# 109. Verordnung:NÖ Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungsverordnung - Änderung

> Die NÖ Landesregierung hat am 22. Dezember 2020 aufgrund des § 55 des NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetzes, LGBl. 9270 in der Fassung LGBl. Nr. 90/2020, verordnet:

Änderung der NÖ Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungsverordnung (NÖ KJHEV)

> Die NÖ Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungsverordnung, LGBl. 9270/10, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Z 1 lautet:

2. Im § 2 wird folgende Z 5 angefügt:

3. § 10 Abs. 1 Z 1 lautet:

4. Im § 10 Abs. 1 Z 4 wird der Punkt nach dem Wort „Gruppe“ durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 und Z 6 angefügt:

5. Im § 10 Abs. 2 Z 1 wird die Zahl „0,5“ durch die Zahl „1“ ersetzt.

6. § 11 Abs. 1 Z 1 lautet:

7. Im § 11 Abs. 1 Z 4 wird der Punkt nach dem Wort „Gruppe“ durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 und Z 6 angefügt:

8. Im § 20 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) §§ 2, 10 Abs. 1 und Abs. 2, 11 Abs. 1, 21 Abs. 3 bis Abs. 7, Anlage 1 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 109/2020, treten am 1. Jänner 2021 in Kraft.“

9. § 21 Abs. 3 lautet:

„(3) Bestehende sozialpädagogische Wohnformen, sozialpädagogische Spezialwohnformen und sozialtherapeutische Wohnformen nach den Bestimmungen der NÖ Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungsverordnung, LGBl. 9270/10-0 sind Wohnformen im Sinne des § 2 Z 1.“

10. § 21 Abs. 4 lautet:

„(4) Bei bestehenden Wohnformen ist bis zum 31. Dezember 2021 der Betreuungsschlüssel wie folgt zu berechnen:

11. Im § 21 erhalten die Absätze 5 und 6 die Bezeichnung Abs. 6 und 7.

§ 21 Abs. 5 (neu) lautet:

„(5) In intensivpädagogischen Kleinwohnformen können abweichend von § 10 Abs. 1 bis zum 31. Dezember 2024 auch Fach- und Diplom-Sozialbetreuerinnen und -betreuer mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung bzw. Behindertenarbeit sowie Behindertenbetreuer und Behindertenbetreuerinnen im Umfang von 3,5 VZÄ je Gruppe eingesetzt werden.“

12. In § 21 Abs. 6 (neu) entfällt die Wortfolge „lit. a in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 19/2020,“.

13. In § 21 Abs. 7 (neu) entfällt die Wortfolge „in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 19/2020,“.

14. Die Anlagen 1 und 2 lauten: