# 31. Verordnung:Bestimmung eines Schongebietes in Waidhofen an der Ybbs

> Die Landeshauptfrau von Niederösterreich hat am 13. Juni 2018 auf Grund der §§ 34 Abs. 2 und 35 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBI. Nr. 215/1959 in der Fassung BGBI. I Nr. 58/2017, verordnet:

Verordnung betreffend die Bestimmung eines Schongebietes in Waidhofen an der Ybbs

### § 1 {#par_1}

### Zweck und Geltungsbereich {#prov_zweck_und_geltungsbereich}

(1) Zum Schutz des Grund- und Quellwassers der Kerschbaumer-Quelle, Glashütten-Quelle, Hieslwirt-Quelle, Mitterlug-Quelle, des Forster-Brunnens, des Weißenbach-Brunnens, der Hinterlug-Quelle und der KreiIhof-Quellen der kommunalen Wasserversorgung der Stadt Waidhofen an der Ybbs werden die in § 1 Abs. 2 dieser Verordnung näher bezeichneten Bereiche in den Katastralgemeinden Wirts und KreiIhof der Stadt Waidhofen an der Ybbs zum Schongebiet bestimmt. Es besteht aus den Teilbereichen:

(2) Das Schongebiet umfasst die blau umrandeten Flächen der in den Anlagen 1 bis 11 zu dieser Verordnung ersichtlichen planlichen Darstellungen. Ein Übersichtslageplan des Schongebiets ist als Anlage 12 Teil der Verordnung.

### § 2 {#par_2}

### Bewilligungspflichtige Maßnahmen {#prov_bewilligungspflichtige_ma_nahmen}

Im Schongebiet sind – unbeschadet einer nach anderen gesetzlichen Vorschriften bestehenden Bewilligungspflicht – folgende Maßnahmen an eine wasserrechtliche Bewilligung gebunden:

### § 3 {#par_3}

### Anzeigepflichtige Maßnahmen {#prov_anzeigepflichtige_ma_nahmen}

Im Schongebiet sind nachstehende Maßnahmen der Wasserrechtsbehörde drei Monate vor ihrer Durchführung unter Anschluss geeigneter Planunterlagen anzuzeigen (§ 114 WRG 1959):

### § 4 {#par_4}

### Kontrollpflichten {#prov_kontrollpflichten}

Im Schongebiet sind nachstehende Kontrollmaßnahmen einzuhalten: