# 84. Gesetz:NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz - Änderung

> Der Landtag von Niederösterreich hat am 24. September 2020 beschlossen:

Änderung des NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetzes (NÖ KJHG)

> Das NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. 9270, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 29 folgender Eintrag eingefügt:

„§ 29a Verordnungsermächtigung“

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 48 folgender Eintrag eingefügt:

„§ 48a Verordnungsermächtigung“

3. § 4 Z 4 lautet:

4. § 7 Abs. 2 Z 11 lautet:

5. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:

### „§ 29a {#prov_29a}

### Verordnungsermächtigung {#prov_verordnungsermachtigung}

Die Landesregierung kann durch Verordnung Richtlinien über den Betrieb und die Heranziehung von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen zur Durchführung der Sozialen Dienste gemäß § 26 erlassen. Diese Richtlinien haben insbesondere Leistungsbeschreibungen und Leistungsentgelte für vom NÖ Kinder- und Jugendhilfeträger herangezogene private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen zu beinhalten.“

6. Nach § 48 wird folgender § 48a eingefügt:

### „§ 48a {#prov_48a}

### Verordnungsermächtigung {#prov_verordnungsermachtigung_2}

Die Landesregierung kann durch Verordnung Richtlinien über den Betrieb und die Heranziehung von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen zur Durchführung der Unterstützung der Erziehung gemäß § 45 erlassen. Diese Richtlinien haben insbesondere Leistungsbeschreibungen und Leistungsentgelte für vom NÖ Kinder- und Jugendhilfeträger herangezogene private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen zu beinhalten.“