# 10. Gesetz:NÖ Pflichtschulgesetz 2018 - Änderung

> Der Landtag von Niederösterreich hat am 17. Dezember 2020 beschlossen:

Änderung des NÖ Pflichtschulgesetzes 2018

> Das NÖ Pflichtschulgesetz 2018, LGBl. Nr. 47/2018 wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 10 lautet:

„(10) Die Aufnahme eines oder einer dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen durch den Schulerhalter der um die Aufnahme ersuchten Volksschule, Sonderschule oder Polytechnischen Schule darf jedenfalls nicht erfolgen, wenn hierdurch eine Klassenteilung eintreten würde oder wenn in der sprengeleigenen Schule eine Minderung der Organisationsform eintreten würde. Erfolgt aufgrund eines von den Erziehungsberechtigten rechtzeitig gestellten Gesuchs an die Schulleitung der aufnehmenden Schule nicht längsten zwei Monate vor dem beabsichtigten sprengelfremden Schulbesuch eine schriftliche Mitteilung an diese durch die Schulleitung für den Schulerhalter, besteht die Möglichkeit einer Antragstellung an die Bildungsdirektion. Wird ein Schüler oder eine Schülerin in eine Schule aufgenommen, deren Schulsprengel er oder sie nicht angehört, so können die Schulerhalter mit den Wohnsitzgemeinden Schulerhaltungsbeiträge vereinbaren.“

2. Im § 7 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Die Aufnahme eines oder einer dem Schulsprengel einer NÖ Mittelschule nicht angehörigen Schulpflichtigen kann durch die Schulleitung nach Zustimmung durch den Schulerhalter für diesen erfolgen, wobei hierdurch keine Klassenteilung eintreten darf und auf die vorhandenen personellen und räumlichen Ressourcen Bedacht zu nehmen ist. Die Antragstellung erfolgt durch den Erziehungsberechtigten bei der Schulleitung der sprengelfremden NÖ Mittelschule. Die Wohnsitzgemeinde hat dem aufnehmenden Schulerhalter den gemäß § 46 jährlich errechneten Schulerhaltungsbeitrag der aufnehmenden Schule, jedoch maximal in Höhe von € 2.000,-- pro Kalenderjahr zu bezahlen. Dieser Maximalbeitrag erhöht sich jährlich im Ausmaß des Index der Verbraucherpreise der Bundesanstalt Statistik Österreich. Als Bezugsgröße dient die für den Monat Jänner 2021 verlautbarte endgültige Indexzahl.“

3. Im § 111 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 7 Abs. 10 und 11 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 10/2021 treten mit 6. September 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berechtigungssprengel für Hauptschulen/Neue NÖ Mittelschulen und Hauptschulklassen/Mittelschulklassen mit besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung in Niederösterreich, LGBl. 5000/11, außer Kraft.“

4. Im § 112 werden folgende Abs. 7 bis 8 angefügt:

„(7) Der ab dem 6. September 2021 wirksame sprengelfremde Schulbesuch hat den Regelungen des § 7 Abs. 10 und 11 dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 10/2021 zu entsprechen.

(8) Bestehende Vereinbarungen zwischen Schulerhaltern von NÖ Mittelschulen und Gemeinden gemäß § 7 Abs. 10, die bereits vor dem Schuljahr 2021/2022 für den Besuch von sprengelfemden Schülern und Schülerinnen getroffen worden sind, bleiben durch § 7 Abs. 11 dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 10/2021 bis zum Ausscheiden des Schülers bzw. der Schülerin unberührt.“