# 30. Gesetz:Schaffung eines Ehrenzeichens für vieljährige verdienstvolle Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens - Änderung

> Der Landtag von Niederösterreich hat am 27. Februar 2020 beschlossen:

Änderung des Gesetzes vom 24. Februar 1972 über die Schaffung eines Ehrenzeichens für vieljährige verdienstvolle Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens

> Das Gesetz vom 24. Februar 1972 über die Schaffung eines Ehrenzeichens für vieljährige verdienstvolle Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens, LGBl. 0540, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 wird der Absatz 3 durch folgende Abs. 3 und 4 ersetzt:

„(3) Für 60-jährige, 70-jährige und 80-jährige Mitgliedschaft in einer dem Feuerwehr- oder Rettungswesen dienenden Organisation in Niederösterreich wird ein Ehrenzeichen des Landes geschaffen.

(4) Dieses Ehrenzeichen führt den Namen „Medaille für Dank und Anerkennung auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens“.“

2. Im § 2 wird der Absatz 4 durch folgende Abs. 4 bis 6 ersetzt:

„(4) Die Medaillen des Ehrenzeichens für 25-jährige, 40-jährige und 50-jährige verdienstvolle Tätigkeit werden an einem 4 cm breiten, dreieckig zusammengefalteten orangegelben Band auf der linken Brustseite getragen.

(5) Die Ehrenzeichen für 60-jährige, 70-jährige und 80-jährige Mitgliedschaft sind eine in der Ausführung jener für 50-jährige Tätigkeit gleichgehaltene vergoldete Medaille, wobei die Inschrift auf der Rückseite lautet:

(6) Die Medaillen des Ehrenzeichens für 60-jährige, 70-jährige und 80-jährige Mitgliedschaft werden an einem 4 cm breiten, dreieckig zusammengefalteten blaugelben Band auf der linken Brustseite getragen.“

3. § 3 Abs. 1 lautet:

„(1) Für die Verleihung des Ehrenzeichens gemäß § 1 Abs. 1 kommen Personen in Betracht, die in einer dem Feuerwehr- oder Rettungswesen dienenden Organisation in Niederösterreich während der im § 1 Abs. 1 bezeichneten Zeiträume ununterbrochen verdienstvoll tätig waren. Für die Verleihung des Ehrenzeichens gemäß § 1 Abs. 3 kommen Personen in Betracht, die in einer dem Feuerwehr- oder Rettungswesen dienenden Organisation in Niederösterreich während der im § 1 Abs. 3 bezeichneten Zeiträume ununterbrochen Mitglied waren und denen bereits ein Ehrenzeichen nach § 2 Abs. 3 verliehen wurde.“

4. Im § 3 Abs. 2 Z 2 wird die Wortfolge „einer Übertretung“ durch die Wortfolge „eines Vergehens“ ersetzt.

5. § 4 lautet:

### „§ 4 {#prov_4}

(1) Bei Berechnung der im § 1 Abs. 1 und 3 bezeichneten Zeiträume sind Tätigkeiten oder Mitgliedschaften in einer dem Feuerwehr- oder Rettungswesen dienenden Organisation, soweit sie nicht unter § 3 Abs. 1 fallen, nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 zu berücksichtigen.

(2) Als Unterbrechung der Tätigkeit oder Mitgliedschaft gelten nicht:

(3) Sonstige Unterbrechungen sind bis zu insgesamt 2½ Jahren bei der Verleihung des Ehrenzeichens für 25-jährige Tätigkeit und bis zu insgesamt 4 Jahren bei der Verleihung des Ehrenzeichens für 40-jährige bzw. 50-jährige Tätigkeit sowie bei der Verleihung des Ehrenzeichens für 60-jährige, 70-jährige bzw. 80-jährige Mitgliedschaft nicht zu berücksichtigen.“

6. In § 5 wird das Zitat „§ 96 NÖ Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 369/1965“ durch das Zitat „§ 119 der NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO 1973), LGBl. 1000“ ersetzt.