# 118. Verordnung:NÖ Richtsatzverordnung

> Die Landesregierung hat am 17. Dezember 2019 aufgrund des § 14 des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes, LGBl. Nr. 70/2019, verordnet:

NÖ Richtsatzverordnung (NÖ RSV)

### § 1 {#par_1}

### Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs {#prov_leistungen_zur_unterstutzung_des_allgemeinen_lebensunterhalts_und_zur_befriedigung_des_wohnbedarfs}

(1) Der Richtsatz an monatlichen Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts beträgt:

(2) Der Richtsatz an monatlichen Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:

(3) Für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, verringern sich die jeweiligen Richtsätze nach Abs. 2 um 50 %.

(4) Die monatlichen Zuschläge für eine alleinerziehende Person zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts betragen:

(5) Der monatliche Zuschlag für eine volljährige oder minderjährige Person mit Behinderung zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts beträgt............................................................... € 165,12.

### § 2 {#par_2}

### Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfebedürftiger Personen in stationären Einrichtungen {#prov_betrag_zur_deckung_personlicher_bedurfnisse_hilfebedurftiger_personen_in_stationaren_einrichtungen}

(1) Der monatliche Geldbetrag für hilfebedürftige Personen, die Sozialhilfe in stationären Einrichtungen erhalten, wird mit einem Betrag in Höhe von € 79,87 festgesetzt.

(2) Der Geldbetrag nach Abs. 1 ist zwölf Mal pro Jahr zu gewähren.

### § 3 {#par_3}

### In-Kraft-Treten {#prov_in_kraft_treten}

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.