# 29. Gesetz:NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz - Änderung

> Der Landtag von Niederösterreich hat am 21. Februar 2019 beschlossen:

Änderung des NÖ Landes-Personalvertretungsgesetzes

> Das NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz, LGBl. 2001, wird wie folgt geändert:

1. § 25 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Personalvertreter gemäß § 3 Abs. 4 dürfen während der Dauer ihrer Funktion nur mit ihrem Willen zu einer anderen Dienststelle versetzt oder einer solchen Dienststelle zugeteilt werden. Die Mitglieder der Wahlkommissionen und Bedienstete gemäß §§ 4a und 10, dürfen während der Dauer ihrer Funktion nur mit ihrem Willen oder nur mit Zustimmung der Dienststellen- bzw. Landespersonalvertretung zu einer anderen Dienststelle versetzt oder einer solchen Dienststelle zugeteilt werden.“