# 119. Verordnung:Berücksichtigung von Eigenmitteln - Änderung

> Die NÖ Landesregierung hat am 17. Dezember 2019 aufgrund der §§ 15 und 35 des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. 9200 in der Fassung LGBl. Nr. 8/2019, sowie der §§ 6 und 35 des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes, LGBl. Nr. 70/2019, verordnet:

Änderung der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln

> Die Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des § 2 lautet:

„Anrechenfreies Einkommen nach dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000“

2. § 2 Z 1 lautet:

3. In § 2 Z 3 tritt an die Stelle des Zitats „156/2013“ das Zitat „104/2019“ und an die Stelle des Zitats „163/2013“ das Zitat „104/2019“.

4. In § 2 Z 4 tritt an die Stelle des Zitats „187/2013“ das Zitat „105/2019“.

5. § 2 Z 5 lautet:

6. § 2 Z 6 lautet:

7. In § 2 Z 7 tritt an die Stelle des Zitats „79/2013“ das Zitat „25/2019“ und an die Stelle des Zitats „154/2013“ das Zitat „61/2018“.

8. § 2 Z 10 lautet:

9. § 2 Z 11 lautet:

10. In § 2 entfallen die Z 12 und 13.

11. § 3 lautet:

### „§ 3 {#prov_3}

### Anrechenfreies Einkommen nach dem NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz {#prov_anrechenfreies_einkommen_nach_dem_no_sozialhilfe_ausfuhrungsgesetz}

(1) Vom Einkommen sind nicht anzurechnen:

(2) Darüber hinaus stellen die in § 2 Z 5, 6, 8, 9 und 11 genannten Geld- und Sachleistungen ein anrechenfreies Einkommen dar.“

12. § 4 Abs. 2 lautet:

„(2) Die nach Abs. 1 außer Ansatz bleibenden Beträge sind auf einen Betrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfsbedürftiger Personen (§ 14 Abs. 7 NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz, LGBl. Nr. 70/2019) und andere Leistungen anzurechnen.“

13. Der Text des § 7 lautet:

„Der Hilfeempfänger ist gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 NÖ Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. 9200, zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten heranzuziehen, wenn sein monatliches Einkommen einen Betrag in der Höhe des 2-fachen des Richtsatzes für ihn und seine unterhaltsberechtigten Angehörigen im Sinne der NÖ Richtsatzverordnung, LGBl. Nr. 118/2019, erreicht.“

14. Im § 8 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 2 Z 1, 3, 4, 5, 6, 7, 10 und 11 samt Überschrift, § 3, § 4 Abs. 2 und § 7 in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 119/2019, treten am 1. Jänner 2020 in Kraft. § 2 Z 12 und 13 in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 45/2018, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.“