# 93. Verordnung:NÖ Bewertungs- und Referenzverwendungsordnung - Änderung

Die NÖ Landesregierung hat am 1. Dezember 2020 aufgrund der §§ 6 Abs. 1, 9 Abs. 1, 75, 129 Abs. 1 und 172 NÖ Landes-Bedienstetengesetz, LGBl. 2100 in der Fassung LGBl. Nr. 90/2020, sowie aufgrund des § 188 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200 in der Fassung LGBl. Nr. 90/2020, und des § 70c des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes, LGBl. 2300 in der Fassung LGBl. Nr. 61/2020, verordnet:

Änderung der NÖ Bewertungs- und Referenzverwendungsordnung (NÖ BRO)

> Die NÖ Bewertungs- und Referenzverwendungsordnung, LGBl. 2100/1, wird wie folgt geändert:

1. Im § 3 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 4 Abs. 43, 44 und 45 sowie die Anlage zur NÖ BRO in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 93/2020 treten mit 31.12.2020 in Kraft.“

2. § 4 Abs. 43 lautet:

„(43) Bedienstete, die zum 30.12.2020 außerhalb des Bereiches der NÖ LGA der Referenzverwendung „MitarbeiterIn ungelernt“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „MitarbeiterIn ungelernt AV“ zugeordnet.“

3. Im § 4 werden folgende Absätze angefügt:

„(44) Bedienstete, die zum 30.12.2020 außerhalb des Bereiches der NÖ LGA der Referenzverwendung „MitarbeiterIn angelernt“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „MitarbeiterIn angelernt AV“ zugeordnet.

(45) Bedienstete, die zum 30.12.2020 außerhalb des Bereiches der NÖ LGA der Referenzverwendung „Klinische/r PsychologIn I“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Klinische/r PsychologIn AV“ zugeordnet.“

4. Die Anlage zur NÖ BRO lautet: