# 36. Verordnung:Einschränkung des Betriebes der Kinderbetreuungseinrichtungen und Kindergruppen nach dem Epidemiegesetz 1950

> Die Landeshauptfrau von Niederösterreich hat am 24. April 2020 aufgrund der §§ 18 und 43 Abs. 4a des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950 in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2020, verordnet:

Verordnung über die Einschränkung des Betriebes der Kinderbetreuungseinrichtungen und Kindergruppen nach dem Epidemiegesetz 1950

### § 1 {#par_1}

(1) Das Betreuungsangebot in Kindergärten im Sinne des NÖ Kindergartengesetzes 2006, LGBl. 5060, und in Betreuungseinrichtungen im Sinne des NÖ Kinderbetreuungsgesetzes 1996, LGBl. 5065, wird für alle Kinder sichergestellt und angeboten – unabhängig von der Art der beruflichen Tätigkeiten der Eltern bzw. der Erziehungsberechtigten oder davon, ob die Arbeit im Home-Office verrichtet werden kann oder ob eine Betreuung zu Hause möglich ist oder nicht.

(2) Während der Kinderbetreuung sind nach Maßgabe die Kinderdichte und die Sozialkontakte zu reduzieren sowie Maßnahmen zur Verhinderung einer Ausbreitung von COVID-19 zu ergreifen.

### § 2 {#par_2}

(1) Die Leitung der Einrichtung nimmt die Meldungen zum Kindergartenbesuch sowie über die häusliche Betreuung entgegen. Das Betreuungsangebot kann von den Eltern flexibel in Anspruch genommen werden.

(2) Die Leitung der Einrichtung informiert umgehend die Eltern und Erziehungsberechtigten über die notwendigen Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 2.

(3) Die Leitung der Einrichtung leitet in die Wege, dass in Kindergärten Vorsorgemaßnahmen gemäß § 1 Abs. 2 gegen die Ausbreitung von COVID-19 getroffen werden.

(4) Die Betreuungsdauer am Betreuungsstandort richtet sich nach den üblichen Öffnungszeiten.

### § 3 {#par_3}

Diese Verordnung tritt mit 27. April 2020 in Kraft und gilt bis einschließlich 15. Mai 2020.