# 66. Gesetz:NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz - Änderung

> Der Landtag von Niederösterreich hat am 2. Juli 2020 beschlossen:

Änderung des NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetzes

> Das NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz, LGBl. 3706, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Beginn der Parkabgabepflicht (§ 1 Abs. 2) ist durch grüne Hinweistafeln mit der weißen Aufschrift „Gebührenpflichtige Parkplätze“, deren Ende durch grüne Hinweistafeln mit der weißen Aufschrift „Gebührenpflichtige Parkplätze – Ende“ deutlich zu kennzeichnen. Im unteren Teil der Tafel oder auf einer Zusatztafel ist die Zeit, während der die Parkabgabepflicht gilt, anzugeben.“

2. Im § 3 Z 1 tritt anstelle des Zitates „BGBl. I Nr. 93/2009“ das Zitat „BGBl. I Nr. 24/2020“.

3. Im § 3 Z 2 tritt anstelle des Zitates „BGBl. I Nr. 135/2009“ das Zitat „BGBl. I Nr. 58/2018“.

4. § 4 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Gemeinde kann durch Verordnung für Gebiete, in denen eine Verordnung gemäß § 1 Abs. 2 Geltung hat, jedoch für bestimmte nachgenannte Personengruppen in diesen Gebieten zeitlich unbeschränkte Abstellmöglichkeiten nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, eine Pauschalierung der Parkabgabe vorsehen. In dieser Verordnung kann vorgesehen werden, dass die Parkabgabe für die Dauer von bis zu zwei Jahren für folgende einzelne oder sämtliche Personengruppen pauschaliert werden kann:

5. § 8 lit. e lautet:

6. Im § 9 Abs. 1 lit. c tritt anstelle des Zitates „§ 3 Abs. 3“ das Zitat „§ 5 Abs. 3“.

7. Im § 16 erhält der bisherige Text die Bezeichnung Abs. 1 und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Bestehende Kennzeichnungen einer Parkabgabepflicht mit Hinweistafeln nach § 2 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. 3706-7 behalten ihre Gültigkeit.“