl. 6550, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 18 Abs. 7 wird folgender Abs. 7a eingefügt:

„(7a) Die Vorlage von Urkunden nach Abs. 6 und Abs. 7 entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in das Strafregister (§ 9 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968) oder in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register, insbesondere im Zentralen Melderegister (ZMR, § 16 des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992) und im Zentralen Staatsbürgerschaftsregister (ZSR, § 56a des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 – StbG, BGBl. Nr. 311/1985), festgestellt werden können.“

2. § 39 Abs. 1 lautet:

„(1) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

#### Artikel 9

#### Änderung des NÖ Sportgesetzes

> Das NÖ Sportgesetz, LGBl. 5710, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des IX. Abschnittes lautet:

#### „Umgesetzte Rechtsakte der Europäischen Union, Registerabfrage-, Straf- und Schlussbestimmungen“

2. Nach der Überschrift des IX. Abschnittes wird folgender § 31a eingefügt:

### „§ 31a {#prov_31a}

### Registerabfrage {#prov_registerabfrage}

Die Vorlage von Urkunden entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in das Strafregister (§ 9 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968) oder in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register, insbesondere im Zentralen Vereinsregister (§§ 17 bis 19 des Vereinsgesetzes 2002 – VerG, BGBl. I Nr. 66/2002), festgestellt werden können.“

#### Artikel 10

#### Änderung des NÖ Gentechnik-Vorsorgegesetzes

> Das NÖ Gentechnik-Vorsorgegesetz, LGBl. 6180, wird wie folgt geändert:

Nach § 4 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die Vorlage von Urkunden nach Abs. 1 entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Abfrage des Grundbuchs (§ 6 des Grundbuchsumstellungsgesetzes – GUG, BGBl. Nr. 550/1980) oder Einsicht in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register, insbesondere im Zentralen Melderegister (ZMR, § 16 des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992) und im Zentralen Staatsbürgerschaftsregister (ZSR, § 56a des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 – StbG, BGBl. Nr. 311/1985), festgestellt werden können.“

#### Artikel 11

#### Änderung des NÖ Tierzuchtgesetzes 2008 (NÖ TZG 2008)

> Das NÖ Tierzuchtgesetz 2008, LGBl. 6300, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 18 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Die Vorlage von Urkunden nach Abs. 5 entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in das Strafregister (§ 9 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968) oder in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register, insbesondere im Zentralen Melderegister (ZMR, § 16 des Meldegesetzes 1991 – MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992), festgestellt werden können.“

2. Im § 30 Abs. 1 wird in Z 44 am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 45 angefügt:

#### Artikel 12

#### Änderung der NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973)

> Die NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, wird wie folgt geändert:

§ 90 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Folgende von der Gemeinde getroffenen Maßnahmen sind an die Genehmigung der Landesregierung gebunden:

(2) Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 Z 1 bedürfen keiner Genehmigung, wenn der Wert 3 % der Gesamteinnahmen des ordentlichen Voranschlages des Haushaltsjahres nicht übersteigt. Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 Z 2 und 3 bedürfen keiner Genehmigung, wenn der Wert der Einzelmaßnahme 3 % der Gesamteinnahmen des ordentlichen Voranschlages des Haushaltsjahres nicht übersteigt; überschreitet der Gesamtwert aller in einem Haushaltsjahr getätigten Maßnahmen 10 % der Gesamteinnahmen des ordentlichen Voranschlages des Haushaltsjahres, bedarf jede weitere Maßnahme in diesem Haushaltsjahr – unabhängig vom Wert der Einzelmaßnahme – einer Genehmigung. Bei Rechtsgeschäften gemäß Abs. 1 Z 3 ist der gesamte Wert der Leistung maßgeblich.“

#### Artikel 13

#### Änderung des NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetzes (NÖ STROG)

> Das NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz, LGBl. 1026, wird wie folgt geändert:

§ 76 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Folgende von der Stadt getroffenen Maßnahmen sind an die Genehmigung der Landesregierung gebunden:

(2) Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 lit. a bedürfen keiner Genehmigung, wenn der Wert 3 % der Gesamteinnahmen des ordentlichen Voranschlages des Haushaltsjahres nicht übersteigt. Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 lit. b und c bedürfen keiner Genehmigung, wenn der Wert der Einzelmaßnahme 3 % der Gesamteinnahmen des ordentlichen Voranschlages des Haushaltsjahres nicht übersteigt; überschreitet der Gesamtwert aller in einem Haushaltsjahr getätigten Maßnahmen 10 % der Gesamteinnahmen des ordentlichen Voranschlages des Haushaltsjahres, bedarf jede weitere Maßnahme in diesem Haushaltsjahr – unabhängig vom Wert der Einzelmaßnahme – einer Genehmigung. Bei Rechtsgeschäften gemäß Abs. 1 lit. c ist der gesamte Wert der Leistung maßgeblich. Darlehen gemäß § 61 Abs. 2 und 3 sind dabei nicht zu berücksichtigen.“

#### Artikel 14

#### Änderung der NÖ Kanalgesetzes 1977

> Das NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230, wird wie folgt geändert:

§ 18 Abs. 2 lautet:

„(2) Die in Abs. 1 erster Satz näher umschriebene Verpflichtung ist dem betroffenen Liegenschaftseigentümer mit Bescheid aufzutragen. Über die Höhe der Entschädigung für eine allfällige Wertverminderung des Grundstückes (dinglichen Rechtes) und die sonstigen nach Abs. 1 zu leistenden Entschädigungen ist zunächst eine gütliche Einigung anzustreben. Wird innerhalb von 6 Monaten keine Einigung erzielt, kann innerhalb von 5 Jahren ab Eintritt des Schadens bzw. ab der Rechtswirksamkeit der zugrundeliegenden Entscheidung die Festsetzung einer Entschädigung beim örtlich zuständigen Landesgericht beantragt werden.“

#### Artikel 15

#### Änderung des NÖ Pflichtschulgesetzes

> Das NÖ Pflichtschulgesetz, LGBl. 5000, wird wie folgt geändert:

Im § 85 Abs. 2 entfällt Z 2. Die (bisherigen) Ziffern 3 bis 6 erhalten die Bezeichnung Z 2 bis 5.

#### Artikel 16

#### Änderung des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes

> Das NÖ Landwirtschaftliche Schulgesetz, LGBl. 5025, wird wie folgt geändert:

1. § 24 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Termin für die Eignungsprüfungen ist von der jeweiligen Schulleitung im Zeitraum zwischen Donnerstag der letzten Woche des Schuljahres und Dienstag der ersten Woche des folgenden Schuljahres festzulegen. Die Ablegung der Prüfung zu einem anderen Zeitpunkt ist von der jeweiligen Schulleitung auf Grund einer Anzeige des Aufnahmsbewerbers zur Kenntnis zu nehmen, wenn er die Prüfung aus wichtigen Gründen nicht zum allgemeinen Termin ablegen kann oder konnte.“

2. § 27 Abs. 1 entfällt.

3. § 48 Abs. 7 letzter Satz entfällt.

#### Artikel 17

#### Änderung der NÖ Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991 (LFBAO 1991)

> Die NÖ Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991, LGBl. 5030, wird wie folgt geändert:

1. § 28 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Verordnungen sind unter Hinweis auf die erfolgte Genehmigung in den Amtlichen Nachrichten der Niederösterreichischen Landesregierung kundzumachen. Sie treten, wenn in der Verordnung nicht anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem die Amtlichen Nachrichten der Niederösterreichischen Landesregierung herausgegeben und versendet werden.“

2. § 28 Abs. 3 und 4 entfallen.

#### Artikel 18

#### Änderung des NÖ Weinbaugesetzes 2002

> Das NÖ Weinbaugesetz 2002, LGBl. 6150, wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Außerhalb der Weinbaufluren sind Vorstufen- oder Basisanlagen zur Gewinnung von Rebvermehrungsgut im Sinne des § 7 des Rebenverkehrsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 418/1996 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2017, mindestens sechs Wochen vor Errichtung der Anlage der Landesregierung anzuzeigen. Diese Anzeige ist von der Behörde der Landes-Landwirtschaftskammer und der Agrarbehörde, sofern im betroffenen Gebiet ein Agrarverfahren anhängig ist, zur Stellungnahme zu übermitteln, wenn nicht bereits auf Grund der übermittelten Anzeige das Vorhaben zu untersagen ist.

(2) Die Landesregierung hat innerhalb dieser Frist die Errichtung der Anlage mit Bescheid zu untersagen, wenn das Grundstück nach Lage und Beschaffenheit nicht geeignet ist, hochwertiges Vermehrungsgut für Vorstufen- und Basisanlagen und zertifiziertes Vermehrungsgut hervorzubringen. Ein Recht auf Wiederbepflanzung ist erforderlich.“

2. Im § 7 erhält der Absatz 3 die Bezeichnung Abs. 4. § 7 Abs. 3 (neu) lautet:

„(3) Mit der Errichtung der Anlage darf begonnen werden,

3. § 8 Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) Pflanzungen gemäß Abs. 1 sind mindestens sechs Wochen vor Beginn der Pflanzung der Landesregierung anzuzeigen. In der Anzeige sind

(3) Die Landesregierung hat innerhalb dieser Frist mit Bescheid die Pflanzungen zu untersagen, wenn

4. Im § 8 erhält der Absatz 4 die Bezeichnung Abs. 6. § 8 Abs. 4 (neu) und Abs. 5 (neu) lauten:

„(4) Mit der Pflanzung darf begonnen werden,

(5) Die Pflanzungen sind jährlich von einer Unterrichts- oder Versuchungsanstalt zu kontrollieren.“

#### Artikel 19

#### Änderung des Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1973

> Das Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1973, LGBl. 6620, wird wie folgt geändert:

§ 16 Abs. 6 lautet:

„(6) Entsprechen die vorgelegten Satzungen nicht dem Gesetz, hat die Agrarbehörde binnen vier Wochen ab Einlangen der Satzungen einen formlosen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Werden innerhalb dieser Frist keine dem Gesetz entsprechenden Satzungen vorgelegt, ist nach Abs. 7 vorzugehen.“

#### Artikel 20

#### Änderung des NÖ Forstausführungsgesetzes

> Das NÖ Forstausführungsgesetz, LGBl. 6851, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 tritt anstelle des Zitates „BGBl. I Nr. 189/2013“ das Zitat „BGBl. I Nr. 56/2016“.

2. Im § 2 lit. e tritt anstelle des Zitates „BGBl. I Nr. 30/2012“ das Zitat „BGBl. I Nr. 190/2013“.

3. § 2 lit. f entfällt. Im § 2 erhalten die (bisherigen) lit. g bis lit. i die Bezeichnung lit. f bis lit. h.

4. Im § 2 lit. f (neu) tritt anstelle des Zitates „BGBl. I Nr. 129/2013“ das Zitat „BGBl. I Nr. 51/2016“.

5. § 14 Abs. 5 entfällt.

6. Im § 17a Abs. 2 entfällt die Wortfolge „sowie die Kosten gemäß § 33a NÖ Feuerwehrgesetz, LGBl. 4400“.

#### Artikel 21

#### Änderung des NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 1978

> Das NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978, LGBl. 7600, wird wie folgt geändert:

1. § 18 entfällt.

2. Die Überschrift des § 29 lautet: „Schlussbestimmungen“

3. Im § 29 erhält der bisherige Text die Bezeichnung Abs. 1. Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Folgende Verordnungen treten außer Kraft:

4. Nach § 29 wird folgender § 30 angefügt:

### „§ 30 {#prov_30}

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

Die §§ 18 und 29 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 12/2018 treten am 1. September 2018 in Kraft.“

#### Artikel 22

#### Änderung des NÖ Gemeindeärztegesetzes 1977 (NÖ GÄG 1977)

> Das NÖ Gemeindeärztegesetz 1977, LGBl. 9400, wird wie folgt geändert:

1. Im § 10 Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung. § 10 Abs. 2 entfällt.

2. § 12 entfällt.

#### Artikel 23

#### Änderung des NÖ Krankenanstaltengesetzes (NÖ KAG)

> Das NÖ Krankenanstaltengesetz, LGBl. 9440, wird wie folgt geändert:

1. Im § 4 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Die Vorlage von Urkunden gemäß Abs. 2 entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register, insbesondere durch Abfrage des Grundbuchs (§ 6 des Grundbuchsumstellungsgesetzes – GUG, BGBl. Nr. 550/1980), festgestellt werden können.“

2. Im § 10b Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

„Die Vorlage von Urkunden gemäß Abs. 2 entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register, insbesondere durch Abfrage des Grundbuchs (§ 6 des Grundbuchsumstellungsgesetzes – GUG, BGBl. Nr. 550/1980), festgestellt werden können.“

#### Artikel 24

#### Änderung des NÖ Bestattungsgesetzes 2007

> Das NÖ Bestattungsgesetz 2007, LGBl. 9480, wird wie folgt geändert:

Nach § 21 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Die Vorlage von Urkunden gemäß Abs. 5 entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in die der Behörde zur Verfügung stehenden Register, insbesondere durch Abfrage des Grundbuchs (§ 6 des Grundbuchsumstellungsgesetzes – GUG, BGBl. Nr. 550/1980), festgestellt werden können.“