# 103. Verordnung:Einrichtung und Führung des Alm- und Weidebuches sowie Ausgestaltung der Weidewirtschaftspläne

> Die NÖ Landesregierung hat am 15. Dezember 2020 aufgrund der §§ 7 Abs. 4 und 9 Abs. 5 des Gesetzes zur Erhaltung der Weidewirtschaft in Niederösterreich, LGBl. 6630 in der Fassung LGBl. Nr. 99/2015, verordnet:

Verordnung über die Einrichtung und Führung des Alm- und Weidebuches sowie Ausgestaltung der Weidewirtschaftspläne

### Abschnitt 1 {#sec_abschnitt_1}

#### Alm- und Weidebuch

### § 1 {#par_1}

(1) Die NÖ Agrarbezirksbehörde hat über die mit Bescheid zur Alm oder Weide erklärten Grundstücke und Grundstücksteile ein Alm- und Weidebuch in Form eines Verzeichnisses einzurichten und zu führen.

(2) Das Alm- und Weidebuch kann automationsunterstützt geführt werden. Eine Löschung der Daten im Alm- und Weidebuch hat drei Jahre nach der Austragung aus diesem zu erfolgen.

### § 2 {#par_2}

Das Alm- und Weidebuch hat zu enthalten:

### § 3 {#par_3}

Jedermann kann während der Zeit des Parteienverkehrs der NÖ Agrarbezirksbehörde in das Alm- und Weidebuch Einsicht nehmen. Aus diesem hat die NÖ Agrarbezirksbehörde auf Verlangen kostenlos Daten im elektronischen Wege zu übermitteln.

### Abschnitt 2 {#sec_abschnitt_2}

#### Weidewirtschaftsplan

### § 4 {#par_4}

Ein zur Erhaltung der Weidewirtschaft in Niederösterreich aufzustellender Weidewirtschaftsplan hat zu enthalten:

### § 5 {#par_5}

Der Weidewirtschaftsplan hat, soweit vorhanden, zusätzlich zu enthalten:

### § 6 {#par_6}

Die Verordnung tritt am 1. Jänner 2021 in Kraft.