# 29. Gesetz:NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976 – Änderung[CELEX-Nr. 32014L0054, 32016L0801]

> Der Landtag von Niederösterreich hat am 27. Februar 2020 beschlossen:

Änderung des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976 (GVBG-Novelle 2020)

> Das NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976, LGBl. 2420, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Abs. 1 lit. e wird nach dem Wort „Vorleben“ ein Beistrich gesetzt und folgende Wortfolge eingefügt:

„wobei der Dienstgeber ermächtigt ist, vor dem erstmaligen Einsatz von Vertragsbediensteten in Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen Auskünfte gemäß § 9a Abs. 2 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl.Nr. 277/1968, einzuholen; diese Strafregisterauskünfte sind nach ihrer Überprüfung unverzüglich zu löschen“

2. Dem § 6c wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Vertragsbedienstete, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit im Sinne des Art. 45 AEUV und Art. 1 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union, ABl. L 141 vom 27.05.2011, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2016/589 ABl. L 107 vom 22.04.2016, S. 1, Gebrauch machen, dürfen als Reaktion auf eine Beschwerde wegen einer Verletzung der durch die Freizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV, Art. 1 bis 10 Verordnung (EU) 492/2011 und Art. 1 Richtlinie 2014/54/EU gewährten Rechte oder wegen der Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte durch den Dienstgeber nicht benachteiligt werden.“

3. Im § 8 Abs. 2 entfällt nach der Wortfolge „der GBDO“ der Beistrich und die Wortfolge „insbesondere die Bestimmungen des § 6 Abs. 6 bis 11 GBDO,“.

4. Nach dem § 19 wird folgender § 19a eingefügt:

### „§ 19a {#prov_19a}

### Wiederaufnahme der Tätigkeit nach Krankheit durch Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes (Wiedereingliederungsteilzeit) {#prov_wiederaufnahme_der_tatigkeit_nach_krankheit_durch_herabsetzung_des_beschaftigungsausma_es_wiedereingliederungsteilzeit}

Vertragsbediensteten kann im Sinne von § 13a AVRAG die Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit auf Antrag durch Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes bis auf 12 Stunden der regelmäßigen Wochendienstzeit gewährt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.“

5. § 46d Abs. 6 entfällt.

6. § 53 Z 9 entfällt. Im § 53 erhalten die (bisherigen) Ziffern 10 bis 15 die Bezeichnung Z 9 bis 14.

7. Dem § 53 werden folgende Z 15 und 16 (neu) angefügt: