# 60. Verordnung: Berücksichtigung von Eigenmitteln - Änderung

> Die NÖ Landesregierung hat am 11. August 2020 aufgrund der §§ 6 und 35 des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes, LGBl. Nr. 70/2019 in der Fassung LGBl. Nr. 22/2020, verordnet:

Änderung der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln

> Die Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2, wird wie folgt geändert:

Im § 3 Abs. 1 Z 7 wird am Satzende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und wird im § 3 Abs. 1 folgende Z 8 angefügt: