# 100. Gesetz:NÖ Pflanzengesundheitsgesetz

> Der Landtag von Niederösterreich hat am 24. Oktober 2019 beschlossen:

NÖ Pflanzengesundheitsgesetz (NÖ PGHG)

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Zuständigkeiten

§ 3 Amtliche Stellen, Kontrollorgane

§ 4 Pflanzengesundheitsmaßnahmen

§ 5 Verwaltungszusammenarbeit und Koordination

§ 6 Kostentragung

§ 7 Übermittlung von Daten

§ 8 Strafbestimmungen und Sicherungsmaßnahmen

§ 9 Verweisungen

§ 10 Schlussbestimmungen

### § 1 {#par_1}

### Anwendungsbereich {#prov_anwendungsbereich}

(1) Mit diesem Gesetz werden Begleitmaßnahmen zur Durchführung folgender Verordnungen der Europäischen Union festgelegt, soweit diese in die Zuständigkeit des Landes zur Regelung der Pflanzengesundheit (Schutz der Pflanzen vor Krankheiten und Schädlingen) fallen:

(2) Dieses Gesetz betrifft nicht die im Forstgesetz 1975 vorgesehenen Maßnahmen zur Pflanzengesundheit. Abweichend davon gelten die Verpflichtungen nach diesem Gesetz jedoch auch für Grundflächen, auf die die Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 Anwendung finden, wenn diese unmittelbar an andere, insbesondere landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte, Grundflächen angrenzen oder von diesen nur durch Verkehrswege getrennt sind und dies im Interesse der Pflanzengesundheit geboten ist.

(3) Dieses Gesetz betrifft weiters nicht den Schutz vor Schädigungen der Pflanzen durch Wild im Sinne des NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500.

### § 2 {#par_2}

### Zuständigkeiten {#prov_zustandigkeiten}

(1) Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind

(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung weitere Aufgaben an die Bezirksverwaltungsbehörden delegieren, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Sparsamkeit gelegen ist.

(3) In Niederösterreich wird zur Durchführung von Maßnahmen zur Pflanzengesundheit im Rahmen des gemäß § 2 Abs. 3 des Pflanzenschutzgesetzes 2018 bestellten amtlichen Pflanzenschutzdienstes die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer berufen. Ihr obliegt in dieser Eigenschaft die Erstellung von fachlichen Gutachten und die Beratung der Verwaltungsbehörden in allen Angelegenheiten der Pflanzengesundheit.

(4) Die mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Behörden sowie die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer können juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts bestimmte Aufgaben der Durchführung von Maßnahmen der Pflanzengesundheit, einschließlich Laboruntersuchungen, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, übertragen, sofern dies im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gelegen ist. Solche Aufgaben können, unbeschadet der Vorschriften der im § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 und § 2 Abs. 7 genannten Rechtsakte der Europäischen Union, nur übertragen werden, wenn die übertragende Stelle für die gesamte Zeit der Übertragung sicherstellt, dass die juristische Person, der sie Aufgaben überträgt, gewährleisten kann, dass

(5) Wenn sie von der Landesregierung bestellt wurde, kommen der juristischen Person im Sinne des Abs. 4 im Umfang der Übertragung die Rechte und Pflichten der Behörde zu. Wenn sie von der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer bestellt wurde, kommen der juristischen Person im Sinne des Abs. 4 die Rechte und Pflichten im Umfang der Übertragung zu (Abs. 3).

(6) Die Aufgaben der Selbstverwaltungskörper nach Abs. 3, 4 und 5 sind im übertragenen Wirkungsbereich zur erfüllen. Bei Erfüllung ihrer Aufgaben sind die juristischen Personen und die Selbstverwaltungskörper an die Weisungen der Landesregierung gebunden.

(7) Die Zuständigkeit der Behörde und die Aufgaben der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer erstrecken sich auch auf die Vollziehung der Durchführungsvorschriften (Durchführungsrechtsakte und Delegierte Rechtsakte) der in § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Verordnungen (EU), soweit diese die Zuständigkeiten des Landes betreffen.

(8) Rechtsakte, die aufgrund der in § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Verordnungen (EU) erlassen werden und die sich an die Mitgliedstaaten richten, sind, soweit diese Zuständigkeiten des Landes betreffen, unmittelbar anwendbar.

### § 3 {#par_3}

### Amtliche Stellen, Kontrollorgane {#prov_amtliche_stellen_kontrollorgane}

(1) Die Amtlichen Stellen gemäß § 2 Abs. 1 Pflanzenschutzgesetz 2018 sowie der Pflanzenschutzdienst des Landes – das sind die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden, die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer und die juristischen Personen, denen Aufgaben gemäß § 2 Abs. 4 übertragen wurden – bilden gemäß § 2 Abs. 3 Pflanzenschutzgesetz 2018 in ihrer Gesamtheit den Amtlichen Österreichischen Pflanzenschutzdienst.

(2) Die Landesregierung hat zur näheren Ausführung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, insbesondere der Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und den aufgrund dieser Verordnung (EU) erlassenen Durchführungsvorschriften (§ 2 Abs. 7) durch Verordnung nähere Vorschriften über die Aus- und Weiterbildung von Kontrollorganen zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist.

### § 4 {#par_4}

### Pflanzengesundheitsmaßnahmen {#prov_pflanzengesundheitsma_nahmen}

(1) Die Gemeinden haben

(2) Unternehmer bzw. Unternehmerinnen im Sinne des Art. 2 Z 9 der Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, Eigentümer bzw. Eigentümerinnen und sonstige Verfügungsberechtigte von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln, auf oder in denen sich Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die als Überträger von Pflanzenschädlingen gemäß Art. 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen in Betracht kommen, befinden, haben, unbeschadet ihrer Verpflichtungen nach Art. 14 bzw. 15 und 16 der Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen,

(3) Soweit dies zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen oder den dazu erlassenen Durchführungsvorschriften erforderlich ist, hat die Behörde, unbeschadet der Maßnahmen, die nach der Verordnung (EU) 2016/2031 oder den dazu erlassenen Durchführungsvorschriften zum Schutz vor Pflanzenschädlingen zu setzen sind, die Verpflichteten gemäß Abs. 2 insbesondere zu folgenden Maßnahmen zu verpflichten:

(4) Maßnahmen gemäß Abs. 3, die sich über das Gebiet einer Gemeinde hinaus erstrecken, sind von der Behörde durch Verordnung festzulegen.

(5) Die Behörde hat vor Erlassung von Maßnahmen gemäß Abs. 3 die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer anzuhören, sofern diese Maßnahmen Unternehmer im Sinne des Art. 2 Z 9 der Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen betreffen. Dies gilt nicht für Maßnahmen, die auf Grund unionsrechtlicher Vorschriften unverzüglich zu setzen sind.

(6) Ergibt sich aus einer Zulassung nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011 in der Fassung BGBl. I Nr. 79/2019, im Einzelfall die Notwendigkeit dazu, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag im Rahmen der Überwachung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zu bestätigen, dass das Pflanzenschutzmittel angewendet werden darf.

(7) Die Landesregierung kann, insbesondere soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der in § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Verordnungen (EU) erforderlich ist, Einzelheiten und Bedingungen für die Ergreifung der in diesen Verordnungen (EU) oder der auf Grund dieser Verordnungen (EU) erlassenen Durchführungsvorschriften angeführten Maßnahmen mit Verordnung festlegen.

(8) Die Landesregierung kann nach Anhörung der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer durch Verordnung die Anwendung bestimmter Pflanzengesundheitsmaßnahmen gegen Schädlinge, die nicht unionsrechtlichen Regelungen unterliegen und

### § 5 {#par_5}

### Verwaltungszusammenarbeit und Koordination {#prov_verwaltungszusammenarbeit_und_koordination}

(1) Bei Maßnahmen zur Einrichtung abgegrenzter Gebiete im Sinne des Art. 18 der Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, durch die die Grenzen des Bundeslandes Niederösterreich zu anderen Bundesländern überschritten werden, sind die Bestimmungen des Art. 18 Abs. 5 dieser Verordnung (EU) über die Grenzen von Mitgliedstaaten überschreitende abgegrenzte Gebiete sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Übermittlung aller einschlägigen Unterlagen, Dokumente, Berichte und Statistiken des Landes, insbesondere von Notfallplänen gemäß Art. 25 oder Aktionsplänen gemäß Art. 27 der Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen an die zuständigen Behörden des Bundes hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Koordinierungsaufgaben sowie Auskunfts- und Berichtspflichten, die gemäß den Unionsvorschriften zu erfüllen sind, wahrgenommen werden können und eine den Unionsvorschriften entsprechende Übermittlung an die Europäische Kommission möglich ist.

### § 6 {#par_6}

### Kostentragung {#prov_kostentragung}

(1) Die Verpflichteten gemäß § 4 Abs. 2 haben die Kosten behördlich angeordneter oder von der Behörde selbst durchgeführter Bekämpfungsmaßnahmen zu tragen, soweit diese nicht aus öffentlichen Mitteln bestritten werden.

(2) Für Untersuchungen, Überwachungen und sonstige Tätigkeiten der Behörde und der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer in Vollziehung dieses Gesetzes sowie der in § 2 genannten unionsrechtlichen Bestimmungen können von den Verpflichteten gemäß § 4 Abs. 2 Gebühren eingehoben werden, die von der Landesregierung in einem kostendeckenden Tarif festzusetzen sind. Gebühren für die Überwachung von Bewilligungen für die Zwecke amtlicher Tests, für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese bzw. Züchtungsvorhaben oder für Quarantänestationen nach der Verordnung (EU) 2016/2031 zum Schutz vor Pflanzenschädlingen oder dazu erlassener Durchführungsvorschriften im Sinne des § 2 Abs. 7 verbleiben bei der Stelle, bei der der Aufwand entsteht. Bei stichprobenartigen Untersuchungen ist eine Gebühr jedoch nur dann zu entrichten, wenn Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder der in § 2 genannten unionsrechtlichen Bestimmungen festgestellt werden.

(3) Nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel kann die Landesregierung Beiträge zu den Kosten, die bei der Durchführung dieses Gesetzes erwachsen, gewähren.

(4) Insbesondere können Beiträge gewährt werden

### § 7 {#par_7}

### Übermittlung von Daten {#prov_ubermittlung_von_daten}

Die Verarbeitung von personenbezogenen und anderen Daten, die in Vollziehung dieses Gesetzes erhoben worden sind, sowie solcher Daten, die aufgrund des Pflanzenschutzgesetzes 2018, des Saatgutgesetzes 1997 oder des Forstgesetzes 1975 erhoben worden sind, zwischen den einzelnen Amtlichen Stellen gemäß § 2 Pflanzenschutzgesetz 2018, den mit der Vollziehung des Saatgutgesetzes 1997 oder des Forstgesetzes 1975 betrauten Behörden sowie den gemäß den Gesetzen der anderen Bundesländer betreffend den Schutz der Pflanzen vor Krankheiten und Schädlingen mit der Vollziehung betrauten Behörden, ist zulässig, wenn dies

### § 8 {#par_8}

### Strafbestimmungen und Sicherungsmaßnahmen {#prov_strafbestimmungen_und_sicherungsma_nahmen}

(1) Wer gegen

(2) Der Verfall von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, Pflanzenschädlingen und anderen Gegenständen, die als Überträger von Pflanzenschädlingen in Betracht kommen und auf die sich die strafbare Handlung bezieht, kann, unabhängig von Eigentums- und Besitzverhältnissen, ausgesprochen werden.

(3) Zur Sicherung des Verfalls können die hiervon betroffenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, Pflanzenschädlinge und andere Gegenstände, die als Überträger von Pflanzenschädlingen in Betracht kommen, auch durch die Kontrollorgane beschlagnahmt werden. Die Kontrollorgane haben die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

(4) Die Anordnung des Erlages eines Geldbetrages anstelle der Beschlagnahme ist nicht zulässig.

### § 9 {#par_9}

### Verweisungen {#prov_verweisungen}

Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, beziehen sich diese Verweisungen auf die Bundesgesetze in der nachstehend angeführten Fassung:

### § 10 {#par_10}

### Schlussbestimmungen {#prov_schlussbestimmungen}

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, frühestens jedoch am 14. Dezember 2019, in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Kulturpflanzenschutzgesetz 1978, LGBl. 6130, außer Kraft.