# 93. Verordnung:Festsetzung von Höchsttarifen für das Gewerbe der Rauchfangkehrer 2017 - Änderung

> Die Landeshauptfrau von Niederösterreich hat am 17. 12. 2018 aufgrund des § 125 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 45/2018, verordnet:

Änderung der Verordnung über die Festsetzung von Höchsttarifen für das Gewerbe der Rauchfangkehrer 2017

> Die Verordnung über die Festsetzung von Höchsttarifen für das Gewerbe der Rauchfangkehrer 2017, LGBl. Nr. 7/2017, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 2 Z 1 lauten die Beträge:

2. Im § 1 Abs. 2 Z 2 lauten die Beträge:

3. Im § 1 Abs. 2 Z 3 lauten die Beträge:

4. Im § 1 Abs. 2 Z 4 lauten die Beträge:

5. Im § 1 Abs. 2 Z 5 lauten die Beträge:

6. Im § 1 Abs. 2 Z 6 lit. a lauten die Beträge:

7. Im § 1 Abs. 2 Z 6 lit. b lauten die Beträge:

8. Im § 1 Abs. 2 Z 7 lauten die Beträge:

9. Im § 1 Abs. 2 Z 8 lauten die Beträge:

10. Im § 1 Abs. 2 Z 9 lauten die Beträge:

11. Im § 1 Abs. 3 wird der Betrag „€ 18,21“ durch den Betrag „€ 18,62“ ersetzt.

12. Im § 1 Abs. 4 wird der Betrag „€ 24,27“ durch den Betrag „€ 24,82“ ersetzt.

13. Im § 2 Z 4 wird der Betrag „€ 12,31“ durch den Betrag „€ 12,59“ ersetzt.

14. Im § 3 Abs. 1 werden die Beträge wie folgt ersetzt:

„€ 4,48“ durch „€ 4,58“

„€ 9,38“ durch „€ 9,59“

„€ 12,31“ durch „€ 12,59“

„€ 15,49“ durch „€ 15,84“

15. Im § 3 Abs. 2 wird der Betrag „€ 5,32“ durch den Betrag „€ 5,44“ ersetzt.

16. Im § 3 Abs. 3 wird der Betrag „€ 4,39“ durch den Betrag „€ 4,49“ ersetzt.

17. Im § 4 Abs. 5 wird der Betrag „€ 6,26“ durch den Betrag „€ 6,40“ ersetzt.

18. Im § 5 Abs. 3 wird der Betrag „€ 5,56“ durch den Betrag „€ 5,69“ ersetzt.

19. Im § 5 Abs. 8 wird der Betrag „€ 12,31“ durch den Betrag „€ 12,59“ ersetzt.

20. Im § 5 Abs. 9 wird der Betrag „€ 3,39“ durch den Betrag „€ 3,47“ ersetzt.

21. Dem § 10 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) §§ 1, 2, 3, 4 und 5 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 93/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“