# 110. Verordnung:Berücksichtigung von Eigenmitteln - Änderung

> Die NÖ Landesregierung hat am 22. Dezember 2020 aufgrund der §§ 6 und 35 des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes, LGBl. Nr. 70/2019 in der Fassung LGBl. Nr. 90/2020, verordnet:

Änderung der Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln

> Die Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln, LGBl. 9200/2, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 Z 8 lautet:

2. Im § 8 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 3 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr. 110/2020 tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft.“