# 27. Gesetz:NÖ Krankenanstaltengesetz (NÖ KAG) - Änderung

> Der Landtag von Niederösterreich hat am 19. April 2018 in Ausführung des Bundesgesetzes über die Primärversorgung in Primärversorgungseinheiten, BGBl. I Nr. 131/2017, beschlossen:

Änderung des NÖ Krankenanstaltengesetzes (NÖ KAG)

> Das NÖ Krankenanstaltengesetz, LGBl. 9440, wird wie folgt geändert:

1. Im § 10c erhalten die Absätze 4 bis 7 die Bezeichnung Abs. 5 bis 8. § 10c Abs. 4 (neu) lautet:

„(4) Die Errichtungsbewilligung für eine Primärversorgungseinheit in Form eines selbstständigen Ambulatoriums ist abweichend von Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 2 nur dann zu erteilen, wenn eine Primärversorgungseinheit im RSG abgebildet ist und – als Ergebnis eines Verfahrens nach § 14 des Primärversorgungsgesetzes, BGBl. I Nr. 131/2017 – eine vorvertragliche Zusage der örtlich zuständigen Gebietskrankenkasse zum Abschluss eines Primärversorgungsvertrages nach § 8 des Primärversorgungsgesetzes, BGBl. I Nr. 131/2017, vorliegt.“

2. Im § 10c Abs. 7 (neu) wird folgender Satz angefügt:

„Für Primärversorgungseinheiten sind bedarfsgerechte Öffnungszeiten mit ärztlicher Anwesenheit jedenfalls von Montag bis Freitag, einschließlich der Tagesrandzeiten, festzulegen.“

3. Im § 10d Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Das Erfordernis der Einholung eines Gutachtens der Gesundheit Österreich GmbH oder eines vergleichbaren Planungsinstitutes entfällt bei Primärversorgungseinheiten.“

4. Im § 10f erhält der Absatz 2 die Bezeichnung Abs. 3. § 10f Abs. 2 (neu) lautet:

„(2) Die Bewilligung zum Betrieb einer Primärversorgungseinheit in Form eines selbstständigen Ambulatoriums ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis d, f und g gegeben sind.“

5. Im § 16 wird folgender Abs. 10 angefügt:

„(10) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 9 gelten nicht für Primärversorgungseinheiten in Form von selbstständigen Ambulatorien.“

6. Im § 17 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) In einer Primärversorgungseinheit ist der ärztliche Leiter hauptberuflich zur persönlichen Berufsausübung verpflichtet. Gesellschafter von Primärversorgungseinheiten in Form von selbstständigen Ambulatorien dürfen nur gemeinnützige Anbieter gesundheitlicher oder sozialer Dienste, gesetzliche Krankenversicherungsträger, Gebietskörperschaften bzw. von Gebietskörperschaften eingerichtete Körperschaften und Fonds sein.“

7. Im § 19d Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Für Primärversorgungseinheiten in Form von selbstständigen Ambulatorien entfällt die Verpflichtung zur Einrichtung einer Arzneimittelkommission.“