# 52. Verordnung:Aufteilung des Ertrages des Landeszuschlages zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe

> Die NÖ Landesregierung hat am 25. Juni 2019 aufgrund der §§ 17 und 18 Abs. 2 des NÖ Spielautomatengesetzes 2011, LGBl. 7071 in der Fassung LGBl. Nr. 31/2019 verordnet:

Verordnung über die Aufteilung des Ertrages des Landeszuschlages zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe

### § 1 {#par_1}

### Aufteilung des Abgabenertrages zwischen dem Land und den Gemeinden {#prov_aufteilung_des_abgabenertrages_zwischen_dem_land_und_den_gemeinden}

Der Ertrag des Landeszuschlages zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe wird zwischen dem Land und den Gemeinden im Verhältnis 30:70 geteilt.

### § 2 {#par_2}

### Aufteilung des Abgabenertrages im Jahr 2018 {#prov_aufteilung_des_abgabenertrages_im_jahr_2018}

(1) Von dem im Jahr 2018 vereinnahmten Abgabenertrag werden ein Betrag von € 6.860.820,13 des Gemeindeanteils und ein Betrag von € 1.500.000,-- des Landesanteils am Ertrag des Landeszuschlages zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe auf die einzelnen Gemeinden nach der Finanzkraft aufgeteilt und als Beitrag der Gemeinden zu den Kosten der vollen Erziehung und zu den Kosten der Unterstützung der Erziehung gemäß § 75 Abs. 2 des NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetzes (NÖ KJHG), LGBl. 9270 in der Fassung LGBl. Nr. 23/2018, angerechnet. Der Betrag von € 6.860.820,13 reduziert sich in dem Ausmaß, in dem die für 2018 erwartete Kinder- und Jugendhilfe-Umlage von € 47.542.053,94 unterschritten wird.

(2) Aufgrund der Verordnung über die Aufteilung des Ertrages des Landeszuschlages zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe, LGBl. 7071/5-0, für das Jahr 2018 abweichend von Abs. 1 überwiesene oder angerechnete Gemeindeanteile am Abgabenertrag sind zum nächstmöglichen Überweisungs- oder Anrechnungszeitpunkt entsprechend auszugleichen.

### § 3 {#par_3}

### Aufteilung des Abgabenertrages im Jahr 2019 {#prov_aufteilung_des_abgabenertrages_im_jahr_2019}

(1) Von dem im Jahr 2019 vereinnahmten Abgabenertrag werden ein Betrag von € 10.483.616,49 des Gemeindeanteils und ein Betrag von € 1.500.000,-- des Landesanteils am Landeszuschlag zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe auf die einzelnen Gemeinden nach der Finanzkraft aufgeteilt und als Beitrag der Gemeinden zu den Kosten der vollen Erziehung und zu den Kosten der Unterstützung der Erziehung gemäß § 75 Abs. 2 des NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetzes (NÖ KJHG), LGBl. 9270 in der Fassung LGBl. Nr. 23/2018, angerechnet.

(2) Von dem im Jahr 2019 vereinnahmten Abgabenertrag wird ein Betrag von € 344.666,32 des Gemeindeanteils am Landeszuschlag zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe einbehalten und als Gemeindebeitrag zur Krankenanstaltenfinanzierung an den NÖ Gesundheits- und Sozialfonds überwiesen.

### § 4 {#par_4}

### Aufteilung des Abgabenertrages im Jahr 2020 {#prov_aufteilung_des_abgabenertrages_im_jahr_2020}

(1) Von dem im Jahr 2020 vereinnahmten Abgabenertrag werden ein Betrag von € 9.833.969,64 des Gemeindeanteils und ein Betrag von € 1.500.000,-- des Landesanteils am Landeszuschlag zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe auf die einzelnen Gemeinden nach der Finanzkraft aufgeteilt und als Beitrag der Gemeinden zu den Kosten der vollen Erziehung und zu den Kosten der Unterstützung der Erziehung gemäß § 75 Abs. 2 des NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetzes (NÖ KJHG), LGBl. 9270 in der Fassung LGBl. Nr. 23/2018, angerechnet.

(2) Von dem im Jahr 2020 vereinnahmten Abgabenertrag wird ein Betrag von € 12.081,69 des Gemeindeanteils am Landeszuschlag zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe einbehalten und als Gemeindebeitrag zur Krankenanstaltenfinanzierung an den NÖ Gesundheits- und Sozialfonds überwiesen.

### § 5 {#par_5}

### Aufteilung des Abgabenertrages im Jahr 2021 {#prov_aufteilung_des_abgabenertrages_im_jahr_2021}

(1) Von dem im Jahr 2021 vereinnahmten Abgabenertrag werden ein Betrag von € 9.029.597,52 des Gemeindeanteils und ein Betrag von € 1.500.000,- des Landesanteils am Landeszuschlag zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe auf die einzelnen Gemeinden nach der Finanzkraft aufgeteilt und als Beitrag der Gemeinden zu den Kosten der vollen Erziehung und zu den Kosten der Unterstützung der Erziehung gemäß § 75 Abs. 2 des NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetzes (NÖ KJHG), LGBl. 9270 in der Fassung LGBl. Nr. 23/2018, angerechnet.

(2) Von dem im Jahr 2021 vereinnahmten Abgabenertrag wird ein Betrag von € 1.102.301,90 des Gemeindeanteils am Landeszuschlag zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe einbehalten und als Gemeindebeitrag zur Krankenanstaltenfinanzierung an den NÖ Gesundheits-und Sozialfonds überwiesen.

### § 6 {#par_6}

### Aufteilung des verbleibenden Abgabenertrages {#prov_aufteilung_des_verbleibenden_abgabenertrages}

Die über die in §§ 2 bis 5 angeführten Gemeindeanteile hinausgehenden Gemeindeanteile am Landeszuschlag zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe werden den Gemeindeanteilen des nächstfolgenden Jahres zugeschlagen. Eine Verzinsung der sich aus dieser Verordnung ergebenden Ansprüche findet nicht statt.

### § 7 {#par_7}

### Schlussbestimmungen {#prov_schlussbestimmungen}

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung über die Aufteilung des Ertrages des Landeszuschlages zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe, LGBl. 7071/5, und die Verordnung über die Aufteilung des Ertrages der Glücksspielautomatenabgabe, LGBl. 7071/4, außer Kraft.