# 89. Verordnung: Festsetzung von Höchsttarifen für das Gewerbe der Rauchfangkehrer 2017 - Änderung

> Die Landeshauptfrau von Niederösterreich hat am 11. November 2020 aufgrund des § 125 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2020, verordnet:

Änderung der Verordnung über die Festsetzung von Höchsttarifen für das Gewerbe der Rauchfangkehrer 2017

> Die Verordnung über die Festsetzung von Höchsttarifen für das Gewerbe der Rauchfangkehrer 2017, LGBl. Nr. 7/2017, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 2 Z 1 lauten die Beträge:

Ortsklasse ABC

Jahresgrundgebühr € „21,66“€ „26,03“€ „28,64“

Arbeitsgebühr€ „1,94“€ „1,94“€ „1,94“

2. Im § 1 Abs. 2 Z 2 lauten die Beträge:

OrtsklasseABC

Jahresgrundgebühr€ „26,87“€ „31,54“€ „33,94“

Arbeitsgebühr€ „3,78“€ „3,78“€ „3,78“

3. Im § 1 Abs. 2 Z 3 lauten die Beträge:

OrtsklasseABC

Jahresgrundgebühr€ „26,87“€ „31,54“€ „33,94“

Arbeitsgebühr€ „5,26“€ „5,26“€ „5,26“

4. Im § 1 Abs. 2 Z 4 lauten die Beträge:

OrtsklasseABC

Jahresgrundgebühr€ „43,63“€ „48,51“€ „59,38“

Arbeitsgebühr€ „8,44“€ „8,44“€ „8,44“

5. Im § 1 Abs. 2 Z 5 lauten die Beträge:

OrtsklasseABC

Jahresgrundgebühr€ „125,33“€ „138,43“€ „167,36“

Gebühr je angefangenen Laufmeter€ „4,24“€ „4,24“€ „4,24“

6. Im § 1 Abs. 2 Z 6 lit. a lauten die Beträge:

OrtsklasseABC

Jahresgrundgebühr€ „26,87“€ „31,54“€ „33,94“

Arbeitsgebühr€ „3,78“€ „3,78“€ „3,78“

7. Im § 1 Abs. 2 Z 6 lit. b lauten die Beträge:

OrtsklasseABC

Jahresgrundgebühr€ „26,87“€ „31,54“€ „33,94“

Arbeitsgebühr€ „7,19“€ „7,19“€ „7,19“

8. Im § 1 Abs. 2 Z 7 lauten die Beträge:

OrtsklasseABC

Jahresgrundgebühr€ „26,87“€ „31,54“€ „33,94“

Arbeitsgebühr€ „3,78“€ „3,78“€ „3,78“

9. Im § 1 Abs. 2 Z 8 lauten die Beträge:

OrtsklasseABC

Jahresgrundgebühr€ „26,87“€ „31,54“€ „33,94“

Arbeitsgebühr€ „3,78“€ „3,78“€ „3,78“

10. Im § 1 Abs. 2 Z 9 lauten die Beträge:

OrtsklasseABC

Jahresgrundgebühr€ „26,87“€ „31,54“€ „33,94“

Arbeitsgebühr€ „3,78“€ „3,78“€ „3,78“

11. Im § 1 Abs. 3 wird der Betrag „€ 19,12“ durch den Betrag „€ 19,48“ ersetzt.

12. Im § 1 Abs. 4 wird der Betrag „€ 25,49“ durch den Betrag „€ 25,97“ ersetzt.

13. Im § 2 wird der Betrag „€ 12,93“ durch den Betrag „€ 13,17“ ersetzt.

14. Im § 3 Abs. 1 werden die Beträge wie folgt ersetzt:

„€ 4,70“ durch „€ 4,79“

„€ 9,85“ durch „€ 10,04“

„€ 12,93“ durch „€ 13,17“

„€ 16,27“ durch „€ 16,58“

15. Im § 3 Abs. 2 wird der Betrag „€ 5,59“ durch den Betrag „€ 5,70“ ersetzt.

16. Im § 3 Abs. 3 wird der Betrag „€ 4,61“ durch den Betrag „€ 4,70“ ersetzt.

17. Im § 4 Abs. 5 wird der Betrag „€ 6,57“ durch den Betrag „€ 6,69“ ersetzt.

18. Im § 5 Abs. 3 wird der Betrag „€ 5,84“ durch den Betrag „€ 5,95“ ersetzt.

19. Im § 5 Abs. 8 wird der Betrag „€ 12,93“ durch den Betrag „€ 13,17“ ersetzt.

20. Im § 5 Abs. 9 wird der Betrag „€ 3,56“ durch den Betrag „€ 3,63“ ersetzt.

21. Dem § 10 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) §§ 1, 2, 3, 4 und 5 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 89/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.“