# 38. Gesetz:NÖ Grundverkehrsgesetz 2007 - Änderung

> Der Landtag von Niederösterreich hat am 21. März 2019 beschlossen:

Änderung des NÖ Grundverkehrsgesetzes 2007 (NÖ GVG 2007)

> Das NÖ Grundverkehrsgesetz 2007, LGBl. 6800, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Z 1 lautet:

2. § 3 Z 4 lautet:

3. § 4 Abs. 1 lautet:

„(1) Unter Lebenden abgeschlossene Rechtsgeschäfte, die zumindest ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück betreffen, bedürfen der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung, wenn sie die Übertragung des Eigentumsrechtes oder die Überlassung zur Nutzung zum Gegenstand haben.“

4. § 5 Abs. 1 Z 1 lautet:

5. § 5 Abs. 1 Z 2 lautet:

6. § 5 Abs. 1 Z 3 lautet:

7. Im § 5 Abs. 1 Z 4 wird die Wortfolge „von der nach den Verwaltungsvorschriften“ durch die Wortfolge „von einer nach den Verwaltungsvorschriften“ ersetzt.

8. § 5 Abs. 1 Z 7 lautet:

9. Im § 5 Abs. 1 erhält die bisherige Ziffer 8 die Bezeichnung Z 9. § 5 Abs. 1 Z 8 (neu) lautet:

10. Im § 6 Abs. 1 Z 1 wird der Strichpunkt durch das Wort „oder“ ersetzt und wird im § 6 Abs. 1 Z 2 letzter Satz das Wort „oder“ durch einen Punkt ersetzt.

11. § 6 Abs. 1 Z 3 entfällt.

12. § 7 Abs. 1 Z 4 lautet:

13. Der Einleitungssatz im § 7 Abs. 5 lautet:

„Der Sprengel der Grundverkehrsbehörde Lilienfeld umfasst die Sprengel folgender Bezirksverwaltungsbehörden:“

14. § 7 Abs. 8 letzter Satz lautet:

„§ 6 Abs. 2 bis 4, § 7 sowie § 9 des NÖ Bezirkshauptmannschaften-Gesetzes, LGBl. Nr. 96/2015 in der geltenden Fassung, gelten sinngemäß.“

15. § 11 Abs. 2 Z 1 lautet:

16. § 11 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

„Die Interessenteneigenschaft nach § 3 Z 4 lit. a und b ist bis zum Abschluss des Verfahrens nachzuweisen.“

17. Im § 11 Abs. 7 Z 1 und Z 2 lit. b werden jeweils vor der Wortfolge „begründete Stellungnahme“ das Wort „fachlich“ eingefügt.

18. § 11 Abs. 8 lautet:

„(8) Langt bei der Grundverkehrsbehörde weder eine fachlich begründete Stellungnahme noch eine Interessentenanmeldung ein, hat sie das Rechtsgeschäft zu genehmigen, wenn kein Grund vorliegt, der einer Genehmigung offensichtlich entgegensteht.“

19. § 11 Abs. 9 erster Satz lautet:

„Langt bei der Grundverkehrsbehörde eine Interessentenanmeldung oder eine fachlich begründete Stellungnahme ein, hat sie weitere Ermittlungen durchzuführen.“

20. Im § 18 Abs. 1 Z 2 wird das Wort „Parntnern“ durch das Wort „Partnern“ ersetzt.

21. § 18 Abs. 1 Z 4 lautet:

22. Im § 28 Abs. 3 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 33/2013“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 32/2018“ ersetzt.

23. In §§ 30 Abs. 2 und 32 Abs. 2 wird jeweils vor dem Wort „Antrages“ das Wort „vollständigen“ eingefügt.

24. Im § 34 wird der Klammerausdruck „(§§ 191ff des Außerstreitgesetzes, BGBl. I Nr. 111/2003 in der Fassung BGBl. I Nr. 15/2013)“ durch den Klammerausdruck „(§§ 87a ff der Notariatsordnung, RGBl. Nr. 75/1871 in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2018)“ ersetzt.

25. Im § 35 Abs. 1 wird das Zitat „BGBl. I Nr. 35/2012“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 32/2018“ ersetzt.

26. Im § 35 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „auf Antrag der Landesregierung“.

27. § 37 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Das Ausmaß ist nach der Gegenleistung bzw. bei Fehlen einer Gegenleistung nach dem Wert des Vertragsgegenstandes abzustufen.“

28. Im § 38 Abs. 1 Z 4 wird nach dem Wort „nutzt“ die Wortfolge „bzw. durch den Erwerber auf seine Rechnung und Gefahr nutzen lässt“ eingefügt.

29. § 38 Abs. 1 Z 5 lautet:

30. Im § 39 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Auf Rechtsgeschäfte, die vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 38/2019 abgeschlossen wurden, ist das Landesgesetz in der Fassung vor LGBl. Nr. 38/2019 anzuwenden.

31. Im § 40 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 7 Abs. 1 und Abs. 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 38/2019 treten am 1. Jänner 2020 in Kraft.“