# 22. Gesetz:NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (NÖ SAG) - Änderung

> Der Landtag von Niederösterreich hat am 30. Jänner 2020 beschlossen:

Änderung des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes (NÖ SAG)

> Das NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetz, LGBl. Nr. 70/2019, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis entfällt im 3. Abschnitt der Eintrag:

„§ 15 Arbeitsqualifizierungsbonus“

2. In § 10 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „bzw. zeitgleich Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsqualifizierungsbonus (§ 15) zu absolvieren sind“.

3. § 12 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Sozialhilfe umfasst Geld- und Sachleistungen, die zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs gewährt werden.“

4. § 14 Abs. 1 Z 3 lautet:

5. § 14 Abs. 3 entfällt.

6. § 15 entfällt.

7. § 16 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Summe aller monatlichen Geldleistungen gemäß § 14 Abs. 1 an volljährige Bezugsberechtigte, die in einer Haushaltsgemeinschaft leben, ist mit 175 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende begrenzt.“

8. § 21 Abs. 5 lautet:

„(5) Im Antrag sind Angaben zu

9. In § 21 Abs. 6 Z 6 wird am Satzende der Beistrich durch einen Punkt ersetzt.

10. § 21 Abs. 6 Z 7 entfällt.

11. In § 51 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 10 Abs. 2, § 12 Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 1 sowie § 21 Abs. 5 und 6 Z 6 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 22/2020 treten am 1. Jänner 2020 in Kraft. Gleichzeitig treten der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 15, § 14 Abs. 3, § 15 sowie § 21 Abs. 6 Z 7 außer Kraft.“