# 53. Verordnung:Kern- und Pflegezonen des Biosphärenpark Wienerwald 2019

> Die NÖ Landesregierung hat am 25. Juni 2019 aufgrund § 3 Abs. 3 des NÖ Biosphärenpark Wienerwald Gesetz, LGBl. 5760-0, verordnet:

Verordnung über die Kern- und Pflegezonen des Biosphärenpark Wienerwald 2019

### § 1 {#par_1}

### Abgrenzung der Kern- und Pflegezonen {#prov_abgrenzung_der_kern_und_pflegezonen}

Lage, Bezeichnung und Ausmaß der Kern- und Pflegezonen sind in den Anlagen 2 bis 11 dargestellt. Die Pflegezonen an Gewässern gelten mit jeweils 50 m beiderseits der Gewässerachse als festgelegt, sofern sich aus der Darstellung in den Anlagen 2 bis 10 keine größere Breite ergibt.

### § 2 {#par_2}

### Auswirkungen auf die örtliche Raumordnung {#prov_auswirkungen_auf_die_ortliche_raumordnung}

(1) In Kernzonen ist die Widmung von Flächen als Bauland oder als Verkehrsfläche im Sinne des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, unzulässig. Bei Umwidmungen von Flächen innerhalb von Kernzonen sind nur die Grünlandwidmungsarten Land- und Forstwirtschaft, Ödland/Ökofläche und Freihalteflächen zulässig.

(2) In Pflegezonen darf eine Widmung von Flächen als Bauland nur dann festgelegt werden, wenn

(3) In Pflegezonen sind nur die Grünlandwidmungsarten Land- und Forstwirtschaft, Land- und forstwirtschaftliche Hofstelle, Grüngürtel, Erhaltenswerte Gebäude im Grünland, Friedhof, Parkanlage, Ödland/Ökofläche, Wasserfläche und Freihalteflächen zulässig.

### § 3 {#par_3}

### Schlussbestimmung {#prov_schlussbestimmung}

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Kern- und Pflegezonen des Biosphärenpark Wienerwald, LGBl. 5760/1, außer Kraft.