# 54. Gesetz:Landesgesetz, mit dem das NÖ Energieeffizienzgesetz 2012 und das NÖ Elektrizitäswesengesetz 2005 geändert werden

# [CELEX-Nr. 32012L0027]

> Der Landtag von Niederösterreich hat am 27. Mai 2020 beschlossen:

Landesgesetz, mit dem das NÖ Energieeffizienzgesetz 2012 und das NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 geändert werden

## Artikel 1 {#art_artikel_1}

Änderung des NÖ Energieeffizienzgesetzes 2012 (NÖ EEG 2012)

> Das NÖ Energieeffizienzgesetz 2012, LGBl. 7830, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 14 folgender Eintrag eingefügt:

#### „Abschnitt 2a

#### Begleitende Maßnahmen betreffend die Umsetzung des Art. 14 der Richtlinie 2012/27/EU

§ 14a Industrieanlagen, Fernwärme- und Fernkältenetze, Kosten-Nutzen- Analyse“

2. Nach § 14 wird folgender Abschnitt 2a eingefügt:

#### „Abschnitt 2a

#### Begleitende Maßnahmen betreffend die Umsetzung des Art. 14 der Richtlinie 2012/27/EU“

### „§ 14a {#prov_14a}

### Industrieanlagen, Fernwärme- und Fernkältenetze, Kosten-Nutzen-Analyse {#prov_industrieanlagen_fernwarme_und_fernkaltenetze_kosten_nutzen_analyse}

(1) Die Errichtung und der Betrieb neuer sowie die erhebliche Modernisierung bestehender Anlagen im Sinn des Art. 14 Abs. 5 lit. c und d der Richtlinie 2012/27/EU bedarf hinsichtlich des Zieles einer effizienten Verwendung von Energie einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Zu diesem Zweck ist eine Kosten-Nutzen-Analyse nach Maßgabe des Anhangs IX Teil 2 der Richtlinie 2012/27/EU durchzuführen. Dabei sind zu bewerten:

(2) Eine erhebliche Modernisierung im Sinn des Abs. 1 ist eine Modernisierung, deren Kosten mehr als 50 v.H. der Investitionskosten für eine neue vergleichbare Anlage betragen.

(3) Vom Erfordernis der Berücksichtigung der Ergebnisse der Kosten-Nutzen-Analyse kann abgesehen werden, wenn zwingende Gründe vorliegen, dass aufgrund von Rechtsvorschriften, von Eigentumsverhältnissen oder der Finanzlage des Betreibers die Errichtung und der Betrieb einer hocheffizienten KWK-Anlage nicht möglich ist.

(4) Um die Bewilligung nach Abs. 1 ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich anzusuchen. Dem Ansuchen ist neben einer technischen Beschreibung des Vorhabens und den sonst zur Beurteilung seiner Energieeffizienz erforderlichen Plänen, Beschreibungen und Unterlagen die Kosten-Nutzen-Analyse im Sinn des Abs. 1 anzuschließen.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das Verfahren mit den nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften für die Genehmigung des Vorhabens zuständigen Behörden unbeschadet des § 39 Abs. 2b AVG zu koordinieren.“

3. § 21 lautet:

„Durch dieses Gesetz wird folgende Richtlinie der Europäischen Union umgesetzt:

## Artikel 2 {#art_artikel_2}

Änderung des NÖ Elektrizitätswesengesetzes 2005 (NÖ ElWG 2005)

> Das NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005, LGBl. 7800, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 1 wird nach Z 17 folgende Z 17a eingefügt:

2. In § 11 Abs. 1 Z 4 wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt.

3. In § 11 Abs. 1 Z 5 wird der Punkt durch das Wort „und“ ersetzt.

4. Dem § 11 Abs. 1 wird folgende Z 6 angefügt: