# 101. Verordnung:Kosten der feuerpolizeilichen Beschau - Änderung

> Die NÖ Landesregierung hat am 1. Dezember 2020 aufgrund des § 15 Abs. 8 des NÖ Feuerwehrgesetzes 2015, LGBl. Nr. 85/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 77/2020, verordnet:

#### Änderung der Verordnung über die Kosten der feuerpolizeilichen Beschau

> Die Verordnung über die Kosten der feuerpolizeilichen Beschau, LGBl. Nr. 118/2015, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 1 Z 1 wird der Betrag „€ 47,12“ durch den Betrag „€ 48,01“ ersetzt.

2. Im § 1 Abs. 1 Z 2 wird der Betrag „€ 47,12“ durch den Betrag „€ 48,01“ und der Betrag „€ 27,25“ durch den Betrag „€ 27,76“ ersetzt.

3. Im § 1 Abs. 1 Z 3 wird der Betrag „€ 39,83“ durch den Betrag „€ 40,58“ ersetzt.

4. Im § 1 Abs. 2 Z 1 wird der Betrag „€ 27,25“ durch den Betrag „€ 27,76“ ersetzt.

5. Im § 1 Abs. 2 Z 2 wird der Betrag „€ 39,83“ durch den Betrag „€ 40,58“ ersetzt.

6. Im § 1 Abs. 3 Z 1 wird der Betrag „€ 27,25“ durch den Betrag „€ 27,76“ ersetzt.

7. Im § 1 Abs. 3 Z 2 wird der Betrag „€ 39,83“ durch den Betrag „€ 40,58“ ersetzt.

8. Im § 1 Abs. 5 wird der Betrag „€ 19,92“ durch den Betrag „€ 20,30“ ersetzt.

9. Im § 1 Abs. 6 wird der Betrag „€ 39,83“ durch den Betrag „€ 40,58“ ersetzt.

10. Im § 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) § 1 Abs. 1, 2, 3, 5 und 6 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 101/2020 treten am 1. Jänner 2021 in Kraft.“