# 24. Verordnung:Geschäftsordnung der NÖ Landesregierung - Änderung

> Die NÖ Landesregierung hat am 18. März 2020 aufgrund des Art. 103 Abs. 2 B-VG und des Art. 48 der NÖ Landesverfassung 1979, LGBl. 0001 in der Fassung LGBl. Nr. 45/2019, verordnet:

Änderung der Geschäftsordnung der NÖ Landesregierung

1. In § 5 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Der Vorsitzende kann in besonderen Situationen anordnen, dass Sitzungen der Landesregierung ausnahmsweise in Form einer Videokonferenz abgehalten werden. Die Bestimmung des § 7 Abs. 2 gilt sinngemäß.“

2. In § 15 Abs. 2 entfällt das Wort „eigenhändige“.