# 43. Gesetz:NÖ Tourismusgesetz 2010 - Änderung

> Der Landtag von Niederösterreich hat am 7. Mai 2020 beschlossen:

#### Änderung des NÖ Tourismusgesetzes 2010

> Das NÖ Tourismusgesetz 2010, LGBl. 7400, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 15 folgende Zeile eingefügt:

„§ 15a Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19“

2. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:

### „§ 15a {#prov_15a}

### Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19 {#prov_sonderbestimmungen_im_zusammenhang_mit_covid_19}

(1) Für das Kalenderjahr 2020 ist entgegen § 13 Abs. 4 kein Interessentenbeitrag zu entrichten.

(2) Das Land Niederösterreich vergütet den Gemeinden die Einnahmen, die durch ein Unterbleiben der Einhebung des Interessentenbeitrages 2020 ausfallen. Die Festsetzung der Höhe der Vergütung erfolgt auf Grundlage der für das Jahr 2019 gemäß § 13 Abs. 14 lit.b) abzuführenden Beträge. Die Auszahlung erfolgt von Amts wegen.

(3) Für die Kalenderjahre 2021, 2022 und 2023 haben die Verordnungen zur Wertsicherung gemäß § 12 Abs. 6 lit. b) und § 13 Abs. 12 zu unterbleiben.“