# 91. Kundmachung:NÖ Gemeinde-Verwaltungsabgabentarif 2021

> Die NÖ Landesregierung verlautbart gemäß § 2 Abs. 5 des NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes, LGBl. 3800-7:

NÖ Gemeinde-Verwaltungsabgabentarif 2021

#### I.

Ab 1. Jänner 2021 lautet der in § 2 Abs. 1 des NÖ Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes, LGBl. 3800-7, für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden angeführte Betrag

statt € 1.000,–

€ 1.194,–

#### II.

Ab 1. Jänner 2021 lautet der Tarif über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden:

#### Tarif

#### über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben

#### A. Allgemeiner Teil

Euro

1.

Entscheidungen, durch die auf Parteiansuchen eine Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung erteilt wird

9,50

2.

Sonstige Entscheidungen oder Amtshandlungen, durch die einem Parteibegehren Rechnung getragen wird

9,50

3.

Ausstellung von Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (jedoch nicht auch von einfachen kanzleimäßigen Übernahmebestätigungen, wie Präsentationsrubriken oder dergleichen)

3,50

4.

Aufnahme von Niederschriften von mündlichen Anbringen

3,50

5.

Herstellung von Abschriften und Duplikaten, wenn sie von der Behörde ausgestellt werden, für jeden Bogen

2,45

6.

Durchführung von Beglaubigungen und Überbeglaubigungen (Legalisierung)

3,50

7.

Sichtvermerke und Vidierungen

3,50

#### B. Besonderer Teil

I. Gebrauch des Gemeindewappens

8.

Bewilligung zum Gebrauch des Wappens

a) einer Stadt mit eigenem Statut

573,–

b) einer anderen Gemeinde

382,–

II. Örtliche Veranstaltungspolizei

9.

Ausstellung der Anmeldebestätigung für Veranstaltungen, die auf Grund einer Bewilligung gemäß § 7 des NÖ Veranstaltungsgesetzes, LGBl. 7070–0, durchgeführt werden (Veranstaltungen im Umherziehen), mit einer Dauer

23,80

35,70

10.

Ausstellung einer Anmeldebestätigung für sonstige Veranstaltungen mit einer Dauer

47,70

71,50

11.

Bewilligung von Veranstaltungsbetriebsstätten mit einem Fassungsraum

83,50

107,–

Für die Genehmigung von Änderungen solcher Betriebsstätten beträgt die Verwaltungsabgabe zwei Drittel der für die jeweilige Genehmigung zu entrichtenden Verwaltungsabgabe.

III. Örtliche Straßenpolizei

12.

Bewilligung von Ausnahmen von Verkehrsgeboten oder -verboten, die von der Gemeinde erlassen wurden;

für eine einmalige Fahrt

16,–

für mehrmalige Fahrten

36,90

13.

Bewilligung für eine Ladetätigkeit auf Straßenstellen, wo das Halten verboten ist oder auf Gehsteigen

für eine einmalige Ladetätigkeit

16,–

für mehrmalige Ladetätigkeit

36,90

14.

Bewilligung für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu verkehrsfremden Zwecken und für eine Tätigkeit, durch die Menschenansammlungen auf der Straße herbeigeführt oder die Aufmerksamkeit von Fahrzeuglenkern beeinträchtigt werden kann

10,10

4,95

29,80

50,–

77,50

15.

Zulassung von Ausnahmen vom Verbot des Anbringens von Werbungen und Ankündigungen an Straßen außerhalb von Ortsgebieten

77,50

250,–

16.

Anweisung eines Platzes zur Ausübung der Bettelmusik

16,–

17.

Bewilligung zur Vornahme von Arbeiten auf oder neben der Straße

20,20

50,–

höchstens jedoch

298,–

18.

Bewilligung zur Unterlassung der Säuberung von Gehsteigen oder Gehwegen oder des Straßenrandes entlang von Liegenschaften von Schnee und Verunreinigungen sowie des Bestreuens bei Schnee und Glatteis

16,–

19.

Bewilligung zum Ablagern von Schnee aus Häusern oder Grundstücken auf der Straße

13,10

IV. Örtliche Gesundheitspolizei

20.

Durchführung der Totenbeschau

121,–

182,–

233,–

Für die Höhe der Verwaltungsabgabe ist jener Zeitraum maßgebend, in welchem die Totenbeschau endet.

21.

(entfällt)

22.

Bewilligung der Beisetzung oder Verwahrung einer Urne außerhalb eines Friedhofes

268,–

23.

(entfällt)

24.

Bewilligung einer Enterdigung (§ 19 Abs. 1 NÖ Bestattungsgesetz 2007)

41,70

25.

Feststellungsentscheidung über die Ausgestaltung einer Grabstelle

41,70

V. Örtliche Baupolizei

26.

Feststellung der Inanspruchnahme fremden Eigentums für Bauvorhaben

17,80

27.

Baubehördliche Bewilligung für die Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland

16,–

28.

Erklärung eines Grundstückes im Bauland zum Bauplatz

32,10

29.

Baubehördliche Bewilligung für Neu- und Zubauten für jeden Quadratmeter der neuen Geschoßfläche

0,50

mindestens jedoch

101,–

30.

Baubehördliche Bewilligung für die Errichtung anderer baulicher Anlagen, für die Abänderung von Bauwerken, für die Veränderung der Höhenlage des Geländes, für die Herstellung des verordneten Bezugsniveaus und die Erhöhung des Bezugsniveaus, für die Aufstellung von Windkraftanlagen, für den Abbruch von Bauwerken sowie für die Aufstellung von Maschinen und Geräten in baulicher Verbindung mit Bauwerken

66,50

31.

Baubehördliche Bewilligung für die Aufstellung von Heizkesseln, Feuerungsanlagen und von Blockheizkraftwerken

41,70

32.

Baubehördliche Bewilligung zur Lagerung brennbarer Flüssigkeiten

41,70

33.

Befristete baubehördliche Bewilligungen für Bauwerke vorübergehenden Bestandes

35,70

34.

Nachträgliche Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für konsenslose Bauwerke und andere Vorhaben

die doppelten Ansätze der Tarifposten 29 bis 33

35.

Verlängerung der Frist zum Beginn oder zur Vollendung der Bauausführung

die halben Ansätze der Tarifposten 29 bis 32

36.

(entfällt)

VI. Freiwillige Feilbietung beweglicher Sachen

37.

Bewilligung der freiwilligen Feilbietung

1,5 % desSchätzwertes deszu versteigerndenGegenstandes

mindestens jedoch

16,–

VII. Örtliches Gewerberecht

38.

Bewilligung einer früheren Aufsperrstunde oder einer späteren Sperrstunde für Gastgewerbebetriebe gemäß § 113 Abs. 3 Gewerbeordnung 1994 mit einer Gültigkeitsdauer

16,–

32,10

64,–

39.

Bewilligung für das Feilbieten eigener Erzeugnisse im Umherziehen

16,–

VIII. Örtliches Wasserrecht

40.

Feststellung, daß ein Anschlußzwang an die Gemeindewasserleitung nicht besteht

16,–