# 36. Gesetz:NÖ Weinbaugesetz 2002 - Änderung

> Der Landtag von Niederösterreich hat am 21. März 2019 beschlossen:

Änderung des NÖ Weinbaugesetzes 2002

> Das NÖ Weinbaugesetz 2002, LGBl. 6150, wird wie folgt geändert:

1. Im § 4 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Ein Weingarten darf im Gesamtausmaß von weniger als 500 m² außerhalb der Weinbauflur ausgepflanzt sein, wenn zumindest ein Teil des betreffenden Weingartens innerhalb der Weinbauflur gelegen ist. Diese außerhalb der Weinbauflur bepflanzten Teile des Weingartens sind bei der Überwachung der Einhaltung der Bestimmung des § 3 Abs. 2 außer Betracht zu lassen.“

2. Nach § 8 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Die Erntedaten, insbesondere der Zuckergehalt in der Einheit „Grad Klosterneuburger Mostwaage“, die Menge in der Einheit „Kilogramm“ und der Säuregehalt in der Einheit „Gramm je Liter“, sind aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind für einen Zeitraum von drei Jahren ab der Rodung der Pflanzungen aufzubewahren und über Anforderung der Landesregierung, der Bezirksverwaltungsbehörde, einer Unterrichts- oder Versuchsanstalt oder der Landes-Landwirtschaftskammer vorzulegen.“

3. § 8 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Pflanzungen sind jährlich von einer Unterrichts- oder Versuchsanstalt zu kontrollieren.“

4. § 14 Abs. 1 lautet:

„(1) Personenbezogene und andere Daten des Bezirksweinbaukatasters können übermittelt werden