# 95. Verordnung:NÖ Organstrafverfügung-Verordnung

> Die NÖ Landesregierung hat am 18. Dezember 2018 aufgrund des § 50 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018 verordnet:

Verordnung der Tatbestände von Verwaltungsübertretungen, für die eine Geldstrafe durch Organstrafverfügung eingehoben werden darf (NÖ Organstrafverfügung-Verordnung)

### § 1 {#par_1}

Für die in der Anlage enthaltenen Tatbestände von Verwaltungsübertretungen dürfen Geldstrafen in der jeweils bestimmten Höhe durch Organstrafverfügung eingehoben werden.

### § 2 {#par_2}

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.