# 74. Gesetz:Einheitlicher Ansprechpartner im Land Niederösterreich – Änderung

# [CELEX-Nr.: 32018L0958]

> Der Landtag von Niederösterreich hat am 24. September 2020 beschlossen:

Änderung des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner im Land Niederösterreich (NÖ EAP-G)

> Das Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner im Land Niederösterreich, LGBl. 0025, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden nach dem Eintrag zu § 18c Abwicklung folgende Einträge eingefügt:

#### „Abschnitt 4b

#### Verhältnismäßigkeitsprüfung nach der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie

§ 18d Gegenstand

§ 18e Inhalt und Form der Verhältnismäßigkeitsprüfung

§ 18f Öffentliche Informationen und Mitwirkung

§ 18g Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten“

2. Im § 1 Abs. 2 wird die Wortfolge „die Bestimmungen des Abschnitts 4a und 5 dieses Gesetzes“ durch die Wortfolge „die Bestimmungen des Abschnitts 4a, 4b und 5 dieses Gesetzes“ ersetzt.

3. Im § 2 Z 12 wird der Punkt am Ende des Zitates durch einen Strichpunkt ersetzt und wird folgende Z 13 angefügt:

4. § 3 Abs. 4 letzter Satz lautet:

„Eine Aufforderung zur Vorlage beglaubigter Kopien gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Dokumente.“

5. Nach § 18c wird folgender Abschnitt 4b eingefügt:

#### „Abschnitt 4b

#### Verhältnismäßigkeitsprüfung nach der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie

### § 18d {#par_18d}

### Gegenstand {#prov_gegenstand}

(1) Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie ist bei Vorlagen der Landesregierung und Entwürfen von Verordnungen der Landesregierung, die einen landesgesetzlich zu regelnden Beruf zum Gegenstand haben, vom Amt der Niederösterreichischen Landesregierung durchzuführen, wenn diese

(2) Das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung bzw. der Selbstverwaltungskörper hat Entwicklungen im Bereich der landesgesetzlich geregelten Berufe, für die Reglementierungen im Sinn des Abs. 1 Z 1 oder 2 bestehen, zu verfolgen und auf dieser Grundlage deren Verhältnismäßigkeit regelmäßig zu evaluieren.

(3) Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung ist nicht durchzuführen, wenn Vorlagen oder Entwürfe nach Abs. 1 der Umsetzung eines Rechtsaktes im Rahmen der Europäischen Union dient, der spezifische Anforderungen an einen bestimmten Beruf derart festlegt, dass kein Ermessenspielraum in der Art der Umsetzung bleibt.

### § 18e {#par_18e}

### Inhalt und Form der Verhältnismäßigkeitsprüfung {#prov_inhalt_und_form_der_verhaltnisma_igkeitsprufung}

(1) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist zu untersuchen, ob die betreffenden Regelungen

(2) Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind insbesondere die im Art. 4 Abs. 4, Art. 6 Abs. 2 und 3 sowie Art. 7 Abs. 2, 3 und 4 der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie vorgesehenen Gründe und Kriterien heranzuziehen, soweit diese in Bezug auf die betreffenden Regelungen von Belang sind.

(3) Die Verhältnismäßigkeitsprüfung ist derart vorzunehmen, dass ihr Umfang im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der betreffenden Regelungen steht.

(4) Die Verhältnismäßigkeitsprüfung hat schriftlich auf rechtlich fachkundiger Grundlage zu erfolgen. Sie hat die wesentlichen Aspekte der vorgenommenen Prüfung und deren Ergebnis zu enthalten.

(5) Vorlagen und Entwürfen nach § 18d Abs. 1 müssen Erläuterungen beigegeben werden, die die für die beabsichtigte Berufsreglementierung maßgebenden Gründe so ausführlich darlegen, dass eine Beurteilung der Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ermöglicht wird. Sie sind hinsichtlich der Gründe für die Rechtfertigung der Verhältnismäßigkeit qualitativ und, soweit dies möglich und relevant ist, auch quantitativ zu belegen. Das Fehlen derselben hat auf das gültige Zustandekommen der Rechtsvorschrift keinen Einfluss. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung und deren Ergebnis sind Teil dieser Erläuterungen.

### § 18f {#par_18f}

### Öffentliche Informationen und Mitwirkung {#prov_offentliche_informationen_und_mitwirkung}

(1) Hinsichtlich Vorlagen und Entwürfe nach § 18d Abs. 1 ist – mit Ausnahme von Entwürfen von Verordnungen eines Selbstverwaltungskörpers – eine Bürgerbegutachtung nach der NÖ Landesverfassung 1979 durchzuführen.

(2) Findet eine Bürgerbegutachtung nicht statt, so ist die Vorlage bzw. der Entwurf möglichst frühzeitig zum Zweck der Information der Allgemeinheit auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen. In diesem Fall sind die beruflichen Vertretungen, deren Wirkungsbereich von der Vorlage bzw. vom Entwurf berührt wird, zu hören. Für Entwürfe von Verordnungen eines Selbstverwaltungskörpers nach Art. 120a B-VG gilt der erste Satz sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Entwurf auf der Internetseite dieses Selbstverwaltungskörpers zu veröffentlichen ist. Für die Fälle dieses Absatzes gilt Art. 25 Abs. 4 NÖ LV 1979 sinngemäß.

### § 18g {#par_18g}

### Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten {#prov_informationsaustausch_zwischen_den_mitgliedstaaten}

Für die Verwaltungszusammenarbeit nach Art. 10 der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie gelten §§ 18a und 18c.“

6. Im § 20 wird folgende Z 4 angefügt: