# 117. Verordnung:Festsetzung von Höchsttarifen für das Gewerbe der Rauchfangkehrer 2017 - Änderung

> Die Landeshauptfrau von Niederösterreich hat am 23. Dezember 2019 aufgrund des § 125 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2018, verordnet:

Änderung der Verordnung über die Festsetzung von Höchsttarifen für das Gewerbe der Rauchfangkehrer 2017

> Die Verordnung über die Festsetzung von Höchsttarifen für das Gewerbe der Rauchfangkehrer 2017, LGBl. Nr. 7/2017, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 2 Z 1 lauten die Beträge:

Ortsklasse ABC

Jahresgrundgebühr € „21,26“€ „25,55“€ „28,11“

Arbeitsgebühr€ „1,90“€ „1,90“€ „1,90“

2. Im § 1 Abs. 2 Z 2 lauten die Beträge:

OrtsklasseABC

Jahresgrundgebühr€ „26,37“€ „30,96“€ „33,31“

Arbeitsgebühr€ „3,71“ € „3,71“€ „3,71“

3. Im § 1 Abs. 2 Z 3 lauten die Beträge:

OrtsklasseABC

Jahresgrundgebühr€ „26,37“€ „30,96“€ „33,31“

Arbeitsgebühr€ „5,16“€ „5,16“€ „5,16“

4. Im § 1 Abs. 2 Z 4 lauten die Beträge:

OrtsklasseABC

Jahresgrundgebühr€ „42,82“€ „47,61“€ „58,28“

Arbeitsgebühr€ „8,28“€ „8,28“€ „8,28“

5. Im § 1 Abs. 2 Z 5 lauten die Beträge:

OrtsklasseABC

Jahresgrundgebühr€ „123,01“€ „135,87“€ „164,26“

Gebühr je angefangenen Laufmeter€ „4,16“€ „4,16“€ „4,16“

6. Im § 1 Abs. 2 Z 6 lit. a lauten die Beträge:

OrtsklasseABC

Jahresgrundgebühr€ „26,37“€ „30,96“€ „33,31“

Arbeitsgebühr€ „3,71“€ „3,71“€ „3,71“

7. Im § 1 Abs. 2 Z 6 lit. b lauten die Beträge:

OrtsklasseABC

Jahresgrundgebühr€ „26,37“€ „30,96“€ „33,31“

Arbeitsgebühr€ „7,06“€ „7,06“€ „7,06“

8. Im § 1 Abs. 2 Z 7 lauten die Beträge:

OrtsklasseABC

Jahresgrundgebühr€ „26,37“€ „30,96“€ „33,31“

Arbeitsgebühr€ „3,71“€ „3,71“€ „3,71“

9. Im § 1 Abs. 2 Z 8 lauten die Beträge:

OrtsklasseABC

Jahresgrundgebühr€ „26,37“€ „30,96“€ „33,31“

Arbeitsgebühr€ „3,71“€ „3,71“€ „3,71“

10. Im § 1 Abs. 2 Z 9 lauten die Beträge:

OrtsklasseABC

Jahresgrundgebühr€ „26,37“€ „30,96“€ „33,31“

Arbeitsgebühr€ „3,71“€ „3,71“€ „3,71“

11. Im § 1 Abs. 3 wird der Betrag „€ 18,62“ durch den Betrag „€ 19,12“ ersetzt.

12. Im § 1 Abs. 4 wird der Betrag „€ 24,82“ durch den Betrag „€ 25,49“ ersetzt.

13. Im § 2 Z 4 wird der Betrag „€ 12,59“ durch den Betrag „€ 12,93“ ersetzt.

14. Im § 3 Abs. 1 werden die Beträge wie folgt ersetzt:

„€ 4,58“ durch „€ 4,70“

„€ 9,59“ durch „€ 9,85“

„€ 12,59“ durch „€ 12,93“

„€ 15,84“ durch „€ 16,27“

15. Im § 3 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge „NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 1/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 106/2016“ durch die Wortfolge „NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 1/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 53/2018“ ersetzt.

16. Im § 3 Abs. 1 Z 4 wird die Wortfolge „für den Befund gemäß § 15 Abs. 8 und § 16 Abs. 1 und 3 der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 1/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 106/2016“ durch die Wortfolge „für den Befund über die Eignung der Abgasführung gemäß § 30 Abs. 5 und § 16 Abs. 2a und 3 der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 1/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 53/2018“ ersetzt.

17. Im § 3 Abs. 2 wird der Betrag „€ 5,44“ durch den Betrag „€ 5,59“ ersetzt.

18. Im § 3 Abs. 3 wird der Betrag „€ 4,49“ durch den Betrag „€ 4,61“ ersetzt.

19. Im § 4 Abs. 5 wird der Betrag „€ 6,40“ durch den Betrag „€ 6,57“ ersetzt.

20. Im § 5 Abs. 3 wird der Betrag „€ 5,69“ durch den Betrag „€ 5,84“ ersetzt.

21. Im § 5 Abs. 8 wird der Betrag „€ 12,59“ durch den Betrag „€ 12,93“ ersetzt.

22. Im § 5 Abs. 9 wird der Betrag „€ 3,47“ durch den Betrag „€ 3,56“ ersetzt.

23. Dem § 10 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) §§ 1, 2, 3, 4 und 5 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 117/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.“