# 1. Gesetz:NÖ Gesundheitsreformgesetz 2020

> Der Landtag von Niederösterreich hat am 21. November 2019 beschlossen:

Landesgesetz, mit dem das NÖ Landesgesundheitsagenturgesetz (NÖ LGA-G), das NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaftsgesetz (NÖ PPA-G) und das NÖ Landessanitätsratsgesetz (NÖ LSR-G) erlassen sowie das NÖ Krankenanstaltengesetz (NÖ KAG), das NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978, das NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz 2006 (NÖGUS-G 2006) und das NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG) geändert werden (NÖ Gesundheitsreformgesetz 2020)

Artikel 1NÖ Landesgesundheitsagenturgesetz (NÖ LGA-G)

Artikel 2NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaftsgesetz (NÖ PPA-G)

Artikel 3NÖ Landessanitätsratsgesetz (NÖ LSR-G)

Artikel 4Änderung des NÖ Krankenanstaltengesetzes (NÖ KAG)

Artikel 5Änderung des NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 1978

Artikel 6Änderung des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetzes 2006 (NÖGUS-G 2006)

Artikel 7Änderung des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 (NÖ SHG)

#### Artikel 1

#### NÖ Landesgesundheitsagenturgesetz (NÖ LGA-G)

#### Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Ziele und Errichung

§ 2 Begriffe

§ 3 Aufgaben der NÖ LGA

2. Abschnitt Organisation der NÖ LGA

1. Unterabschnitt Allgemeines

§ 4 Organe

§ 5 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Organmitglieder

2. Unterabschnitt Vorstand

§ 6 Leitung durch den Vorstand

§ 7 Vertretung durch den Vorstand

§ 8 Bestellung des Vorstands

§ 9 Beendigung der Vorstandsfunktion

§ 10 Geschäftsordnung des Vorstands

§ 11 Wettbewerbsverbot

§ 12 Berichtspflichten des Vorstands

§ 13 Rechnungswesen

3. Unterabschnitt Aufsichtsrat

§ 14 Zusammensetzung des Aufsichtsrates

§ 15 Beendigung der Aufsichtsratsfunktion

§ 16 Unvereinbarkeit

§ 17 Vorsitz im Aufsichtsrat

§ 18 Sitzungen des Aufsichtsrates

§ 19 Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrates

§ 20 Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder

4. Unterabschnitt Beirat

§ 21 Zusammensetzung des Beirats

§ 22 Sitzungen des Beirats

§ 23 Aufgaben des Beirats

3. Abschnitt Unternehmensverbund der NÖ LGA

§ 24 Strukturierung

§ 25 Gemeinsame Bestimmungen für die verbundenen Unternehmen

§ 26 Organisationsgesellschaften

§ 27 Servicegesellschaften

4. Abschnitt Diensthoheit und Dienstrecht

§ 28 Anwendungsbereich der Diensthoheit

§ 29 Ausübung der Diensthoheit, Dienstbehörde, Vertretung des Dienstgebers

§ 30 Dienstrecht

§ 31 Abweichende Bestimmungen zum NÖ LBG

§ 32 Abweichende Bestimmungen zum LVBG

§ 33 Abweichende Bestimmungen zur DPL 1972

5. Abschnitt Haushalt der NÖ LGA

§ 34 Geschäftsjahr

§ 35 Rechnungslegung und Jahresabschluss

§ 36 Finanzhaushalt

§ 37 Dienstpostenplan

§ 38 Kostentragung

§ 39 Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung

§ 40 Aufsicht und Kontrolle

§ 41 Abgaben und Auflösung

6. Abschnitt Geheimnis und Datenschutz

§ 42 Verschwiegenheitspflicht

§ 43 Datenschutz

7. Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 44 Übergangsbestimmungen

§ 45 Verweise

§ 46 Inkrafttreten

Anlage 1 Gesundheitseinrichtungen gemäß NÖ LGA-G

#### 1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen

### § 1Ziele und Errichtung {#prov_1ziele_und_errichtung}

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, eine zeitgemäße, bedarfsgerechte, patientenorientierte, effiziente medizinische und pflegerische Versorgung durch Krankenanstalten und Pflegeeinrichtungen des Landes Niederösterreich sicherzustellen.

(2) Zu diesem Zweck wird eine Anstalt öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit errichtet. Sie trägt die Bezeichnung „NÖ Landesgesundheitsagentur“ und die Abkürzung „NÖ LGA“. Sitz der NÖ LGA ist in St. Pölten. Die NÖ LGA ist vom Vorstand zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

(3) Die NÖ LGA ist nicht auf Gewinn ausgerichtet, sondern dient gemeinnützigen Zwecken. Sie hat ihre Aufgaben nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu besorgen. Allfällige Überschüsse der Gebarung hat die NÖ LGA zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes zu verwenden.

### § 2Begriffe {#prov_2begriffe}

Im Sinne dieses Gesetzes sind

### § 3Aufgaben der NÖ LGA {#prov_3aufgaben_der_no_lga}

(1) Die Aufgaben der NÖ LGA sind die Errichtung und der Betrieb von Gesundheitseinrichtungen nach den Zielen dieses Gesetzes und den Zielvorgaben des Landes in der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung (§ 39). Darüber hinaus können durch Verordnung der NÖ Landesregierung weitere Aufgaben im Bereich des Gesundheits- und Sozialwesens übertragen werden, soweit dies für eine bedarfsgerechte medizinische oder pflegerische Versorgung erforderlich ist.

(2) Zu den Aufgaben der NÖ LGA zählen insbesondere:

(3) Die NÖ LGA kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Gesellschaften errichten, Beteiligungen an Gesellschaften eingehen, diese erwerben und veräußern.

(4) Die NÖ LGA ist Rechtsträgerin der von ihr betriebenen Krankenanstalten und Pflegeeinrichtungen.

#### 2. AbschnittOrganisation der NÖ LGA

#### 1. UnterabschnittAllgemeines

### § 4Organe {#prov_4organe}

Die Organe der NÖ LGA sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und der Beirat.

### § 5Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Organmitglieder {#prov_5sorgfaltspflicht_und_verantwortlichkeit_der_organmitglieder}

(1) Die Organmitglieder haben bei der Geschäftsführung, im Rahmen der Mitwirkung an der Geschäftsführung oder im Rahmen der von ihnen wahrzunehmenden Aufsichtspflichten sowie im Rahmen ihrer beratenden Tätigkeit die Sorgfalt einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleitung anzuwenden.

(2) Ein Organmitglied handelt jedenfalls im Einklang mit der Sorgfalt einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleitung, wenn es sich bei einer unternehmerischen Entscheidung nicht von sachfremden Interessen leiten lässt und auf der Grundlage angemessener Information annehmen darf, zum Wohle der NÖ LGA zu handeln.

(3) Organmitglieder, die ihre Obliegenheit schuldhaft verletzen, sind der NÖ LGA zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Sie können sich von der Schadenersatzpflicht durch den Gegenbeweis befreien, dass sie die Sorgfalt einer ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleitung angewendet haben.

(4) Die Geltendmachung von Ersatzansprüchen obliegt der NÖ Landesregierung.

#### 2. UnterabschnittVorstand

### § 6Leitung durch den Vorstand {#prov_6leitung_durch_den_vorstand}

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der NÖ LGA unter eigener Verantwortung, soweit im Gesetz nichts anderes geregelt ist. Er hat die NÖ LGA so zu leiten, wie es zur Erreichung der Ziele der NÖ LGA gemäß § 1 erforderlich ist.

(2) Der Vorstand kann aus zwei bis drei Mitgliedern bestehen.

### § 7Vertretung durch den Vorstand {#prov_7vertretung_durch_den_vorstand}

(1) Die NÖ LGA wird durch den Vorstand vertreten. Besteht der Vorstand aus einem Mitglied, ist dieses allein, besteht der Vorstand aus mehreren Mitgliedern, sind diese jeweils nur gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied oder einer Prokuristin bzw. einem Prokuristen zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Fertigung für die NÖ LGA befugt. Der Vorstand kann einzelne Vorstandsmitglieder zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen (§ 10). Ist eine Willenserklärung der NÖ LGA gegenüber abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Vorstandsmitglied.

(2) Der Vorstand ist berechtigt, für die NÖ LGA Prokura zu erteilen. Wurde Prokura erteilt, kann die NÖ LGA bei Bestehen von mehreren Vorstandsmitgliedern auch durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einer Prokuristin bzw. einem Prokuristen vertreten werden.

(3) Die Vorstandsmitglieder haben in der Weise zu fertigen, dass die Zeichnenden zur Bezeichnung der NÖ LGA ihre Namensunterschrift hinzufügen.

(4) Der Vorstand ist der NÖ LGA gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, die dieses Gesetz oder der Aufsichtsrat für den Umfang seiner Vertretungsbefugnis festgesetzt hat. Dritten gegenüber ist eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis des Vorstands unwirksam, es sei denn, dieser Person ist bewusst, dass die Vertretungsbefugnis der NÖ LGA missbraucht oder der gesetzliche Wirkungsbereich der NÖ LGA überschritten wurde.

### § 8Bestellung des Vorstands {#prov_8bestellung_des_vorstands}

(1) Die NÖ Landesregierung bestellt die Vorstandsmitglieder auf höchstens fünf Jahre. Wenn die Bestellung eines Vorstandsmitglieds auf eine bestimmte längere Zeit, auf unbestimmte Zeit oder ohne Zeitangabe erfolgt, ist sie für fünf Jahre wirksam. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.

(2) Vor der Bestellung einer Person zum Vorstandsmitglied ist die Funktion durch die NÖ Landesregierung öffentlich auszuschreiben. Die Ausschreibung hat jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zu benennen, die von den Bewerberinnen und Bewerbern im Hinblick auf die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Funktion verbundenen Anforderungen erwartet werden. Diese besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Übereinstimmung mit den vorgesehenen Aufgaben festzulegen. Die Ausschreibung hat darüber hinaus über die Tätigkeiten und Aufgabenbereiche der Inhaberin oder des Inhabers der ausgeschriebenen Funktion Aufschluss zu geben. Beschließt die NÖ Landesregierung die wiederholte Bestellung eines Vorstandsmitglieds, kann sie von der Ausschreibung dieser Funktion absehen.

(3) Die jeweiligen Vorstandsmitglieder und das Erlöschen oder eine Änderung der Vertretungsbefugnis hat der Vorstand zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Der Anmeldung ist der Nachweis der Bestellung oder Änderung beizufügen. Zugleich haben neue Vorstandsmitglieder ihre Unterschrift zur Aufbewahrung beim Gericht zu zeichnen.

### § 9Beendigung der Vorstandsfunktion {#prov_9beendigung_der_vorstandsfunktion}

(1) Die Vorstandsfunktion endet mit

(2) Ein Vorstandsmitglied kann unbeschadet der Entschädigungsansprüche der NÖ LGA ihr oder ihm gegenüber aus bestehenden Verträgen ihren oder seinen Rücktritt erklären. Liegt ein wichtiger Grund hierfür vor, kann der Rücktritt mit sofortiger Wirkung erklärt werden, sonst wird der Rücktritt erst nach Ablauf von vier Wochen wirksam. Der Rücktritt ist gegenüber der NÖ Landesregierung zu erklären. Hiervon hat das Vorstandsmitglied allfällige andere Vorstandsmitglieder zu verständigen.

(3) Die NÖ Landesregierung kann ein Vorstandsmitglied nur abberufen, wenn

(4) Scheidet das vorletzte Mitglied aus dem Vorstand aus, ohne dass unmittelbar ein neues Mitglied in diese Funktion nachfolgt, hat der Aufsichtsrat unverzüglich aus dem Kreis seiner Mitglieder eine Person interimistisch für einen im Voraus begrenzten Zeitraum zum Vorstandsmitglied zu bestellen. In dieser Zeit darf diese Person keine Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied ausüben. Das Wettbewerbsverbot gemäß § 11 gilt für sie nicht.

### § 10Geschäftsordnung des Vorstands {#prov_10geschaftsordnung_des_vorstands}

Der Vorstand hat seine Geschäftsordnung mit Genehmigung des Aufsichtsrates zu beschließen. Die Geschäftsordnung hat insbesondere Folgendes zu regeln:

### § 11Wettbewerbsverbot {#prov_11wettbewerbsverbot}

(1) Die Vorstandsmitglieder dürfen nicht ohne Zustimmung des Aufsichtsrats:

(2) Die Vorstandsmitglieder haben sich ausschließlich dem Dienst der NÖ LGA zu widmen und dürfen ohne Zustimmung durch den Aufsichtsrat keine Nebenbeschäftigung ausüben.

(3) Verstößt ein Mitglied des Vorstands gegen das Verbot nach Abs. 1 oder 2 kann die NÖ LGA Schadenersatz fordern.

### § 12Berichtspflichten des Vorstands {#prov_12berichtspflichten_des_vorstands}

(1) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat mindestens einmal jährlich über grundsätzliche Fragen der künftigen Geschäftspolitik der NÖ LGA zu berichten sowie die künftige Kosten-, Leistungs- und Ergebnisentwicklung anhand einer Vorschaurechnung darzustellen (Voranschlag). Der Vorstand hat weiters dem Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich über die Kosten-, Leistungs- und Ergebnisentwicklung und die Lage des Unternehmens im Vergleich zur Vorschaurechnung unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung zu berichten (Quartalsbericht). Bei wichtigem Anlass ist dem vorsitzenden Mitglied des Aufsichtsrats unverzüglich zu berichten; ferner ist über Umstände, die für die Rentabilität oder Liquidität der NÖ LGA von erheblicher Bedeutung sind, dem Aufsichtsrat unverzüglich zu berichten (Sonderbericht).

(2) Der Voranschlag und die Quartalsberichte sind schriftlich zu erstatten und auf Verlangen des Aufsichtsrats mündlich zu erläutern; sie sind jedem Aufsichtsratsmitglied auszuhändigen. Die Sonderberichte sind schriftlich oder mündlich zu erstatten.

(3) Weitere Berichtspflichten des Vorstands können in der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung mit dem Land Niederösterreich (§ 39) festgelegt werden.

(4) Der Vorstand hat jährlich der NÖ Landesregierung einen Bericht über das abgelaufene Kalenderjahr zu übermitteln, der von der NÖ Landesregierung dem NÖ Landtag zusammen mit dem Landesrechnungsabschluss gemäß Art. 31 NÖ Landesverfassung 1979, LGBl. 0001, vorzulegen ist.

### § 13Rechnungswesen {#prov_13rechnungswesen}

Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass ein Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem geführt werden, die den Anforderungen der Ziele der NÖ LGA entsprechen und mit denen die Berichts- und Dokumentationspflichten der NÖ LGA erfüllt werden können. Für die Krankenanstalten und Pflegeeinrichtungen der NÖ LGA sind getrennte Rechenkreise zu führen.

#### 3. UnterabschnittAufsichtsrat

### § 14Zusammensetzung des Aufsichtsrates {#prov_14zusammensetzung_des_aufsichtsrates}

(1) Dem Aufsichtsrat gehören an:

(2) Die NÖ Landesregierung hat die Landtagsklubs der vorschlagsberechtigten Parteien einzuladen, innerhalb einer angemessenen Frist, die nicht kürzer als drei Wochen sein darf, ihre Vorschläge zu erstatten. Langt innerhalb dieser Frist kein entsprechender Vorschlag bei der NÖ Landesregierung ein, hat die NÖ Landesregierung die Bestellung ohne weitere Bedachtnahme auf das Vorschlagsrecht durchzuführen. Es dürfen nur Personen vorgeschlagen werden, die persönlich und fachlich geeignet sind und über Vorbildung oder einschlägige Berufserfahrung im Gesundheits-, Sozial- oder Finanzwesen verfügen.

(3) Aufsichtsratsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 5 und 6 werden für die Dauer von fünf Jahren bestellt (Funktionsperiode). Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied gemäß Abs. 1 Z 5 oder 6 vor Ablauf der Funktionsperiode aus, hat die NÖ Landesregierung für die restliche Funktionsperiode des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds unverzüglich ein neues Aufsichtsratsmitglied zu bestellen.

### § 15Beendigung der Aufsichtsratsfunktion {#prov_15beendigung_der_aufsichtsratsfunktion}

(1) Die Funktion der Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 bis 4 erlischt mit Ende der leitenden Funktion, die für die Bestellung gemäß § 14 Abs. 1 maßgeblich ist.

(2) Die Funktion der Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 14 Abs. 1 Z 5 und 6 endet mit

(3) Die Funktion der Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 14 Abs. 1 Z 6 erlischt weiters mit Ende des aktiven Wahlrechts zur betrieblichen Arbeitnehmervertretung.

(4) Ein Rücktritt ist gegenüber der NÖ Landesregierung zu erklären. Er wird mit Einlangen wirksam, wenn in der Rücktrittserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist.

(5) Die NÖ Landesregierung hat ein Mitglied des Aufsichtsrates gemäß § 14 Abs. 1 Z 5 oder 6 abzuberufen, wenn

(6) Bei allen Aufsichtsratsmitgliedern führt der Tod zur Beendigung der Aufsichtsratsfunktion.

### § 16Unvereinbarkeit {#prov_16unvereinbarkeit}

(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstands oder des Beirats sein. Die Mitglieder des Aufsichtsrates dürfen auch nicht Bedienstete in der NÖ LGA, in einer von der NÖ LGA betriebenen Gesundheitseinrichtung oder in einem verbundenen Unternehmen der NÖ LGA sein, sofern es sich nicht um jene Mitglieder handelt, die aus dem Kreis der Landesbediensteten in der NÖ LGA, in den von der NÖ LGA betriebenen Gesundheitseinrichtungen und in den verbundenen Unternehmen der NÖ LGA zu bestellen sind.

(2) Mitglied des Aufsichtsrats kann nicht sein, wer

### § 17Vorsitz im Aufsichtsrat {#prov_17vorsitz_im_aufsichtsrat}

(1) Der Aufsichtsrat hat aus seiner Mitte eine Person zu wählen, die den Vorsitz im Aufsichtsrat innehat, sowie eine Person, die das vorsitzende Mitglied bei seiner Verhinderung in dieser Funktion vertritt. Im Fall der Verhinderung des vorsitzenden Mitglieds tritt hinsichtlich der Rechte und Pflichten des vorsitzenden Mitglieds das stellvertretende Mitglied an dessen Stelle. Dies gilt auch beim Ausscheiden des vorsitzenden Mitglieds aus dem Aufsichtsrat bis zur Wahl der Person, die den Vorsitz im Aufsichtsrat übernehmen soll.

(2) Die Wahl des vorsitzenden Mitglieds und des in dieser Funktion stellvertretenden Mitglieds hat auf die Dauer der Mitgliedschaft zum Aufsichtsrat zu erfolgen (Funktionsperiode). Eine Wiederwahl ist zulässig. Mit Eintritt einer dauernden Vakanz ist unverzüglich die Wahl eines vorsitzenden Mitglieds bzw. eines in dieser Funktion stellvertretenden Mitglieds vorzunehmen.

(3) Der Vorstand hat die Mitglieder des Aufsichtsrates, das vorsitzende Mitglied sowie dessen stellvertretendes Mitglied zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

### § 18Sitzungen des Aufsichtsrates {#prov_18sitzungen_des_aufsichtsrates}

(1) Der Aufsichtsrat muss den geschäftlichen Erfordernissen entsprechend, mindestens aber einmal in jedem Kalendervierteljahr, eine Sitzung abhalten.

(2) Ein Anteil von zumindest ein Drittel der Mitglieder des Aufsichtsrates oder der Vorstand können unter Angabe von Tagesordnungspunkten verlangen, dass das vorsitzende Mitglied des Aufsichtsrates unverzüglich eine Sitzung einberuft. Die Sitzung ist in diesem Fall so einzuberufen, dass sie binnen zwei Wochen nach dem gestellten Verlangen stattfinden kann. Kommt das vorsitzende Mitglied diesem Verlangen nicht nach, können die Antragstellerinnen bzw. Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhalts und Angabe der Tagesordnungspunkte die Sitzung selbst einberufen.

(3) Das vorsitzende Mitglied hat die Sitzung des Aufsichtsrates durch Einladung aller Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Im Fall der Verhinderung hat ein Mitglied dies dem vorsitzenden Mitglied unverzüglich bekanntzugeben.

(4) An Sitzungen des Aufsichtsrates dürfen ausschließlich Personen, die dem Aufsichtsrat oder dem Vorstand angehören, teilnehmen, sofern der Aufsichtsrat nicht im Einzelfall Abweichendes beschließt. Den Sitzungen, die sich mit der Feststellung des Jahresabschlusses und deren Vorbereitung sowie mit der Prüfung des Jahresabschlusses beschäftigen, ist jedenfalls die Abschlussprüferin bzw. der Abschlussprüfer zuzuziehen.

(5) Werden Vorstandsmitglieder oder Bedienstete der NÖ LGA zu einer Sitzung des Aufsichtsrates eingeladen, sind sie zur Teilnahme verpflichtet.

(6) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Ein Aufsichtsratsmitglied kann ein anderes Aufsichtsratsmitglied schriftlich mit seiner Vertretung bei einer einzelnen Sitzung betrauen. Das vertretene Aufsichtsratsmitglied ist bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht mitzuzählen.

(7) Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Das vorsitzende Mitglied stimmt zuletzt ab und gibt bei Stimmengleichheit mit seiner Stimme den Ausschlag; bei Abwesenheit des vorsitzenden Mitglieds gilt dies entsprechend für das stellvertretende Mitglied. Beschlussfassungen durch schriftliche Stimmabgabe sind nur zulässig, wenn kein Mitglied des Aufsichtsrates diesem Verfahren widerspricht.

(8) Bei Abstimmungen, die die Beziehungen zwischen der NÖ LGA und den Mitgliedern des Vorstands betreffen, kommt den gemäß § 14 Abs. 1 Z 6 bestellten Mitgliedern des Aufsichtsrates ein Stimmrecht nicht zu.

(9) Über Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist eine Niederschrift anzufertigen, die das vorsitzende und das Protokoll führende Mitglied zu unterzeichnen haben. In der Niederschrift sind jedenfalls der Tag und der Ort der Beratungen, die gefassten Beschlüsse, die anwesenden Personen, die Gegenstände der Beratung und der Beschlussfassung sowie das Ergebnis der Abstimmungen und der Sitzungsverlauf im Allgemeinen festzuhalten. Auf Verlangen eines Aufsichtsratsmitgliedes ist seine abweichende Meinung festzuhalten. Die Niederschrift ist den Mitgliedern des Aufsichtsrates spätestens vier Wochen nach der Sitzung des Aufsichtsrates zu übermitteln. In der folgenden Sitzung ist über die Niederschrift zu beschließen. Im Fall von Einwänden gegen das Protokoll erfolgt die Beschlussfassung über das finale Protokoll in der nächstfolgenden Sitzung des Aufsichtsrates.

(10) Kann in dringenden Angelegenheiten eine Beschlussfassung durch den Aufsichtsrat nicht herbeigeführt werden und ist hierdurch ein unwiederbringlicher Schaden für die NÖ LGA oder eine Gefährdung der Versorgung der Patientinnen und Patienten oder Bewohnerinnen und Bewohner der Gesundheitseinrichtungen zu befürchten, hat der Vorstand eine vorläufige Entscheidung des vorsitzenden Mitglieds des Aufsichtsrates einzuholen. Das vorsitzende Mitglied hat in diesen Fällen die Angelegenheit dem Aufsichtsrat unverzüglich, spätestens in der nächsten Sitzung des Aufsichtsrates, zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen. Im Fall einer Ablehnung ist über die weitere Vorgehensweise zu beschließen.

(11) Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bestellen, namentlich zu dem Zweck, seine Verhandlungen durch Beschlüsse vorzubereiten oder die Ausführung seiner Beschlüsse zu überwachen. Jedenfalls ist zur Prüfung und Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses ein Ausschuss zu bestellen. Jedem Ausschuss hat auch ein gemäß § 14 Abs. 1 Z 6 bestelltes Mitglied anzugehören. Für Ausschüsse gelten die Abs. 2 bis 9 sinngemäß, sofern der Aufsichtsrat nichts anderes bestimmt. Besteht ein Ausschuss nur aus zwei Mitgliedern, ist der Ausschuss nur beschlussfähig, wenn beide Mitglieder anwesend sind.

(12) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat für die Durchführung seiner Aufgaben den Geschäftsapparat der NÖ LGA im erforderlichen Ausmaß zur Verfügung zu stellen.

### § 19Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrates {#prov_19aufgaben_und_rechte_des_aufsichtsrates}

(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen.

(2) Der Aufsichtsrat darf von Mitgliedern des Vorstands jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der NÖ LGA und ihrer verbundenen Unternehmen verlangen. Die Vorlage des Berichts hat in angemessener Frist zu erfolgen.

(3) Der Aufsichtsrat darf sämtliche Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege sowie die Gebarung und die Veranlagung von Mitteln der NÖ LGA und ihrer verbundenen Unternehmen einsehen und prüfen. Er kann damit auch einzelne Mitglieder des Aufsichtsrates oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige auf Kosten der NÖ LGA beauftragen.

(4) Dem Aufsichtsrat obliegt neben den in diesem Gesetz ausdrücklich angeführten Aufgaben:

(5) Angelegenheiten der Geschäftsführung dürfen dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden. Folgende Geschäfte dürfen vom Vorstand jedoch nur mit Zustimmung des Aufsichtsrates vorgenommen werden:

(6) Der Aufsichtsrat kann auch anordnen, dass bestimmte Arten von Geschäften nur mit Zustimmung des Aufsichtsrates vorgenommen werden dürfen.

### § 20Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder {#prov_20vergutung_der_aufsichtsratsmitglieder}

Die Mitglieder des Aufsichtsrates üben ihre Tätigkeit gegen eine angemessene Vergütung aus. Die Vergütung ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Funktion, des Aufwandes und der Arbeit, die mit der Funktion verbunden sind, festzulegen.

#### 4. UnterabschnittBeirat

### § 21Zusammensetzung des Beirats {#prov_21zusammensetzung_des_beirats}

(1) Dem Beirat gehören an:

(2) Die NÖ Landesregierung hat die Landtagsklubs der vorschlagsberechtigten Parteien einzuladen, innerhalb einer angemessenen Frist, die nicht kürzer als drei Wochen sein darf, ihre Vorschläge zu erstatten. Langt innerhalb dieser Frist kein entsprechender Vorschlag bei der NÖ Landesregierung ein, hat die NÖ Landesregierung die Bestellung ohne weitere Bedachtnahme auf das Vorschlagsrecht durchzuführen.

(3) Die NÖ Landesregierung hat die unter Abs. 1 Z 2 bis 12 genannten Institutionen einzuladen, innerhalb einer angemessenen Frist, die nicht kürzer als drei Wochen sein darf, ihre Vertreterin oder ihren Vertreter im Beirat bekanntzugeben. Erfolgt keine entsprechende Nominierung bleibt die betroffene Position vorläufig unbesetzt.

(4) Die Bestellung von Beiratsmitgliedern erfolgt durch Beschluss der NÖ Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren (Funktionsperiode). Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.

(5) Mitglied des Beirats kann nicht sein, wer Mitglied des Vorstands, des Aufsichtsrates oder ein Bediensteter der NÖ LGA, einer von der NÖ LGA betriebenen Gesundheitseinrichtung oder eines verbundenen Unternehmens der NÖ LGA ist.

(6) Die Mitglieder des Beirats haben ihre Funktion ehrenamtlich, gewissenhaft und unparteiisch auszuüben.

(7) Für die Beendigung der Mitgliedschaft zum Beirat gilt § 15 sinngemäß. Bei einer vorzeitigen Beendigung der Mitgliedschaft ist binnen vier Wochen für die restliche Funktionsperiode des ausgeschiedenen Beiratsmitglieds ein neues Mitglied zum Beirat zu bestellen.

(8) Für den Vorsitz im Beirat gelten § 17 Abs. 1 und 2 sinngemäß.

### § 22Sitzungen des Beirats {#prov_22sitzungen_des_beirats}

(1) Der Beirat ist vom vorsitzenden Mitglied nach Bedarf, mindestens aber einmal in jedem Halbjahr, schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu den Sitzungen einzuberufen.

(2) Der Beirat ist binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn dies der Vorstand oder der Aufsichtsrat der NÖ LGA oder mindestens vier Mitglieder des Beirats unter Vorschlag der Tagesordnung verlangen.

(3) Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrates der NÖ LGA dürfen an Sitzungen des Beirats ohne Stimmrecht teilnehmen. Verlangt der Beirat deren Teilnahme, sind diese Mitglieder zum Besuch der Sitzung des Beirats verpflichtet.

(4) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Ein Beiratsmitglied kann ein anderes Beiratsmitglied schriftlich mit seiner Vertretung bei einer einzelnen Sitzung betrauen. Das vertretene Beiratsmitglied ist bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht mitzuzählen.

(5) Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Das vorsitzende Mitglied stimmt zuletzt ab und gibt bei Stimmengleichheit den Ausschlag; bei Abwesenheit des vorsitzenden Mitglieds gilt dies entsprechend für sein stellvertretendes Mitglied. Beschlussfassungen durch schriftliche Stimmabgaben sind zulässig, wenn kein Mitglied des Beirats diesem Verfahren widerspricht.

(6) An Sitzungen des Beirats dürfen ausschließlich Personen, die dem Beirat, dem Vorstand oder dem Aufsichtsrat angehören, teilnehmen. Bei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für die Gesundheitseinrichtungen darf der Beirat beschließen, zu den Sitzungen Sachverständige aus dem Gesundheits- und Sozialbereich beizuziehen.

(7) Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Beirats ist eine Niederschrift anzufertigen, die das vorsitzende Mitglied oder sein stellvertretendes Mitglied und ein das Protokoll führende Mitglied zu unterzeichnen haben. § 18 Abs. 9 gilt für den Beirat sinngemäß.

(8) Der Vorstand hat dem Beirat für die Durchführung seiner Aufgaben den Geschäftsapparat der NÖ LGA im erforderlichen Ausmaß zur Verfügung zu stellen.

### § 23Aufgaben des Beirats {#prov_23aufgaben_des_beirats}

(1) Der Beirat hat die NÖ LGA in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für die Gesundheitseinrichtungen zu beraten.

(2) Der Beirat ist insbesondere in Angelegenheiten anzuhören, die grundsätzliche organisatorische Veränderungen oder die Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Gesundheitseinrichtungen betreffen und darf hierzu auch Empfehlungen erteilen.

#### 3. AbschnittUnternehmensverbund der NÖ LGA

### § 24Strukturierung {#prov_24strukturierung}

(1) Der Vorstand der NÖ LGA hat den Organisationsplan für den Betrieb der Gesundheitseinrichtungen zu entwickeln und an aktuelle Bedürfnisse anzupassen. Die Strukturierung hat sich insbesondere nach den Zielen dieses Gesetzes, den Aufgaben der NÖ LGA und der gültigen Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung mit dem Land zu richten.

(2) Die NÖ LGA darf Gesellschaften in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Sinne des Gesetzes vom 6. März 1906, über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH-Gesetz – GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906 in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2018, errichten und sich dieser zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedienen. Diese Gesellschaften können insbesondere Aufgaben der Führung von Gesundheitseinrichtungen für die NÖ LGA („Organisationsgesellschaften“) oder die Erbringung gruppeninterner Leistungen („Servicegesellschaften“) übernehmen.

### § 25Gemeinsame Bestimmungen für die verbundenen Unternehmen {#prov_25gemeinsame_bestimmungen_fur_die_verbundenen_unternehmen}

(1) Das Stammkapital einer Organisations- oder Servicegesellschaft hat zumindest € 35.000,-- zu betragen.

(2) Im Gesellschaftsvertrag eines verbundenen Unternehmens ist vorzusehen:

### § 26Organisationsgesellschaften {#prov_26organisationsgesellschaften}

(1) Die NÖ LGA darf nach Maßgabe der Ziele dieses Gesetzes Aufgaben im Rahmen der Führung von Gesundheitseinrichtungen einer oder mehreren Organisationsgesellschaften übertragen, an denen sie sämtliche Geschäftsanteile zu halten hat. Im Gesellschaftsvertrag ist als Gegenstand des Unternehmens die Übernahme von Aufgaben der NÖ LGA vorzusehen.

(2) Zur näheren Regelung der Betriebsführung durch eine Organisationsgesellschaft hat die NÖ LGA mit der Organisationsgesellschaft einen Betriebsführungsvertrag abzuschließen. In diesem sind insbesondere die Beauftragung, Bevollmächtigung und das Entgelt für die Managementleistungen der Organisationsgesellschaft zu regeln.

(3) Die Betriebsführung durch eine Organisationsgesellschaft hat im Interesse, im Namen und auf Rechnung der NÖ LGA zu erfolgen. Die NÖ LGA kann gegenüber den Geschäftsführerinnen bzw. den Geschäftsführern einer Organisationsgesellschaft jederzeit in allen die Betriebsführung betreffenden Angelegenheiten Auskünfte verlangen, Richtlinien erlassen und Weisungen erteilen.

(4) Die NÖ LGA hat in den Verträgen gemäß Abs. 2 sicherzustellen, dass die übertragenen Aufgaben jederzeit verändert und gegebenenfalls an andere Organisationsgesellschaften übertragen werden können.

### § 27Servicegesellschaften {#prov_27servicegesellschaften}

(1) Die NÖ LGA darf nach Maßgabe der Ziele dieses Gesetzes eine oder mehrere Servicegesellschaften damit beauftragen, bestimmte Leistungen für ihre Gesundheitseinrichtungen und Organisationsgesellschaften zu erbringen. An diesen Servicegesellschaften hat die NÖ LGA sämtliche Geschäftsanteile zu halten.

(2) Eine Servicegesellschaft soll die NÖ LGA und ihre Organisationsgesellschaften bei Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen. Eine Servicegesellschaft kann insbesondere in folgenden Bereichen gruppeninterne Leistungen erbringen:

(3) Insoweit die Gemeinnützigkeit der NÖ LGA gewahrt bleibt, steht es der NÖ LGA frei, auch Servicegesellschaften zu errichten oder sich an solchen zu beteiligen, die Leistungen am freien Markt erbringen.

(4) Ob eine Servicegesellschaft gem. Abs. 1 im Namen und auf Rechnung der NÖ LGA handelt, ist im Einzelfall zwischen der NÖ LGA und der Servicegesellschaft zu vereinbaren. Die Leistungen durch eine Servicegesellschaft sind im Interesse der NÖ LGA zu erbringen. Die NÖ LGA kann gegenüber den Geschäftsführerinnen bzw. den Geschäftsführern einer Servicegesellschaft jederzeit in allen die Betriebsführung betreffenden Angelegenheiten Auskünfte verlangen, Richtlinien erlassen und Weisungen erteilen.

#### 4. AbschnittDiensthoheit und Dienstrecht

### § 28Anwendungsbereich der Diensthoheit {#prov_28anwendungsbereich_der_diensthoheit}

(1) Die Bediensteten, die bei der NÖ LGA, in einer ihrer Gesundheitseinrichtungen (§ 2 Z 1) oder in einer gemäß Abs. 2 weiteren eingerichteten Dienststelle beschäftigt sind, sind Landesbedienstete (§ 2 Z 4). Dieser Abschnitt regelt die Ausübung der Diensthoheit dieser in einem vertraglichen Dienst- oder Ausbildungsverhältnis oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Landesbediensteten.

(2) Die NÖ LGA und ihre Gesundheitseinrichtungen sind Dienststellen des Landes Niederösterreich im Sinne der NÖ Landesdienstrechte. Wenn dienstliche Interessen oder die Erfüllung dienstlicher Aufgaben es erfordern, können durch Verordnung noch weitere Dienststellen im Zuständigkeitsbereich der NÖ LGA durch das für Personalangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied der NÖ LGA eingerichtet werden. Diese Verordnung ist im Landesgesetzblatt für Niederösterreich kund zu machen.

### § 29Ausübung der Diensthoheit, Dienstbehörde, Vertretung des Dienstgebers {#prov_29ausubung_der_diensthoheit_dienstbehorde_vertretung_des_dienstgebers}

(1) Die Ausübung der Diensthoheit obliegt den in diesem Abschnitt angeführten Behörden und Organen.

(2) Die Diensthoheit über die Landesbediensteten gemäß § 28 Abs. 1 steht der NÖ Landesregierung zu. Das für Personalangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied der NÖ LGA ist bei der Besorgung der Aufgaben der Dienstbehörde oder des Dienstgebers an die Weisungen der NÖ Landesregierung gebunden.

(3) Dienstbehörde für alle Landesbediensteten gemäß § 28 Abs. 1 ist das für Personalangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied der NÖ LGA (§ 10 Z 1), welches diese Funktion im Interesse der NÖ LGA ausübt. Die Zuständigkeit der Dienstbehörde umfasst alle Personalangelegenheiten, die der NÖ Landesregierung, dem Amt der NÖ Landesregierung, dem Land (als Kostenträger) oder der Landesamtsdirektorin bzw. dem Landesamtsdirektor als Dienst- oder Disziplinarbehörde obliegen, mit Ausnahme

(4) Landesbedienstete gemäß § 28 Abs. 1 sind an Weisungen des für Personalangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglieds gebunden, soweit dem nicht andere gesetzliche Regelungen entgegenstehen.

(5) Soweit der Dienstbehörde in dienstrechtlichen Angelegenheiten keine Zuständigkeit zukommt, ist das für Personalangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied der NÖ LGA mit der Vertretung des Landes Niederösterreich als Dienstgeber betraut und übt diese Funktion im Interesse der NÖ LGA aus.

(6) Von der NÖ LGA aufgenommene Landesbedienstete sind entsprechend ihrer vertraglichen Tätigkeitspflicht entweder Vertragsbedienstete nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 NÖ LBG bzw. Bedienstete nach § 1 Abs. 2 NÖ LBG oder Ärztinnen bzw. Ärzte in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich gemäß § 1 NÖ SÄG 1992.

(7) Das für Personalangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied der NÖ LGA kann Landesbedienstete, die mit der Führung von Personalangelegenheiten betraut sind, ermächtigen, in ihrem oder seinem Namen die ihr oder ihm übertragenen Aufgaben der Dienst- und oder Disziplinarbehörde oder des Dienstgebers wahrzunehmen. Die betrauten Landesbediensteten sind bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben an die Weisungen des für Personalangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitgliedes gemäß Abs. 4 gebunden.

(8) Die im Sinne des Abs. 7 erster Satz ermächtigten Organe sind in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung sowie in den Geschäftsräumen der NÖ LGA und gegebenenfalls der NÖ LGA nachgeordneten Einrichtungen an ortsüblicher Stelle bekanntzumachen.

(9) In folgenden dienstrechtlichen Angelegenheiten ist die Zustimmung des Aufsichtsrates erforderlich:

(10) Die NÖ LGA hat den Personal- und Pensionsaufwand (Ruhe- und Versorgungsgenüsse) für die Bediensteten direkt zu tragen und die Lohn- und Gehaltsabrechnung im eigenen Namen vorzunehmen.

### § 30Dienstrecht {#prov_30dienstrecht}

(1) Für die Landesbediensteten gemäß § 28 Abs. 1 gelten die jeweiligen Bestimmungen des NÖ LBG, des LVBG, der DPL 1972 und des NÖ SÄG 1992 insoweit, als dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Dem für Personalangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglied der NÖ LGA obliegt in dessen Zuständigkeitsbereich die Erlassung von Verordnungen nach den NÖ Landesdienstrechten gemäß Abs. 1 bzw. können bereits erlassene Verordnungen, die ausschließlich in dessen Zuständigkeitsbereich zur Anwendung kommen, durch dieses abgeändert werden. Diese Verordnungen sind im Landesgesetzblatt für Niederösterreich kund zu machen.

### § 31Abweichende Bestimmungen zum NÖ LBG {#prov_31abweichende_bestimmungen_zum_no_lbg}

(1) Die Bestimmungen des § 45 NÖ LBG kommen auf Landesbedienstete gemäß § 28 Abs. 1 nicht zur Anwendung.

(2) Abweichend von § 98a Abs. 4 erster Satz NÖ LBG haben an Senatsentscheidungen gemäß § 98a Abs. 1 NÖ LBG anstelle der zwei weiteren Mitglieder des NÖ Landesverwaltungsgerichtes je ein Vertreter oder eine Vertreterin der NÖ LGA und je ein Vertreter oder eine Vertreterin des Zentralbetriebsrates als fachkundige Laienrichter oder Laienrichterinnen mitzuwirken. Anders als in § 98a Abs. 5 NÖ LBG werden die Vertreter oder Vertreterinnen der NÖ LGA und des Zentralbetriebsrates durch das für Personalangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied der NÖ LGA bestellt. Erfolgt die Nominierung durch den Zentralbetriebsrat nicht innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch das für Personalangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied der NÖ LGA, obliegt in diesem Fall die Bestellung diesem Vorstandsmitglied ohne an einen Vorschlag gebunden zu sein.

(3) In einem Disziplinarverfahren gegen einen Landesbediensteten gemäß § 28 Abs. 1 gehört der Disziplinarkommission gemäß § 180 Abs. 1 NÖ LBG als eines der drei weiteren Mitglieder ein Mitglied an, bei dem abweichend von § 180 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 NÖ LBG die NÖ Landesregierung zur Einholung eines Vorschlages des Zentralbetriebsrates verpflichtet ist. Darüber hinaus gehört der Disziplinarkommission als eines der drei weiteren Mitglieder ein Mitglied an, bei dem die NÖ Landesregierung zur Einholung eines Vorschlages des für Personalangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitgliedes der NÖ LGA verpflichtet ist. Diese Verpflichtungen zur Einholung von Vorschlägen gelten auch für die jeweiligen Ersatzmitglieder. Unterlassen der Zentralbetriebsrat oder das für Personalangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied der NÖ LGA innerhalb von einem Monat nach Aufforderung durch die NÖ Landesregierung die Ausübung des ihnen zustehenden Vorschlagsrechtes, so ist die NÖ Landesregierung bei der Bestellung der Mitglieder an keinen Vorschlag gebunden.

### § 32Abweichende Bestimmungen zum LVBG {#prov_32abweichende_bestimmungen_zum_lvbg}

Die Bestimmungen des LVBG kommen auf neu aufgenommene Landesbedienstete gemäß § 28 Abs. 1 mit Ausnahme des § 68 Abs. 1 LVBG nicht zur Anwendung.

### § 33Abweichende Bestimmungen zur DPL 1972 {#prov_33abweichende_bestimmungen_zur_dpl_1972}

Die Bestimmungen der DPL 1972 kommen auf neu aufgenommene Landesbedienstete gemäß § 28 Abs. 1 nicht zur Anwendung. Davon ausgenommen sind Landesbedienstete, die sich unmittelbar vor einer Aufnahme im Anwendungsbereich des LVBG befinden.

#### 5. AbschnittHaushalt der NÖ LGA

### § 34Geschäftsjahr {#prov_34geschaftsjahr}

Das Geschäftsjahr der NÖ LGA und ihrer Organisations- und Servicegesellschaften ist das Kalenderjahr.

### § 35Rechnungslegung und Jahresabschluss {#prov_35rechnungslegung_und_jahresabschluss}

Für die Rechnungslegung und den Jahresabschluss der NÖ LGA gelten die für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219/1897 in der Fassung BGBl. I Nr. 63/2019, sinngemäß, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Die §§ 239, 243 bis 243d, 267 bis 267c, 270a bis 271b und 277 bis 281 des Unternehmensgesetzbuches (UGB) kommen nicht zur Anwendung.

### § 36Finanzhaushalt {#prov_36finanzhaushalt}

(1) Die NÖ LGA darf zur Finanzierung Kredite bei Kreditinstituten aufnehmen, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben, sofern die Finanzierung nicht aus Mitteln des Landes Niederösterreich erfolgt.

(2) Die NÖ LGA und ihre Organisations- und Servicegesellschaften sind berechtigt, einem Cashpooling mit dem Land Niederösterreich beizutreten.

(3) Bei ordnungsgemäßer Geschäftsführung und wenn sich aus dem Prüfbericht der Wirtschaftsprüferin bzw. des Wirtschaftsprüfers im Hinblick auf den genehmigten Jahresabschluss kein Anlass zur Beanstandung ergibt, hat die NÖ Landesregierung den Vorstand und den Aufsichtsrat der NÖ LGA zu entlasten.

(4) Das Land Niederösterreich ist verpflichtet, die Zahlungen der NÖ LGA aus gesetzlich vorgesehenen, langfristigen Personalverpflichtungen an ihre Landesbediensteten, für die gemäß § 198 Abs. 8 Z 4 UGB Rückstellungen zu bilden sind, nach Maßgabe der tatsächlichen Inanspruchnahme durch die Landesbediensteten zu refundieren.

### § 37Dienstpostenplan {#prov_37dienstpostenplan}

(1) Abweichend von § 4 Abs. 1 NÖ LBG hat der Vorstand der NÖ LGA mit Zustimmung des Aufsichtsrates jährlich die zulässige Höchstzahl der Vollzeitbeschäftigten der NÖ LGA durch einen Dienstpostenplan festzulegen. Hierbei dürfen Dienstposten nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur Bewältigung der Aufgaben der NÖ LGA unbedingt erforderlich sind.

(2) § 4 Abs. 2 NÖ LBG kommt mit der Maßgabe zur Anwendung, dass anstelle des Ausdruckes „Landesaufgaben“ der Ausdruck „Aufgaben der NÖ LGA“ tritt.

### § 38Kostentragung {#prov_38kostentragung}

Soweit die NÖ LGA Leistungen des Landes Niederösterreich in Anspruch nimmt, sind die dem Land Niederösterreich dadurch erwachsenden Kosten im Rahmen der darüber abzuschließenden Vereinbarungen zu ersetzen.

### § 39Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung {#prov_39leistungs_und_finanzierungsvereinbarung}

(1) Das Land Niederösterreich und die NÖ LGA haben Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen abzuschließen. Die Leistungs- und Finanzierungsvereinbarungen sind öffentlich-rechtliche Verträge. Diese haben insbesondere zu enthalten:

(2) Dreijährige Finanzziele müssen sich an der mittelfristigen Haushaltsplanung über den Landeshaushalt (Art. 29 Abs. 2 NÖ Landesverfassung 1979) orientieren.

(3) Kommt die neue Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung nicht oder nicht rechtzeitig zustande, gilt bis zu deren Abschluss die bisherige Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung sinngemäß provisorisch mit der Maßgabe weiter, dass für jeden Kalendermonat ein Zwölftel der Finanzierungsbeiträge des letzten Kalenderjahres zu gewähren sind.

(4) Die Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung kann während der Laufzeit bei wesentlichen Veränderungen der zugrundeliegenden Rahmenbedingungen einvernehmlich geändert und ergänzt werden.

### § 40Aufsicht und Kontrolle {#prov_40aufsicht_und_kontrolle}

(1) Die NÖ LGA und ihre verbundenen Unternehmen unterstehen der Aufsicht der NÖ Landesregierung.

(2) Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung der Rechtsvorschriften und Einhaltung der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung gemäß § 39.

(3) Die NÖ Landesregierung nimmt ihre Aufsicht durch die Mitglieder des Aufsichtsrates gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 bis 4 aufgrund eigener Wahrnehmungen und der Berichte des Vorstandes gemäß § 12 Abs. 4 wahr.

### § 41Abgaben und Auflösung {#prov_41abgaben_und_auflosung}

(1) Die NÖ LGA und ihre Organe sind bei Ausübung ihrer Tätigkeit im Hinblick auf die Ausfertigung von Schriftstücken von Landes- und Gemeindeabgaben befreit.

(2) Im Falle einer Auflösung oder Beendigung der NÖ LGA dürfen ihre Mittel nur zu gemeinnützigen Zwecken verwendet werden.

#### 6. AbschnittGeheimnis- und Datenschutz

### § 42Verschwiegenheitspflicht {#prov_42verschwiegenheitspflicht}

(1) Soweit nicht nach anderen Gesetzen oder dienstrechtlichen Vorschriften bereits eine Verschwiegenheitspflicht besteht, sind die Mitglieder der Organe der NÖ LGA, der Organisationsgesellschaften und der Servicegesellschaften, sowie deren Bedienstete, wie auch Personen, die an Sitzungen dieser Organe teilnehmen, zur Wahrung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der NÖ LGA sowie zur Geheimhaltung personenbezogener Daten verpflichtet.

(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht hinsichtlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nicht, soweit eine gesetzliche Pflicht zur Weitergabe besteht. Darüber hinaus darf die NÖ LGA die zur Verschwiegenheit Verpflichteten im Einzelfall aus öffentlichen Interessen von ihrer Verpflichtung entbinden.

(3) Die Verschwiegenheitspflicht besteht hinsichtlich personenbezogener Daten nicht, sofern eine Weitergabe nach der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1 (in der Folge DSGVO) und den Vorschriften des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, rechtmäßig ist.

### § 43Datenschutz {#prov_43datenschutz}

(1) Die NÖ LGA und die Organisationsgesellschaften sind zum Zweck der Erfüllung der in diesem Gesetz definierten Aufgaben ermächtigt personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Z 2 DSGVO zu verarbeiten und untereinander auch automatisiert auszutauschen, sofern dies zur Erfüllung der gemäß diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Die Kategorien betroffener Personen und personenbezogener Daten für Datenverarbeitungen auf Grundlage dieser Vorschrift sind insbesondere

(2) Die NÖ LGA und ihre Organisationsgesellschaften sind ermächtigt, personenbezogene Daten und besondere Kategorien von personenbezogenen Daten zu verarbeiten, sofern dies für Zwecke der öffentlichen Gesundheit, sozialen Sicherheit und der Verwaltung von Leistungen der Gesundheitsfürsorge als öffentliche Aufgabe, der Gesundheitsvorsorge oder der Arbeitsmedizin, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einer oder eines Beschäftigten, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich oder für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich erforderlich ist. Die Servicegesellschaften können sich ebenfalls auf diese Ermächtigung berufen, sofern sie als Verantwortliche agieren.

(3) Die NÖ LGA und die Organisationsgesellschaften können sich als Verantwortliche einer oder mehrerer Servicegesellschaften als Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 DSGVO bedienen. Die Beiziehung der Auftragsverarbeiter erfolgt zum Zweck der Erfüllung der in Abs. 1 und 2 beschriebenen Aufgaben sowie allfälliger damit zusammenhängender Hilfs- und Servicetätigkeiten und kann dabei sämtliche Arten der Verarbeitung personenbezogener Daten nach Weisung der Verantwortlichen umfassen. Die Auftragsverarbeitung umfasst auch besondere Kategorien von personenbezogenen Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO; die Kategorien der verarbeiteten personenbezogenen Daten ergeben sich aus Abs. 1.

(4) Die NÖ LGA, die Organisationsgesellschaften und die Servicegesellschaften sind als öffentliche Stelle gemäß § 30 Abs. 5 des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019, anzusehen. Sie nehmen ihre Aufgaben nach Maßgabe von Abs. 1 bis Abs. 3 dieses Gesetzes im Allgemeininteresse wahr. Bei Bestellung einer oder eines Datenschutzbeauftragten durch die NÖ LGA fungiert diese oder dieser zugleich als Datenschutzbeauftragte bzw. Datenschutzbeauftragter der Organisationsgesellschaften gemäß § 26 und ihrer Servicegesellschaften gemäß § 27.

(5) Die NÖ LGA, die Organisationsgesellschaften und die Servicegesellschaften sind berechtigt, personenbezogene Daten untereinander sowie mit dem Land Niederösterreich auszutauschen, sofern dies zu Zwecken der Personalverwaltung, für Disziplinangelegenheiten (§ 29 Abs. 3 Z 1) oder Dienstzuteilungen und Versetzungen (§ 29 Abs. 3 Z 2) erforderlich ist. Die Verarbeitung kann auch besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Maßgabe von Art. 9 Abs. 2 lit. b DSGVO umfassen, sofern geeignete Garantien wie z. B. ausreichende technische und organisatorische Maßnahmen vorgesehen sind.

#### 7. AbschnittSchlussbestimmungen

### § 44Übergangsbestimmungen {#prov_44ubergangsbestimmungen}

(1) Den ersten Vorstand der NÖ LGA bilden jene Personen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes zu Geschäftsführern der NÖ Landeskliniken-Holding gemäß dem Gesetz über die Errichtung der NÖ Landeskliniken-Holding (NÖ LKH), LGBl. 9452, bestellt sind. Ihre Vorstandsfunktion endet mit der Bestellung des Vorstands durch die NÖ Landesregierung gemäß § 8. § 11 kommt auf die ersten Vorstandsmitglieder nicht zur Anwendung.

(2) Nachdem sämtliche Aufsichtsratsmitglieder bestellt worden sind, hat die Landesamtsdirektorin bzw. der Landesamtsdirektor unverzüglich den Aufsichtsrat zur konstituierenden Sitzung einzuberufen, in der diese bzw. dieser den Vorsitz bis zur Wahl des vorsitzenden Mitglieds zu führen hat. Die Sitzung muss binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden. In der konstituierenden Sitzung hat der Aufsichtsrat aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen ein vorsitzendes Mitglied und für dieses ein stellvertretendes Mitglied aus dem Kreis der Mitglieder des Aufsichtsrates zu wählen.

(3) Bei Bestellung des ersten Aufsichtsrates sind die Mitglieder gemäß § 14 Abs. 1 Z 6 aus dem Kreis der Landesbediensteten der vom Land Niederösterreich betriebenen Krankenanstalten und Pflegeeinrichtungen zu bestellen. Die Funktionsperiode der ersten Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 14 Abs. 1 Z 6 endet mit Ablauf des 28. Februar 2021. Die NÖ Landesregierung hat nach dem 1. Jänner 2021 bis spätestens 28. Februar 2021 neue Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 14 Abs. 1 Z 6 zu bestellen.

(4) Die NÖ Landesregierung hat den Beirat zu seiner konstituierenden Sitzung einzuberufen, in der das an Lebensjahren älteste Mitglied den Vorsitz bis zur Wahl des vorsitzenden Mitglieds zu führen hat. Die Sitzung muss binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden. In der konstituierenden Sitzung hat der Beirat aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen ein vorsitzendes Mitglied und für dieses ein stellvertretendes Mitglied aus dem Kreis der Mitglieder des Beirats zu wählen. Die Aufgaben des vorsitzenden Mitglieds hat bei dessen Verhinderung sein stellvertretendes Mitglied wahrzunehmen.

(5) Der NÖ LGA ist seitens des Landes Niederösterreich die für den Betrieb bis zum 1. Juli 2020 notwendige finanzielle Bedeckung zur Verfügung zu stellen.

(6) Auf Landesbedienstete, die nach dem 31. Dezember 2019 in die NÖ LGA oder in eine dieser nachgeordneten gemäß § 28 Abs. 2 eingerichteten Dienststelle neu aufgenommen oder an diese zugewiesen werden, kommen die Bestimmungen des vierten Abschnitts dieses Gesetzes bereits ab dem Tag der Aufnahme oder der Zuweisung zur Anwendung.

(7) Für Landesbedienstete, die nach dem 31. Dezember 2019 in die NÖ LGA oder in eine dieser nachgeordneten gemäß § 28 Abs. 2 eingerichtete Dienststellen zugewiesen werden, gilt die vor der Zuweisung bestehende dienst- und besoldungsrechtliche Stellung befristet bis 31. Dezember 2024 weiter. Allfällige in diesen Zeitraum fallende dienst- oder besoldungsrechtliche Besserstellungen (z. B. Vorrückung) werden weiter berücksichtigt.

(8) Mit 1. Juli 2020 gehen das Vermögen, die Verbindlichkeiten und die Rechtsverhältnisse der NÖ Landeskliniken-Holding im Sinne des Gesetzes über die Errichtung der NÖ Landeskliniken-Holding (NÖ LKH), LGBl. 9452, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die NÖ LGA über. Für den Übergang der Rechte und Pflichten der NÖ Landeskliniken-Holding aus den zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeits- und Dienstverhältnisse gilt Abs. 9.

(9) Auf den Betriebsübergang gemäß Abs. 8 kommt § 14 NÖ LBG zur Anwendung. Bedienstete, die sich im Zeitpunkt des Betriebsüberganges in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zur NÖ Landeskliniken-Holding befinden, werden zu Vertragsbediensteten nach dem NÖ LBG. Auf diese kommt § 14 Abs. 4 NÖ LBG mit der Abweichung zur Anwendung, dass sämtliche gemäß § 14 Abs. 1 NÖ LBG übergegangenen Rechte und Pflichten, die von jenen der nach dem NÖ LBG betroffenen Vertragsbediensteten abweichen, als gemäß § 13 NÖ LBG befristet ab dem Betriebsübergang getroffene Regelungen bis zum 31. Dezember 2024 weiter gelten. Allfällige in diesen Zeitraum fallende dienst- oder besoldungsrechtliche Besserstellungen (z. B. Vorrückung) werden weiter berücksichtigt. Ab dem Zeitpunkt des Betriebsüberganges gelten diese Personen als Landesbedienstete gemäß § 28 Abs. 1 und kommen die Bestimmungen des 4. Abschnittes dieses Gesetzes zur Anwendung.

(10) Vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 übernimmt die NÖ LGA die Aufgabe, die in der Anlage 1 genannten Gesundheitseinrichtungen auf Rechnung des Landes Niederösterreich nach den Zielen dieses Gesetzes zu führen und zu errichten. Diese Aufgaben umfassen auch Tätigkeiten, die mit der Errichtung und Führung der Gesundheitseinrichtungen in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen. Diese Dienstleistung der NÖ LGA erfolgt gegen Kostenersatz. Das Land Niederösterreich bleibt bis zum 31. Dezember 2020 Rechtsträger der Gesundheitseinrichtungen.

(11) Das Land Niederösterreich und die NÖ LGA haben die erste Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung (§ 39) zeitgerecht so abzuschließen, dass diese mit 1. Jänner 2021 in Kraft treten kann.

(12) Mit 1. Jänner 2021 ist die NÖ LGA Rechtsträgerin der in der Anlage 1 genannten vom Land Niederösterreich betriebenen Gesundheitseinrichtungen. Die Übertragung der Rechtsträgerschaft vom Land Niederösterreich auf die NÖ LGA bewirkt den Rechtsübergang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge zum Stichtag 1. Jänner 2021. Ausgenommen von der Gesamtrechtsnachfolge ist das Eigentum an Grundstücken und Bauwerken, die zum Betrieb der Gesundheitseinrichtungen per 31. Dezember 2020 verwendet wurden, samt den mit diesen verbundenen Rechtsverhältnissen, Forderungen und Verbindlichkeiten, sowie jene Verträge, bei denen das Land Niederösterreich Leistungsempfänger bleiben muss. Diesen vom Land NÖ geschlossenen Verträgen und Rahmenvereinbarungen tritt die NÖ LGA als Auftraggeberin bei, soweit in diesen Verträgen und Rahmenvereinbarungen ein Abruf von Leistungen oder eine sonstige Leistungserbringung in Zusammenhang mit den in der Anlage 1 genannten vom Land Niederösterreich betriebenen Gesundheitseinrichtungen vorgesehen war.

(13) Die NÖ Landesregierung hat mit der NÖ LGA Vereinbarungen abzuschließen, mit denen das Land Niederösterreich die zum Betrieb der Gesundheitseinrichtungen erforderlichen Liegenschaften und Gebäude im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Möglichkeiten der NÖ LGA zum Gebrauch überlässt oder den Eintritt in bestehende Nutzungsrechte ermöglicht. Die NÖ LGA darf diese Immobilien nur entsprechend den in diesem Gesetz normierten Zielen nutzen.

(14) Sämtliche Bewilligungen nach landesgesetzlichen Bestimmungen, wie insbesondere dem NÖ KAG und dem NÖ SHG, die sich auf Gesundheitseinrichtungen beziehen, gehen am 1. Jänner 2021 auf die NÖ LGA über.

(15) Am 31. Dezember 2020 beim NÖ Landesverwaltungsgericht anhängige dienstrechtliche Verfahren sind vom jeweils zuständigen Senat des NÖ Landesverwaltungsgerichtes fortzuführen.

(16) Die Bestellung von nach diesem Gesetz zur Mitwirkung vorgesehenen fachkundigen Laienrichterinnen und Laienrichtern kann durch das für Personalangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied der NÖ LGA bereits vor dem 31. Dezember 2020 erfolgen. Die Ernennung wird jedoch erst ab dem 1. Jänner 2021 wirksam. Dies gilt auch für die Bestellung von Ersatzrichterinnen und Ersatzrichtern. § 6 NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz (NÖ LVGG), LGBl. 0015, ist anzuwenden.

(17) Am 31. Dezember 2020 bei der Disziplinarkommission anhängige Disziplinarverfahren sind von den bisher zuständigen Mitgliedern oder Ersatzmitgliedern sowie von der bisher zuständigen Disziplinaranwältin oder Disziplinaranwalt bzw. von der Stellvertretung weiter zu führen.

(18) Die Bestellung von nach diesem Gesetz zur Mitwirkung vorgesehenen Mitgliedern der Disziplinarkommission durch die NÖ Landesregierung sowie des Disziplinaranwaltes oder der Disziplinaranwältin und von zwei Stellvertretungen durch das für Personalangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied der NÖ LGA kann bereits vor dem 31. Dezember 2020 erfolgen. Diese Ersternennung wird jedoch abweichend von § 180 Abs. 2 erster Satz NÖ LBG erst ab 1. Jänner 2021 wirksam und dauert bis 31. Dezember 2023. Dies gilt auch für die Bestellung von Ersatzmitgliedern. Die §§ 180, 182 und 185 NÖ LBG sind anzuwenden.

(19) Bei Landesbediensteten nach dem NÖ LBG gemäß Abs. 7 und 9 hat mit 1. Jänner 2025 eine Zuordnung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 lit. b NÖ LBG wegen einer Organisationsänderung in jene Verwendung gemäß den Bestimmungen des NÖ LBG zu erfolgen, die unter Berücksichtigung einer Bewertung der Organisationstruktur der NÖ LGA ihrem Dienstposten zu diesem Zeitpunkt entspricht. Sofern bereits vor 1. Jänner 2025 eine derartige Verwendung besteht, können die Landesbediensteten diese Zuordnung bereits mit Wirksamkeit zu einem früheren Zeitpunkt schriftlich beantragen.

(20) Soweit noch keine entsprechende Verordnung gemäß § 30 Abs. 2 erlassen wurde, gelten die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zur Anwendung kommenden Verordnungen weiterhin. Bei weiterhin zur Anwendung kommenden Dienstprüfungsverordnungen sind abweichend von § 29 Abs. 3 die beim Amt der NÖ Landesregierung eingerichteten Prüfungskommissionen sowie in den damit in Zusammenhang stehenden Dienstprüfungsangelegenheiten die NÖ Landesregierung als Dienstbehörde zuständig.

(21) Verordnungen nach diesem Gesetz können bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen bzw. abgeändert werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2021 in Kraft gesetzt werden.

### § 45Verweise {#prov_45verweise}

Verweise auf andere Landesgesetze sind auf die jeweils geltende Fassung dieser Gesetze zu beziehen.

### § 46Inkrafttreten {#prov_46inkrafttreten}

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft, soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.

(2) § 3 Abs. 2 Z 3 und 4 treten am 1. Juli 2020 in Kraft.

(3) § 3 Abs. 4 und der 4. Abschnitt treten am 1. Jänner 2021 in Kraft.

(4) (Verfassungsbestimmung) § 40 Abs. 4 tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.

(5) Das Gesetz über die Errichtung der NÖ Landeskliniken-Holding (NÖ LKH), LGBl. 9452, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

### Anlage 1 {#prov_anlage_1}

#### Gesundheitseinrichtungen gemäß NÖ LGA-G

## Artikel 2NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaftsgesetz (NÖ PPA-G) {#art_artikel_2no_patienten_und_pflegeanwaltschaftsgesetz_no_ppa_g}

#### 1. AbschnittNÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft

§ 1 Zweck, Einrichtung und Stellung

§ 2 Aufgaben und Zuständigkeiten

§ 3 Prüfmöglichkeiten

§ 4 NÖ Patienten- und Pflegeanwalt oder NÖ Patienten- und Pflegeanwältin

§ 5 Tätigkeitsbericht

#### 2. AbschnittNÖ Patienten-Entschädigungsfonds

§ 6 Errichtung und Zweck

§ 7 Fondsmittel

§ 8 Organe des Fonds

§ 9 Geschäftsführung

§ 10 NÖ Patienten-Entschädigungskommission

§ 11 Fondsleistungen

§ 12 Rückzahlung von Entschädigungen

§ 13 Mitwirkungspflichten

§ 14 Aufsicht

#### 3. AbschnittSchlussbestimmungen

§ 15 Datenübermittlung und Datenverarbeitung

§ 16 Abgabenbefreiung

§ 17 Übergangsbestimmung

§ 18 Inkrafttreten

#### 1. AbschnittNÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft

### § 1Zweck, Einrichtung und Stellung {#prov_1zweck_einrichtung_und_stellung}

(1) In Umsetzung des Art. 29 in Verbindung mit Art. 1 der Art. 15a B-VG Vereinbarung zur Sicherstellung der Patientenrechte (Patientencharta), LGBl. 0820, ist zur Wahrung und Sicherung der Rechte und Interessen der Patienten und Patientinnen sowie der pflegebedürftigen Menschen beim Amt der NÖ Landesregierung eine NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft einzurichten.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft ist ein Organ des Landes Niederösterreich. Sie untersteht dienstrechtlich und organisatorisch der NÖ Landesregierung und ist bei ihren Amtshandlungen und Entscheidungen nicht an Weisungen gebunden und unterliegt der Amtsverschwiegenheit. Sie ist jedoch keine Behörde.

### § 2Aufgaben und Zuständigkeiten {#prov_2aufgaben_und_zustandigkeiten}

(1) Die Tätigkeit der NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft erstreckt sich insbesondere auf folgende in Niederösterreich gelegene Einrichtungen:

(2) Die NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft hat

(3) Aufgaben der NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft sind weiters

(4) Die NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft ist die Geschäftsstelle des NÖ Patienten-Entschädigungsfonds (§§ 6 ff).

(5) Die NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft betreibt den dezentralen Standort der ELGA-Ombudsstelle im Falle einer Beauftragung gemäß § 10 Abs. 1 der ELGA-Verordnung 2015, BGBl. II Nr. 106/2015.

### § 3Prüfmöglichkeiten {#prov_3prufmoglichkeiten}

(1) Die in § 2 Abs. 1 genannten Einrichtungen sowie deren Rechtsträger haben der NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft zur Erfüllung der in § 2 Abs. 2 genannten Aufgaben auf Verlangen

(2) Die NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben andere Personen oder Einrichtungen, wie insbesondere Sachverständige, beziehen.

(3) Die zuständigen Landes- und Gemeindeorgane haben die NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft bei Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und sind verpflichtet, auf Verlangen Berichte oder Stellungnahmen zu übermitteln, Akteneinsicht zu gewähren oder Auskünfte zu erteilen. In diesen Fällen sind gesetzliche Verschwiegenheitspflichten gegenüber der NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft nicht wirksam.

(4) Andere Personen oder Einrichtungen sind von der NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft einzuladen, zu konkreten Vorbringen Stellung zu nehmen.

### § 4NÖ Patienten- und Pflegeanwalt oder NÖ Patienten- und Pflegeanwältin {#prov_4no_patienten_und_pflegeanwalt_oder_no_patienten_und_pflegeanwaltin}

(1) Zur Leitung der NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft ist ein NÖ Patienten- und Pflegeanwalt oder eine NÖ Patienten- und Pflegeanwältin zu bestellen.

(2) Die Bestellung erfolgt nach öffentlicher Ausschreibung durch die NÖ Landesregierung.

(3) Die NÖ Landesregierung kann den NÖ Patienten- und Pflegeanwalt oder die NÖ Patienten- und Pflegeanwältin aus wichtigem Grund abberufen, insbesondere wenn

(4) Dem NÖ Patienten- und Pflegeanwalt oder der NÖ Patienten- und Pflegeanwältin sind von der NÖ Landesregierung das erforderliche Personal und die erforderlichen Räumlichkeiten, Büro- und sonstige Sachmittel zur Verfügung zu stellen.

(5) Das dem NÖ Patienten- und Pflegeanwalt oder der NÖ Patienten- und Pflegeanwältin beizustellende Personal ist nur diesem oder dieser gegenüber weisungsgebunden.

(6) Den Aufwand der NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft trägt das Land Niederösterreich.

### § 5Tätigkeitsbericht {#prov_5tatigkeitsbericht}

(1) Die NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft hat alle zwei Jahre einen Bericht an die NÖ Landesregierung zu erstatten.

(2) Die NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft muss die NÖ Landesregierung weiters auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die in § 1 Abs. 2 festgelegte Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit ist davon nicht berührt.

#### 2. AbschnittNÖ Patienten-Entschädigungsfonds

### § 6Errichtung und Zweck {#prov_6errichtung_und_zweck}

(1) Zur Abgeltung von Schäden, die durch die Untersuchung, Behandlung oder Nichtbehandlung in einer NÖ Fondskrankenanstalt ab dem 1. Jänner 2001 entstanden sind und bei denen eine Haftung des Rechtsträgers der Krankenanstalt nicht eindeutig gegeben ist, wird bei der NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft ein Fonds errichtet. Eine Befassung des Fonds ist auch in Fällen möglich, bei denen eine Haftung des Rechtsträgers nicht gegeben ist, wenn es sich um eine seltene, schwerwiegenden Komplikation handelt, die zu einer erheblichen Schädigung geführt hat.

(2) Der Fonds führt den Namen „NÖ Patienten-Entschädigungsfonds”, besitzt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz in St. Pölten.

### § 7Fondsmittel {#prov_7fondsmittel}

(1) Die Mittel des Fonds werden durch den Entschädigungsbeitrag gemäß § 45b des NÖ Krankenanstaltengesetzes, LGBl. 9440, aufgebracht.

(2) Aus Vorjahren nicht verbrauchte Fondsmittel sind jeweils in das Folgejahr zu übertragen.

(3) Die Kosten der Verwaltung des Fonds trägt das Land Niederösterreich.

(4) Das Amt der NÖ Landesregierung stellt dem Fonds die erforderlichen Hilfskräfte und die erforderlichen Hilfsmittel zur Verfügung.

### § 8Organe des Fonds {#prov_8organe_des_fonds}

Organe des Fonds sind der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin und die NÖ Patienten-Entschädigungskommission.

### § 9Geschäftsführung {#prov_9geschaftsfuhrung}

(1) Geschäftsführer bzw. Geschäftsführerinnen des Fonds ist der NÖ Patienten- und Pflegeanwalt oder die NÖ Patienten- und Pflegeanwältin. Die Entscheidung, ob und in welcher Höhe eine Entschädigung geleistet wird, obliegt dem Geschäftsführer oder der Geschäftsführerin, nach Einholung einer Empfehlung der Entschädigungskommission.

(2) Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin hat den Vorsitz in der Entschädigungskommission, beruft die Sitzungen ein und leitet sie.

(3) Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin vertritt den Fonds nach außen und zeichnet rechtsverbindlich für den Fonds.

### § 10NÖ Patienten-Entschädigungskommission {#prov_10no_patienten_entschadigungskommission}

(1) Die NÖ Patienten-Entschädigungskommission (im Folgenden kurz: Entschädigungskommission genannt) prüft die vorgebrachten Begehren und gibt eine Empfehlung an den Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin ab.

(2) Die Entschädigungskommission besteht aus folgenden Mitgliedern:

(3) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Entschädigungskommission werden von der NÖ Landesregierung auf die Dauer von 5 Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind möglich.

(5) Die NÖ Landesregierung kann ein Mitglied oder Ersatzmitglied der NÖ Patienten-Entschädigungskommission aus wichtigem Grund abberufen, insbesondere wenn

(6) Zur Gültigkeit eines Beschlusses der Entschädigungskommission ist die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder) erforderlich. Der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Die Entschädigungskommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die von der NÖ Landesregierung zu genehmigen ist. In der Geschäftsordnung sind insbesondere Bestimmungen über die Einberufung der Sitzungen, über den Ablauf der Sitzungen, über Richtlinien für die Abgabe von Empfehlungen und über die Protokollführung zu regeln.

(8) Die Entschädigungskommission muss die NÖ Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren.

(9) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Entschädigungskommission unterliegen bei Ausübung dieser Funktion keinen Weisungen.

(10) Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Entschädigungskommission gebührt ein pauschaler Aufwandersatz, dessen Höhe in der Geschäftsordnung festzulegen ist; die Bedeckung des Aufwandsersatzes erfolgt durch das Land Niederösterreich.

(11) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Entschädigungskommission unterliegen – unabhängig von ihrer sonst allenfalls bestehenden dienstlichen Amtsverschwiegenheit – der Verschwiegenheit über alle ihnen aus der Tätigkeit als Mitglied der Kommission bekannt gewordenen Mitteilungen.

### § 11Fondsleistungen {#prov_11fondsleistungen}

(1) Eine Befassung des Fonds ist nur möglich, wenn nach außergerichtlicher Prüfung durch die NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft, insbesondere nach Anrufung der Schiedsstelle der NÖ Ärztekammer bzw. Verhandlungen mit Haftpflichtversicherungen, eine Haftung des Rechtsträgers der Krankenanstalt nicht eindeutig gegeben ist. Ebenso kann eine Leistung in Fällen gewährt werden, bei denen eine Haftung des Rechtsträgers nicht gegeben ist, wenn es sich um seltene, schwerwiegende Komplikationen handelt, die zu einer erheblichen Schädigung geführt haben.

(2) Während eines anhängigen zivilgerichtlichen Schadenersatzverfahrens ist die Befassung des Fonds ausgeschlossen.

(3) Ein Begehren auf Entschädigung ist bei sonstigem Ausschluss innerhalb eines Jahres nach Abschluss der außergerichtlichen Abklärung gemäß Abs. 1 beim Fonds zu stellen. Diese Frist gilt ebenso für ein rechtskräftig abgeschlossenes zivilgerichtliches Schadenersatzverfahren. Die Entschädigung besteht in der einmaligen Zuwendung eines Geldbetrages bis zu € 30.000,--. Die Höhe des Entschädigungsbetrages ist von der Entschädigungskommission im Einzelfall unter Berücksichtigung schadenersatzrechtlicher Grundsätze vorzuschlagen. Bei Vorliegen eines besonders gelagerten sozialen Härtefalles kann diese Höchstgrenze überschritten werden.

(4) Wird eine zugesprochene Entschädigung nach Abs. 3 nicht binnen 3 Jahren entgegengenommen, verfällt sie und verbleibt den Fondsmitteln (§ 7). Ein neuerliches Begehren nach Abs. 3 kann in derselben Sache nicht mehr gestellt werden.

(5) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Entschädigungen aus dem Fonds besteht nicht.

### § 12Rückzahlung von Entschädigungen {#prov_12ruckzahlung_von_entschadigungen}

(1) Erhält der Patient oder die Patientin, dem oder der Leistungen aus dem Fonds ausbezahlt wurden, wegen desselben Schadensfalles einen Schadenersatzbetrag vom Gericht zuerkannt oder wird ein solcher von der Haftpflichtversicherung oder vom Rechtsträger der betroffenen Krankenanstalt geleistet, ist er oder sie verpflichtet, die zuerkannte Entschädigung an den Fonds zurückzuzahlen. Der Geldbetrag ist nur in jener Höhe zurückzuzahlen, in der er vom Gericht zuerkannt oder von der Haftpflichtversicherung oder vom Rechtsträger geleistet wurde.

(2) Im Einzelfall, insbesondere bei Vorliegen einer sozialen Härte oder wenn die Uneinbringlichkeit der Rückzahlung begründet anzunehmen ist, kann der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin nach Einholung einer Empfehlung der Entschädigungskommission von der Verpflichtung zur Rückzahlung entweder zur Gänze oder hinsichtlich eines Teilbetrages Abstand nehmen.

### § 13Mitwirkungspflichten {#prov_13mitwirkungspflichten}

Die Rechtsträger der NÖ Fondskrankenanstalten und die in den NÖ Fondskrankenanstalten beschäftigten Personen sind verpflichtet, den Organen des Fonds alle gewünschten Auskünfte zu erteilen und die benötigten Krankengeschichten und sonstigen zur Beurteilung eines Falles erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Insbesondere sind auf Verlangen der Organe des Fonds Fotokopien der Krankengeschichte und die sonstigen zur Beurteilung eines Falles erforderlichen Unterlagen kostenlos zu übermitteln.

### § 14Aufsicht {#prov_14aufsicht}

(1) Der Fonds untersteht der Aufsicht der NÖ Landesregierung. Die Organe des Fonds sind verpflichtet, der NÖ Landesregierung Einsicht in die Gebarung des Fonds zu gewähren sowie verlangte Auskünfte zu erteilen.

(2) Über die Tätigkeit des Fonds ist alljährlich bis längstens 30. August des Folgejahres der NÖ Landesregierung zu berichten.

#### 3. Abschnitt

#### Schlussbestimmungen

### § 15Datenübermittlung und Datenverarbeitung {#prov_15datenubermittlung_und_datenverarbeitung}

(1) Die NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft sowie der Fonds sind zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben (§§ 2 und 6) berechtigt, die dazu notwendigen Daten, auch personenbezogene Daten besonderer Kategorien, automatisiert im erforderlichen Ausmaß zu ermitteln und zu verarbeiten (§ 3 Abs. 1 letzter Satz). Ebenso dürfen diese an Sachverständige zum Zweck der Erstellung von Gutachten und an Gerichte zum Zweck der Einklagung von Rückzahlungen von zuerkannten Entschädigungen übermittelt werden. Von der NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft beigezogene Personen und Einrichtungen unterliegen der Verschwiegenheitspflicht.

(2) Die von der NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft im Rahmen der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen (§ 2 Abs. 2) ermittelten personenbezogenen Daten sind 30 Jahre, alle anderen Daten sowie die durch den Fonds ermittelten, personenbezogen Daten sind 10 Jahre aufzubewahren.

### § 16Abgabenbefreiung {#prov_16abgabenbefreiung}

(1) Anbringen an die NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft sowie Begehren von Patienten auf Entschädigung aus dem Fonds und der damit im Zusammenhang stehende Schriftverkehr sind von allen Verwaltungsabgaben des Landes und der Gemeinde befreit.

(2) Ebenso ist auch die NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft, der NÖ Patienten- und Pflegeanwalt oder die NÖ Patienten- und Pflegeanwältin, der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin und die Entschädigungskommission bei Ausübung ihrer Tätigkeit, insbesondere im Hinblick auf die Ausfertigung von Schriftstücken, von allen Verwaltungsabgaben des Landes und der Gemeinde befreit.

### § 17Übergangsbestimmung {#prov_17ubergangsbestimmung}

Der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellte NÖ Patienten- und Pflegeanwalt gilt als weiter bestellt. Die Mitglieder der NÖ Patienten-Entschädigungskommission gelten bis zum Ablauf der Funktionsperiode als weiter bestellt.

### § 18Inkrafttreten {#prov_18inkrafttreten}

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft, soweit im nachfolgenden Absatz nichts anderes bestimmt ist.

(2) (Verfassungsbestimmung) § 1 Abs. 2 und § 10 Abs. 9 treten am 1. Jänner 2020 in Kraft.

## Artikel 3NÖ Landessanitätsratsgesetz (NÖ LSR-G) {#art_artikel_3no_landessanitatsratsgesetz_no_lsr_g}

§ 1 Aufgaben und Sitz des Landessanitätsrates

§ 2 Zusammensetzung, Bestellung und Amtsdauer

§ 3 Vorsitz

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder des Landessanitätsrates

§ 5 Beschlüsse

§ 6 Geschäftsführung

§ 7 Geschäftsordnung

§ 8 Schlussbestimmung

### § 1Aufgaben und Sitz des Landessanitätsrates {#prov_1aufgaben_und_sitz_des_landessanitatsrates}

(1) Der Landessanitätsrat ist das beratende und begutachtende Organ für die dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau und der NÖ Landesregierung obliegenden Angelegenheiten des Gesundheitswesens.

(2) Der Landessanitätsrat befasst sich mit allen medizinischen Fragen aus dem Bereich des Gesundheitswesens sowie der Pflege und Betreuung und der medizinischen Versorgung einschließlich der Gesundheitsprävention. Insbesondere folgende Angelegenheiten des Gesundheitswesens sind Gegenstand der Behandlung im Landessanitätsrat:

(3) Der Landessanitätsrat ist über Aufforderung der NÖ Landesregierung verpflichtet, Anträge auf Verbesserung der Verhältnisse im Gesundheitswesen sowie auf Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zu stellen.

(4) Der Landessanitätsrat hat seinen Sitz in St. Pölten.

### § 2Zusammensetzung, Bestellung und Amtsdauer {#prov_2zusammensetzung_bestellung_und_amtsdauer}

(1) Der Landessanitätsrat besteht aus folgenden ordentlichen Mitgliedern:

(2) Die Bestellung der Mitglieder nach Abs. 1 erfolgt durch die NÖ Landesregierung, wobei die ordentlichen Mitglieder nach Abs. 1 Z 3 aus dem Kreis der Abteilungsleiter oder Abteilungsleiterinnen der NÖ Landeskliniken zu bestellen sind.

(3) Dem Landessanitätsrat gehören weiters als außerordentliche Mitglieder an:

(4) Die Bestellung der außerordentlichen Mitglieder nach Abs. 3 erfolgt durch die NÖ Landesregierung, wobei den in Abs. 3 Z 3 bis 6 bezeichneten Organisationen ein Vorschlagsrecht zukommt. Erfolgt die Nominierung nicht innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die NÖ Landesregierung, obliegt in diesem Fall die Bestellung der NÖ Landesregierung, ohne an einen Vorschlag gebunden zu sein.

(5) Die Amtsdauer der Mitglieder des Landessanitätsrates beträgt drei Jahre, wobei eine Wiederbestellung zulässig ist.

(6) Die Funktion der Mitglieder des Landessanitätsrates endet:

(7) Die NÖ Landesregierung kann ein Mitglied des Landessanitätsrates aus wichtigem Grund abberufen, insbesondere wenn

### § 3Vorsitz {#prov_3vorsitz}

(1) Der oder die Vorsitzende führt den Vorsitz in den Sitzungen des Landessanitätsrates, beauftragt Referate und ist zur Führung der Geschäfte des Landessanitätsrates nach Maßgabe dieses Gesetzes berufen.

(2) Bei Verhinderung des oder der Vorsitzenden übernimmt der Stellvertreter oder die Stellvertreterin den Vorsitz. Bei Abwesenheit des oder der Vorsitzenden oder der Stellvertretung übernimmt der Landessanitätsdirektor oder die Landessanitätsdirektorin den Vorsitz.

(3) Der oder die Vorsitzende und die Stellvertretung werden aus dem Kreis der Mitglieder nach § 2 Abs. 1 Z 3 in abgesonderten Wahlgängen mit einfacher Stimmenmehrheit geheim mittels Stimmzettel gewählt.

(4) Bis zur erfolgten Konstituierung und Neuwahl des oder der Vorsitzenden und der Stellvertretung in der ersten Sitzung des Landessanitätsrates werden die Geschäfte vom bisherigen Vorsitzenden oder von der bisherigen Vorsitzenden fortgeführt.

### § 4Rechte und Pflichten der Mitglieder des Landessanitätsrates {#prov_4rechte_und_pflichten_der_mitglieder_des_landessanitatsrates}

(1) Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sowie die erforderlichen sachkundigen Personen sind zu allen Sitzungen zu laden. Die Mitglieder sowie die sachkundigen Personen sind verpflichtet, über Einladung der oder des Vorsitzenden an den Sitzungen teilzunehmen und bei Verhinderung den Vorsitzenden oder die Vorsitzende ehestmöglich davon zu benachrichtigen.

(2) Die Mitglieder sowie die sachkundigen Personen haben über Aufforderung des oder der Vorsitzenden zu einzelnen Verhandlungsgegenständen zu referieren und Begutachtungen durchzuführen.

(3) Die Mitglieder sowie die sachkundigen Personen des Landessanitätsrates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Referenten und Referentinnen, die weder Mitglieder noch sachkundige Personen sind, gebührt ein angemessener Ersatz für den Reiseaufwand sowie für ihre Mühewaltung.

### § 5 Beschlüsse {#prov_5_beschlusse}

(1) Zur Beratung und Beschlussfassung im Landessanitätsrat ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der ordentlichen Mitglieder erforderlich. Ein verhindertes ordentliches Mitglied des Landessanitätsrates kann seine Stimme an ein anderes ordentliches Mitglied übertragen.

(2) Zu einem gültigen Sitzungsbeschluss im Landessanitätsrat ist die einfache Stimmenmehrheit der ordentlichen Mitglieder notwendig. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende oder die Vorsitzende.

(3) Die Abstimmung findet durch Erheben der Hände statt. Bei Wahl des oder der Vorsitzenden und der Stellvertretung sowie bei sonstigen Abstimmungen, die unmittelbar auf Mitglieder des Landessanitätsrates Bezug haben, ist mit Stimmzettel geheim abzustimmen, sonst nur auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes.

(4) Jedes ordentliche Mitglied hat für oder gegen den gestellten Antrag abzustimmen. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig, ausgenommen wenn einer der im § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, genannten Befangenheitsgründe vorliegt.

(5) Jedes Mitglied kann sich vorbehalten, die nähere Begründung seiner Ansicht schriftlich nachzutragen. Diese Begründung ist längstens innerhalb von acht Tagen zu erstatten.

(6) Das Abstimmungsergebnis wird vom oder von der Vorsitzenden verkündet, das Stimmenverhältnis bekannt gegeben und im Protokoll verzeichnet.

(7) Die Begutachtung durch den Landessanitätsrat findet durch Sitzungsbeschluss statt. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorsitzende oder die Vorsitzende verfügen, dass die Beschlussfassung im schriftlichen Wege eingeholt wird. In einem solchen Fall ist die Angelegenheit dennoch in der Sitzung zu gemeinsamer Beratung und Beschlussfassung vorzulegen, wenn es auch nur ein ordentliches Mitglied verlangt.

(8) Die Beschlussfassungen haben ausschließlich auf Grund medizinischer und fachlicher Kriterien zu erfolgen.

(9) In Angelegenheiten des § 1 Abs. 2 Z 10 ist eine Beurteilung der Bewerber oder Bewerberinnen nach dem Grad ihrer Eignung für die ausgeschriebene Stelle ausschließlich nach medizinisch-fachlichen Kriterien vorzunehmen. Die Bewerber und Bewerberinnen sind mit „ausgezeichnet geeignet“, „sehr gut geeignet“, „geeignet“ oder „nicht geeignet“ zu bewerten und können entsprechend der Bewertung in Gruppen zusammengefasst werden. Eine Reihung innerhalb einer Gruppe hat nicht zu erfolgen. Das Gutachten ist dem Rechtsträger der Krankenanstalt sowie der NÖ Landesregierung zu übermitteln.

### § 6Geschäftsführung {#prov_6geschaftsfuhrung}

Die Geschäfte des Landessanitätsrates werden durch das Amt der NÖ Landesregierung besorgt. Dazu gehören insbesondere Briefwechsel, Versendung der Sitzungseinladungen und Tagesordnungen sowie die Beschaffung des für die Erstattung und Beratung der Referate erforderlichen amtlichen Bezugsmaterials.

### § 7Geschäftsordnung {#prov_7geschaftsordnung}

(1) Der Landessanitätsrat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, in welcher insbesondere folgende Angelegenheiten näher zu regeln sind:

(2) Die Geschäftsordnung ist der NÖ Landesregierung anzuzeigen und gilt als genehmigt, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten ab Einlangen der Anzeige untersagt wird.

(3) Die Geschäftsordnung ist zu untersagen, wenn sie Bestimmungen enthält, die mit diesem Gesetz oder mit anderen Landes- sowie Bundesgesetzen im Widerspruch stehen.

### § 8Schlussbestimmung {#prov_8schlussbestimmung}

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die als landesrechtliche Vorschriften geltenden §§ 9 bis 13 des Gesetzes vom 30. April 1870, betreffend die Organisation des öffentlichen Sanitätsdienstes (Reichssanitätsgesetz), RGBl. Nr. 68/1870, außer Kraft.

(3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten Mitglieder des Landessanitätsrates gelten bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode als weiter bestellt.

## Artikel 4Änderung des NÖ Krankenanstaltengesetzes (NÖ KAG) {#art_artikel_4anderung_des_no_krankenanstaltengesetzes_no_kag}

> Das NÖ Krankenanstaltengesetz (NÖ KAG), LGBl. 9440, wird wie folgt geändert:

1. § 2a Abs. 3 erster und zweiter Satz lauten:

„Die Voraussetzungen des Abs. 1 sind auch erfüllt, wenn die dort vorgesehenen Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten örtlich getrennt untergebracht sind, sofern diese Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten funktionell-organisatorisch verbunden sind, wobei die örtlich getrennte Unterbringung auch in einem anderen Bundesland und auch auf dem Gebiet eines anderen Staates zulässig ist, und die örtlich getrennt untergebrachten Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten die Versorgung in dem Umfang wahrnehmen, die der Versorgungsstufe des jeweiligen Krankenhauses oder Krankenhausstandortes gemäß § 2a Abs. 1 entspricht. In Standardkrankenanstalten kann die ambulante Basisversorgung für chirurgische und/oder unfallchirurgische Akutfälle im Sinne der Leistungsmatrix des ÖSG auch durch eine Zentrale Ambulante Erstversorgungseinheit oder durch Kooperation mit anderen geeigneten Gesundheitsdiensteanbietern in vertretbarer Entfernung im selben Einzugsbereich sichergestellt werden.“

2. § 2a Abs. 3 Z 1 lit. a und d entfallen. Im § 2a Abs. 3 Z 1 erhalten die (bisherigen) lit. b, d, e und f die Bezeichnung lit. a bis d.

3. § 2a Abs. 3 Z 2 lautet:

4. Im § 2a Abs. 3 letzter Satz wird das Zitat „Z 1 lit. e und f“ durch das Zitat „Z 1 lit. c und d“ ersetzt.

5. Im § 2b erhält der bisherige Absatz 3 die Bezeichnung Abs. 5; § 2b Abs. 2 bis 4 (neu) lauten:

„(2) Neben Abteilungen bzw. an Stelle von Abteilungen können nach Maßgabe des § 2a Abs. 3 folgende fachrichtungsbezogene reduzierte Organisationsformen als Organisationseinheiten vorgehalten werden:

(3) Fachschwerpunkte sowie dislozierte Wochen- und Tageskliniken können in der betreffenden Krankenanstalt entweder

(4) Abteilungen gemäß Abs. 1 können unter gemeinsamer Leitung unter folgenden Voraussetzungen standortübergreifend geführt werden:

6. § 2c Z 1 lautet:

7. § 2c Z 2 lautet:

8. Im § 5 Abs. 4 erster Satz wird die Wortfolge „Hauptverbandes der Österreichischen“ durch die Wortfolge „Dachverbandes der“ ersetzt.

9. Im § 5 Abs. 4 dritter Satz wird die Wortfolge „Hauptverbandes der Österreichischen“ durch die Wortfolge „Dachverbandes der“ ersetzt.

10. Im § 5 Abs. 4 vierter Satz wird die Wortfolge „Hauptverband der Österreichischen“ durch die Wortfolge „Dachverband der“ ersetzt.

11. In § 5 Abs. 4 fünfter Satz wird das Wort „Planungsinstitutes“ durch das Wort „Gesundheitsplanungsinstitutes“ ersetzt.

12. Im § 8 Abs. 1 lit. e wird die Wortfolge „dem Landeskrankenanstaltenplan“ durch die Wortfolge „den jeweiligen Verordnungen gemäß § 23 oder § 24 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl. I Nr. 26/2017,“ ersetzt.

13. Im § 10 Abs. 1 lit. d wird die Wortfolge „des Landeskrankenanstaltenplanes“ durch die Wortfolge „der jeweiligen Verordnungen gemäß § 23 und § 24 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl. I Nr. 26/2017,“ ersetzt.

14. Im § 10 Abs. 1 lit. g wird die Wortfolge „des Landeskrankenanstaltenplanes“ durch die Wortfolge „der jeweiligen Verordnungen gemäß § 23 und § 24 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl. I Nr. 26/2017,“ ersetzt.

15. Im § 10c Abs. 5 wird die Wortfolge „NÖ Gebietskrankenkasse“ durch die Wortfolge „Landesstelle der Österreichischen Gesundheitskasse“ ersetzt.

16. Im § 10c Abs. 6 wird die Wortfolge „Hauptverband der Österreichischen“ durch die Wortfolge „Dachverband der“ ersetzt.

17. In § 10d Abs. 1 wird das Wort „Planungsinstitutes“ durch das Wort „Gesundheitsplanungsinstitutes“ ersetzt.

18. § 16 Abs. 1 lit. b lautet:

19. § 16 Abs. 5 Z 2 lautet:

20. § 16 Abs. 5 Z 3 lautet:

21. § 16 Abs. 5 Z 4 bis 6 lauten:

22. § 16a samt Überschrift lautet:

### „Kollegiale Führung der Krankenanstalten {#prov_kollegiale_fuhrung_der_krankenanstalten}

### § 16a {#par_16a}

(1) Die Anstaltsleitung besteht aus dem für den ärztlichen Dienst verantwortlichen Leiter (Ärztlicher Direktor - § 17 Abs. 4), dem für die Verwaltung verantwortlichen Leiter (Kaufmännischer Direktor - § 22 Abs. 1) und dem für den Pflegedienst verantwortlichen Leiter (Pflegedirektor - § 27a). Bei Verhinderung eines Mitgliedes der Anstaltsleitung tritt dessen Vertreter an seine Stelle.

(2) Den verantwortlichen Leitern gemäß Abs. 1 obliegt die Entscheidung in den ihnen vom Rechtsträger in einem Instrument der Unternehmensführung zur Steuerung des Krankenhausbetriebes (§ 16 Abs. 2 Z 2) gemeinsam oder einzeln zur Entscheidung übertragenen Aufgaben. Sie haben jedenfalls ihre Aufgaben hinsichtlich der Maßnahmen der Qualitätssicherung (§ 16c) wahrzunehmen.

(3) Durch die Bestimmungen des Abs. 1 bis 2 werden die dem Ärztlichen Direktor, dem Kaufmännischen Direktor und dem Pflegedirektor zukommenden gesetzlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt.

(4) Vor Beschlussfassung ist die innerbetriebliche Interessenvertretung zu hören, wenn dies in den bestehenden Vorschriften für die betreffende Angelegenheit vorgesehen ist. Werden Belange der Spitalsärzte berührt, ist der Spitalsärztevertreter zu hören. Die Anstaltsleitung hat dem Spitalsärztevertreter mindestens vierteljährlich Gelegenheit zur Anhörung zu geben.“

23. § 16c Abs. 1 erster Satz lautet:

„Die Rechtsträger von Krankenanstalten sind verpflichtet, im Rahmen der Organisation Maßnahme der Qualitätssicherung und Maßnahmen zur Wahrung der Patientensicherheit vorzusehen und dabei auch ausreichend überregionale Belange zu wahren.“

24. § 19 Abs. 1 lit. a Z 2 erster Halbsatz lautet:

„In Schwerpunktkrankenanstalten muss jedenfalls in Abteilungen und Organisationseinheit für Anästhesiologie und Intensivmedizin, Chirurgie, Innere Medizin, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Kinder- und Jugendheilkunde, Neurochirurgie, Psychiatrie, Neurologie und Unfallchirurgie bzw. Orthopädie und Traumatologie ein Facharzt des betreffenden Sonderfaches in der Anstalt dauernd anwesend sein;“

25. § 19 Abs. 1 lit. a Z 4 lautet:

26. § 19 Abs. 1 lit. g lautet:

27. § 19a Abs. 8 bis 11 lauten:

“(8) In Krankenanstalten in der Betriebsform selbstständiger Ambulatorien kann die Funktion des Krankenhaushygienikers oder Hygienebeauftragten bei Vorliegen der entsprechenden fachlichen Eignung auch der ärztliche Leiter ausüben. Für die in Abs. 7 genannten Aufgaben ist jedenfalls der Krankenhaushygieniker oder Hygienebeauftragte beizuziehen.

(9) In jeder Krankenanstalt sind in elektronischer Form laufend Aufzeichnungen über nosokomiale Infektionen zu führen.

(10) Die Leitung jeder Krankenanstalt hat die in ihrem Wirkungsbereich erfassten nosokomialen Infektionen zu bewerten und sachgerechte Schlussfolgerungen hinsichtlich erforderlicher Maßnahmen zur Abhilfe und Prävention zu ziehen und dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Maßnahmen umgehend umgesetzt werden.

(11) Der Rechtsträger einer Krankenanstalt ist verpflichtet, an einer österreichweiten, regelmäßigen und systematischen Erfassung von nosokomialen Infektionen teilzunehmen und die dafür erforderlichen anonymisierten Daten dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministerium jährlich in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Er ist berechtigt, die erforderlichen Daten der Patienten pseudonymisiert zu verarbeiten und zu übermitteln.“

28. Im § 19g wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Wird ein Vorwurf erhoben oder besteht ein Verdacht, dass es zu sexuellen Übergriffen oder körperlichen Misshandlungen oder zur Zufügung seelischer Qualen eines Patienten durch Anstaltspersonal gekommen sei, so hat die Opferschutzgruppe eine unabhängige externe Person, etwa aus dem Bereich der NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft, beizuziehen.“

29. § 21 Abs. 3 letzter Satz lautet:

„Außerdem ist dem Patienten oder seiner Vertrauensperson über Wunsch Einsicht in die Krankengeschichte zu gewähren und nach Maßgabe des Art. 15 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl.Nr. L 119 vom 4. Mai 2016, S. 1 die Herstellung von Kopien zu ermöglichen, wobei die Ausfolgung vom ärztlichen Leiter der Krankenanstalt an die Erläuterung durch den behandelnden Arzt geknüpft werden kann, wenn dies zur Wahrung des Patientenwohles geboten ist.“

30. Im § 21 wird folgender Abs. 13 angefügt:

„(13) Die Abschlussdokumentation einer Behandlung in einer Ambulanz gilt als Entlassungsbrief. Die Abs. 2 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.“

31. Im § 21 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) Rechtsträger von Krankenanstalten sind ermächtigt, die im Rahmen des Betriebes einer Krankenanstalt erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck der Dokumentation und Auskunftserteilung sowie der Abrechnung unter Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung zu verarbeiten. Hinsichtlich der Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten sind die Pflichten und Rechte gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen. Personenbezogene Daten, die der Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen dienen, dürfen jedenfalls bis zu 30 Jahre gespeichert und gegebenenfalls verarbeitet werden.“

32. Im § 23 Abs. 3 lit. b wird die Wortfolge „Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung, BGBl. Nr. 787/1996 in der Fassung BGBl. II Nr. 118/2007“ durch die Wortfolge „Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 – VRV 2015, BGBl. II Nr. 313/2015 in der Fassung BGBl. II Nr. 17/2018“ ersetzt.

33. Im § 25 Abs. 1 wird die Wortfolge „Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997, BGBl. Nr. 787/1996 in der Fassung BGBl. II Nr. 118/2007“ durch die Wortfolge „Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 – VRV 2015, BGBl. II Nr. 313/2015 in der Fassung BGBl. II Nr. 17/2018“ ersetzt.

34. § 38 Abs. 5 lautet:

„(5) Der Rechtsträger der Krankenanstalt hat die Bewerbungen von Ärzten mit sämtlichen Beilagen dem Landessanitätsrat zur medizinisch-fachlichen Beurteilung zu übermitteln. Die Entscheidung für einen Bewerber ist unter anderem aufgrund der medizinisch-fachlichen Beurteilung des Landessanitätsrates durch den Rechtsträger der Krankenanstalt vorzunehmen.“

35. Im § 49 Abs. 4 wird die Wortfolge „dem Landeskrankenanstaltenplan“ durch die Wortfolge „den jeweiligen Verordnungen gemäß § 23 und § 24 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl. I Nr. 26/2017“ ersetzt.

36. Im § 76 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) Psychiatrische Krankenanstalten und Abteilungen für Psychiatrie haben eine elektronische Dokumentation zu führen, aus der tagesaktuell folgende Daten ersichtlich sind:

(6) Zur Sicherstellung des Kontrollzweckes dürfen in die Dokumentation nach Abs. 5 die Volksanwaltschaft und die Mitglieder der von ihr eingesetzten Kommissionen und internationale Besuchsmechanismen (CPT und CAT) Einsicht nehmen.“

37. § 79 Abs. 1 lit. b lautet:

38. (Verfassungsbestimmung) Die Hauptstücke H und I entfallen.

39. Im § 89c werden folgende Abs. 7 bis 10 angefügt:

„(7) § 5 Abs. 4 erster, dritter und vierter Satz, § 10c Abs. 5 und Abs. 6, § 16a, § 21 Abs. 14, § 23 Abs. 3, § 25 Abs. 1 sowie § 38 Abs. 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 1/2020 treten am 1. Jänner 2020 in Kraft.

(8) (Verfassungsbestimmung) Die Hauptstücke H und I in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 1/2020 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.

(9) Die Verordnung der NÖ Landesregierung vom 4. November 1980 über die Aufgabenstellung und Geschäftsführung eines Beratungs-Ausschusses für Krankenhausfragen, LGBl. 9440/3, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.“

(10) Vor dem 1. Jänner 2018 bestehende Satellitendepartments für Unfallchirurgie sowie Departments für Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie sind bis spätestens 1. Jänner 2021 in eine zulässige Organisationsform umzuwandeln.“

## Artikel 5Änderung des NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 1978 {#art_artikel_5anderung_des_no_heilvorkommen_und_kurortegesetzes_1978}

> Das NÖ Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1978, LGBl. 7600, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 4 und 6 entfallen. Im § 2 erhält der (bisherige) Abs. 5 die Bezeichnung Abs. 4.

2. § 6 Abs. 4 entfällt. Im § 6 erhält der (bisherige) Abs. 5 die Bezeichnung Abs. 4.

3. § 8 Abs. 2 letzter Satz entfällt.

4. § 11 Abs. 4 lautet:

„(4) Im Bewilligungsverfahren ist die zuständige gesetzliche Interessenvertretung der Kuranstalten und Heilquellenbetriebe zu hören.“

5. § 11 Abs. 6 letzter Satz entfällt.

6. § 13 Abs. 2 lit. k lautet:

7. § 16 Abs. 2 und Abs. 3 letzter Satz entfallen. Im § 16 erhalten die (bisherigen) Absätze 3 bis 5 die Bezeichnung Abs. 2 bis 4.

8. Im § 16 Abs. 4 (neu) wird die Wortfolge „Abs. 1 bis 4“ durch die Wortfolge „Abs. 1 bis 3“ ersetzt.

9. § 17 Abs. 3 letzter Satz entfällt.

10. § 23 Abs. 3 entfällt. Im § 23 erhält der (bisherige) Abs. 4 die Bezeichnung Abs.3.

11. §§ 26a und 27 entfallen.

12. Im § 30 erhält der bisherige Text die Bezeichnung Abs. 1. Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) § 2 Abs. 6, § 26a und § 27 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 1/2020 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft. § 2 Abs. 4, § 6 Abs. 4, § 8 Abs. 2, § 11 Abs. 4 und Abs. 6, § 13 Abs. 2 lit. k, § 16 Abs. 2 bis 4, § 17 Abs. 3 und § 23 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 1/2020 treten am 1. Jänner 2020 in Kraft.“

## Artikel 6Änderung des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetzes 2006 (NÖGUS-G 2006) {#art_artikel_6anderung_des_no_gesundheits_und_sozialfonds_gesetzes_2006_nogus_g_2006}

> Das NÖ Gesundheits- und Sozialfonds-Gesetz, LGBl. 9450, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 1 Z 4 entfällt. Im § 4 Abs. 1 erhält die bisherige Z 5 die Bezeichnung Z 4.

2. § 6 Abs. 1 Z 9 lautet:

3. § 10 Abs. 1 Z 4 lautet:

4. § 12 entfällt.

4a. § 13 Abs. 2 letzter Satz lautet:

„Die Geschäftsführung bedient sich zur Besorgung ihrer Aufgaben einer beim Amt der NÖ Landesregierung eingerichteten Geschäftsstelle.“

5. Im § 20 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „mit Ausnahme der NÖ Landesgesundheitskonferenz“.

6. Im § 20 Abs. 5 entfällt die Wortfolge „mit Ausnahme der NÖ Landesgesundheitskonferenz“.

7. Im § 22 werden folgende Abs. 8 bis 11 angefügt:

„(8) Mit 1. Juli 2020 geht die Wahrnehmung der Aufgaben des NÖ Gesundheits- und Sozialfonds (NÖGUS) auf die beim Amt der Landesregierung eingerichtete Geschäftsstelle des Landes über.

(9) Auf den dienstrechtlichen Teilbetriebsübergang gemäß Abs. 8 kommt § 14 NÖ Landes-Bedienstetengesetz (NÖ LBG), LGBl. 2100, zur Anwendung. Bedienstete, die sich im Zeitpunkt des Betriebsüberganges in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zum NÖGUS befinden, werden zu Vertragsbediensteten nach dem NÖ LBG. Auf diese kommt § 14 Abs. 4 NÖ LBG mit der Abweichung zur Anwendung, dass sämtliche gemäß § 14 Abs. 1 NÖ LBG übergegangenen Rechte und Pflichten, die von jenen der nach dem NÖ LBG betroffenen Vertragsbediensteten abweichen, als gemäß § 13 NÖ LBG befristet ab dem Betriebsübergang getroffene Regelungen bis zum 31. Dezember 2024 weiter gelten. Allfällige in diesen Zeitraum fallende dienst- oder besoldungsrechtliche Besserstellungen (z. B. Vorrückung) werden weiter berücksichtigt.

(10) Bei Landesbediensteten nach dem NÖ LBG gemäß Abs. 9 hat mit 1. Jänner 2025 eine Zuordnung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 lit. b NÖ LBG wegen einer Organisationsänderung in jene Verwendung gemäß den Bestimmungen des NÖ LBG zu erfolgen, die unter Berücksichtigung einer Bewertung der Organisationsstruktur der im Amt der NÖ Landesregierung eingerichteten Geschäftsstelle des NÖGUS ihrem Dienstposten zu diesem Zeitpunkt entspricht. Sofern bereits vor 1. Jänner 2025 eine derartige Verwendung besteht, können die Landesbediensteten diese Zuordnung bereits mit Wirksamkeit zu einem früheren Zeitpunkt schriftlich beantragen.

(11) § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Z 9, § 10 Abs. 1 Z 4, § 13 Abs. 2, § 20 Abs. 4 und 5 sowie § 22 Abs. 8 bis 10 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 1/2020 treten am 1. Juli 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 12 außer Kraft.“

## Artikel 7Änderung des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 (NÖ SHG) {#art_artikel_7anderung_des_no_sozialhilfegesetzes_2000_no_shg}

> Das NÖ Sozialhilfegesetz 2000, LGBl. 9200, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis entfällt im Abschnitt 7 der Eintrag:

„NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft53“

2. Im Inhaltsverzeichnis entfällt im Abschnitt 9 der Eintrag:

„Beirat für Sozialplanung59“

3. Im Inhaltsverzeichnis wird im Abschnitt 10 nach dem Zitat „69a“ der Eintrag „Datenverarbeitung und Auskunftspflichten von Rechtsträgern von Pflegeheimen 69b“ eingefügt.

4. § 47 Abs. 2 Z 1 lautet:

5. § 53 entfällt.

6. § 59 entfällt.

7. Nach § 69a wird folgender § 69b eingefügt:

### „§ 69bDatenverarbeitung und Auskunftspflichten von Rechtsträgern von Pflegeheimen {#prov_69bdatenverarbeitung_und_auskunftspflichten_von_rechtstragern_von_pflegeheimen}

Rechtsträger von Pflegeheimen sind ermächtigt, die im Rahmen des Betriebes ihrer Einrichtungen erforderlichen personenbezogenen Daten zum Zweck der Dokumentation und Auskunftserteilung sowie der Abrechnung unter Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung zu verarbeiten. Hinsichtlich der Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten sind die Pflichten und Rechte gemäß Art. 13, 14, 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung ausgeschlossen. Personenbezogene Daten, die der Geltendmachung, Ausübung und Verteidigung von Rechtsansprüchen dienen, dürfen jedenfalls bis zu 30 Jahre gespeichert und gegebenenfalls verarbeitet werden.“

8. Im § 79 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 69b sowie § 47 Abs. 2 Z 1 und § 69b in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 1/2020 treten am 1. Jänner 2020 in Kraft. Die die § 53 und § 59 betreffenden Einträge im Inhaltsverzeichnis sowie § 53 und § 59 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 1/2020 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Geschäftsordnung des Beirates für Sozialplanung, LGBl. 9200/5, außer Kraft.“