# 20. Gesetz:NÖ Gemeindewasserleitungsverbandsgesetz - Änderung

Der Landtag von Niederösterreich hat am 13. Dezember 2018 beschlossen:

Änderung des NÖ Gemeindewasserleitungsverbandsgesetzes (NÖ GWLVG)

> Das NÖ Gemeindewasserleitungsverbandsgesetz, LGBl. 1650, wird wie folgt geändert:

1. § 1 erster Satz lautet:

„Dem Gemeindewasserleitungsverband Unteres Pitten- und Schwarzatal gehören die Gemeinden Breitenau, Lanzenkirchen, Natschbach-Loipersbach, Pitten, Scheiblingkirchen-Thernberg, Schwarzau am Steinfeld, Seebenstein und Warth an.“

2. § 5 Abs. 8 Z 4 lautet:

3. § 5 Abs. 8 Z 8 lautet:

4. § 6 Abs. 5 Z 5 lautet:

5. § 12 lautet:

### „§ 12 {#prov_12}

### Voranschlag, Rechnungsabschluß {#prov_voranschlag_rechnungsabschlu}

(1) Der Verbandsobmann muß jährlich den Entwurf des Voranschlages für das nächste Haushaltsjahr einschließlich des Dienstpostenplans bis spätestens 30. November, den Entwurf des Rechnungsabschlusses für das abgelaufene Haushaltsjahr bis spätestens 31. März der Verbandsversammlung sowie den verbandsangehörigen Gemeinden vorlegen. Die verbandsangehörigen Gemeinden sind berechtigt, binnen zwei Wochen zu den Entwürfen Stellung zu nehmen.

(2) Darüberhinaus muß der Gemeindeverband die Entwürfe durch zwei Wochen zur öffentlichen Einsicht auflegen und die Auflegung an seiner Amtstafel kundmachen. Innerhalb der Auflagefrist kann jedermann schriftliche Stellungnahmen beim Gemeindeverband einbringen. Auf dieses Recht muß in der Kundmachung hingewiesen werden.

(3) Der Voranschlag einschließlich des Dienstpostenplans muß bis spätestens 31. Dezember, der Rechnungsabschluß bis spätestens 30. April nach Überprüfung der Stellungnahmen beschlossen und unverzüglich der Landesregierung in schriftlicher und elektronischer Form zur Kenntnis gebracht werden.

(4) Die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015), BGBl. II Nr. 313/2015 in der Fassung BGBl. II Nr. 17/2018, ist sinngemäß anzuwenden.“

6. § 16 Z 2 lit. a lautet:

7. § 16 Z 2 lit. b lautet:

8. Im § 18 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 5 Abs. 8, § 6 Abs. 5, § 12 und § 16 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 20/2019 treten am 1. Jänner 2020 in Kraft; die übrigen Bestimmungen treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Der ab 1. Jänner 2020 wirksame Voranschlag und der Rechnungsabschluß für das Haushaltsjahr 2020 haben den Regelungen dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 20/2019 zu entsprechen.