# 72.Verfassungsgesetz:NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 - Änderung

> Der Landtag von Niederösterreich hat am 13. Juni 2019 beschlossen:

Verfassungsgesetz - Änderung der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (NÖ GRWO 1994)

> Die NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350, wird wie folgt geändert:

1. § 27 lautet:

### „§ 27 {#prov_27}

### Berichtigungen nach dem NÖ Landesbürgerevidenzengesetz 2019 {#prov_berichtigungen_nach_dem_no_landesburgerevidenzengesetz_2019}

Auf die zu Beginn der Einsichtsfrist nach den Vorschriften des NÖ Landesbürgerevidenzengesetzes 2019, LGBl. Nr. 27/2019 in der geltenden Fassung (§§ 7 bis 9), noch nicht entschiedenen Berichtigungsanträge und Beschwerden gegen die Evidenzen müssen die betreffenden Bestimmungen dieses Abschnittes angewendet werden. Ist zu Beginn der Einsichtsfrist (§ 21 Abs. 1) ein Berichtigungs- oder Beschwerdeverfahren nach den Vorschriften des Wählerevidenzgesetzes 2018 - WEviG, BGBl. I Nr. 106/2016 in der Fassung BGBl. I Nr. 27/2019, anhängig, ist von Amts wegen zusätzlich ein Verfahren zur Berichtigung des Wählerverzeichnisses in sinngemäßer Anwendung der betreffenden Bestimmungen dieses Abschnittes einzuleiten.“

2. Im § 45 Abs. 1a lautet der dritte Satz:

„Wahlkarten, bei denen ein Nichtigkeitsgrund vorliegt, dürfen in die Ergebnisermittlung nicht einbezogen werden; sie müssen dem Wahlakt unter Verschluss beigefügt werden.“

3. Im § 45 Abs. 1a lautet der fünfte Satz:

„Danach muss die Sprengelwahlbehörde die in den gültigen Wahlkarten enthaltenen Kuverts entnehmen und in die Wahlurne einlegen.“