# 79. Verordnung:Höhe der Beitragsleistungen der Gemeinden an die Interessenvertretungen für das Jahr 2021

> Die NÖ Landesregierung hat am 13. Oktober 2020 aufgrund des § 17a Abs. 3 des NÖ Gemeinde-Bezügegesetzes, LGBl. 1005-20, verordnet:

Verordnung über die Höhe der Beitragsleistungen der Gemeinden an die Interessenvertretungen für das Jahr 2021

### § 1 {#par_1}

Die Beitragsleistungen der Gemeinden an die Interessenvertretungen betragen für das Jahr 2021

bis

500 EW

€ 322,57

von

501

bis

1.000 EW

€ 487,83

von

1.001

bis

2.000 EW

€ 645,17

von

2.001

bis

3.000 EW

€ 969,31

von

3.001

bis

4.000 EW

€ 1.075,80

von

4.001

bis

5.000 EW

€ 1.183,86

von

5.001

bis

7.000 EW

€ 1.291,92

von

7.001

bis

10.000 EW

€ 1.398,36

von

10.001

bis

20.000 EW

€ 1.506,43

von

20.001

bis

30.000 EW

€ 1.614,49

mehr als

30.000 EW

€ 1.722,55

### § 2 {#par_2}

(1) Die Verordnung tritt am 1. Jänner 2021 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Höhe der Beitragsleistungen der Gemeinden an die Interessenvertretungen für das Jahr 2020, LGBl. Nr. 80/2019, außer Kraft.