# 36. Verordnung: NÖ Bautechnikverordnung 2014 – Änderung

# [CELEX-Nr.: 32016L0802, 32018L0844, 32018L2001]

> Die NÖ Landesregierung hat am 1. Juni 2021 aufgrund der §§ 30a Abs. 1, 32 Abs. 10 und 11, 32a Abs. 1, 33a Abs. 8, 43 Abs. 3, 58 Abs. 2 und 3, 61 Abs. 1, 62 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 Abs. 11 und 65 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 2014, LGBl. Nr. 1/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 32/2021, verordnet:

Änderung der NÖ Bautechnikverordnung 2014 (NÖ BTV 2014)

> Die NÖ Bautechnikverordnung 2014, LGBl. Nr. 4/2015, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 5:

„Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen“

2. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 7:

3. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 8:

„Denkmalgeschützte und erhaltungswürdige Bauwerke“

4. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 9:

„Bauwerke vorübergehenden Bestandes und Notstandsbauten“

5. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 13:

„(entfällt)“

6. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Teil V:

„Zentralheizungsanlagen mit elektrischer Widerstandsheizung, Wärmepumpen und Klimaanlagen“

7. Im Inhaltsverzeichnis werden die Einträge zu den Anlagen 9 bis 11 durch folgende Einträge ersetzt:

„Anlage 9: Anlagendatenblatt Heizkessel / BHKW

Anlage 10: Prüfbericht für die Abgasmessung von Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln

Anlage 11: Prüfbericht für die Inspektion von Zentralheizungsanlagen mit Heizkesseln über 70 kW Nennwärmeleistung“

8. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Anlage 11 folgender Eintrag angefügt:

„Anlage 12: Anlagendatenblatt und Prüfbericht für die Inspektion von Klimaanlagen über 70 kW

Anlage 13: Prüfbericht für die Abgasmessung von Blockheizkraftwerken (BHKW)

Anlage 14: Anlagenblatt für Wärmepumpen über 70 kW (PDesign)

Anlage 15: Anlagenblatt für Zentralheizungsanlagen mit elektrischen Widerstandsheizungen über 70 kW

Anlage 16: Registrierung von mittelgroßen Feuerungsanlagen“

9. § 3 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Den in § 43 Abs. 1 Z 1 bis 6 NÖ BO 2014 festgelegten Grundanforderungen an Bauwerke wird entsprochen, wenn die Anforderungen des Teils III und der Anlagen 1 bis 6 eingehalten werden. Die Anlagen 1 bis 6 stellen die in Niederösterreich gültigen Fassungen der OIB-Richtlinien 1 bis 6, jeweils Ausgabe April 2019, dar.

(2) Bezüglich der Begriffsbestimmungen und bezüglich der in den Anlagen 1 bis 6 zitierten Regelwerke gelten die Anlagen 7 und 8. Die Anlagen 7 und 8 stellen die in Niederösterreich gültigen Fassungen der „OIB-Richtlinien – Begriffsbestimmungen“ und der „OIB-Richtlinien – Zitierte Normen und sonstige technische Regelwerke“, jeweils Ausgabe April 2019, dar.“

10. § 4 Z 1 lautet:

11. § 4 Z 4 und 5 lauten:

12. §§ 5 bis 9 lauten:

### „§ 5 {#prov_5}

### Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen {#prov_wohngebaude_mit_nicht_mehr_als_zwei_wohnungen}

(1) Über ausdrückliches Verlangen des Bauwerbers finden bei der Errichtung oder Abänderung eines Wohngebäudes mit nicht mehr als zwei Wohnungen und nicht mehr als drei oberirdischen Geschoßen nachstehend angeführte Bestimmungen keine Anwendung:

(2) Für Bereiche außerhalb der Wohnungen (z. B. Treppenhäuser, Verkaufsstätten, Produktionsstätten) und für nicht ausschließlich zum Wohnen genutzte Räume in den Wohneinheiten (z. B. Ordinationsräume, Therapieräume, Verkaufsräume) gilt Abs. 1 nicht.

### § 6 {#par_6}

### Kindergärten und Schulen {#prov_kindergarten_und_schulen}

Abweichend von und zusätzlich zu den Vorschriften des Teils II gelten für Kindergärten, Schulen und Gebäude bzw. Gebäudeteile mit vergleichbarer Nutzung folgende Anforderungen:

### § 7 {#par_7}

### Bauwerke mit besonderem Verwendungszweck und Bauwerke mit erschwerten Bedingungen für den abwehrenden Brandschutz {#prov_bauwerke_mit_besonderem_verwendungszweck_und_bauwerke_mit_erschwerten_bedingungen_fur_den_abwehrenden_brandschutz}

(1) Unterliegen Bauwerke oder Teile davon wegen ihres besonderen Verwendungszwecks erhöhten oder sonst abweichenden Anforderungen, müssen die dafür notwendigen Maßnahmen den Grundanforderungen an Bauwerke nach § 43 Abs. 1 NÖ BO 2014 entsprechen.

(2) Bei Bauwerken, bei denen ein rascher und zweckentsprechender abwehrender Brandschutz auf Grund eingeschränkter Einsatzmöglichkeiten der Feuerwehr erschwert oder nicht möglich ist, sind in begründeten Einzelfällen zusätzliche bautechnische, anlagentechnische oder organisatorische Brandschutzmaßnahmen vorzusehen.

### § 8 {#par_8}

### Denkmalgeschützte und erhaltungswürdige Bauwerke {#prov_denkmalgeschutzte_und_erhaltungswurdige_bauwerke}

(1) Bei Abänderungen von denkmalgeschützten Bauwerken sowie bei im Sinne des Denkmal- und Ortsbildschutzes erhaltungswürdigen Bauwerken in Schutzzonen und erhaltungswürdigen Altortgebieten sind Ausnahmen von Teil III und von den Anlagen 2 bis 6 zulässig, wenn diese zur Erhaltung oder zur Wiederherstellung der historischen Substanz erforderlich sind und die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet ist.

(2) Zur Erreichung eines erforderlichen Sicherheitsniveaus können anstelle von bautechnischen Maßnahmen auch Betriebsvorschriften oder andere Maßnahmen (z. B. Markierungen, Hinweisschilder, anlagentechnische oder organisatorische Brandschutzmaßnahmen) vorgesehen bzw. vorgeschrieben werden.

### § 9 {#par_9}

### Bauwerke vorübergehenden Bestandes und Notstandsbauten {#prov_bauwerke_vorubergehenden_bestandes_und_notstandsbauten}

(1) Bauwerke vorübergehenden Bestandes und Notstandsbauten dürfen von den bautechnischen Vorschriften dieser Verordnung und deren Anlagen abweichen, wenn aufgrund ihrer Lage, Größe oder ihres Verwendungszwecks die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet ist.

(2) Zur Erreichung eines erforderlichen Sicherheitsniveaus können anstelle von bautechnischen Maßnahmen auch Betriebsvorschriften oder andere Maßnahmen (z. B. Markierungen, Hinweisschilder, anlagentechnische oder organisatorische Brandschutzmaßnahmen) vorgesehen bzw. vorgeschrieben werden.“

13. § 11 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Mindestanzahl der nach § 63 Abs. 1 NÖ BO 2014 zu errichtenden Stellplätze wird für Personenkraftwagen je nach dem Verwendungszweck des Gebäudes bzw. Gebäudeteiles wie folgt festgelegt:

für ein Stellplatz für je

zusätzlich einer für 10 Schüler über 17 Jahre

zusätzlich einer für 10 Zuschauerplätze

zusätzlich einer für 10 Zuschauerplätze

14. Im § 11 Abs. 2 wird das Zitat „§ 46 Abs. 1 Z 1 bis 7 NÖ BO 2014“ durch das Zitat „§ 46 Abs. 1 Z 1 bis 8 NÖ BO 2014“ und das Zitat „§ 46 Abs. 1 Z 8 NÖ BO 2014“ durch das Zitat „§ 46 Abs. 2 NÖ BO 2014“ ersetzt.

15. Im § 12 Abs. 4 entfällt der erste Satz.

16. Im § 12 wird Abs. 5 durch die Abs. 5 bis 7 ersetzt:

„(5) Stellplätze für Personenkraftwagen von Familien mit Kleinkindern sind in der Größe von barrierefreien Stellplätzen auszuführen.

(6) Barrierefreie Stellplätze für Personenkraftwagen und Stellplätze für Personenkraftwagen von Familien mit Kleinkindern sind möglichst nahe beim Haupteingang der zugehörigen Gebäude anzuordnen. Diese Stellplätze müssen barrierefrei erreichbar und gekennzeichnet sein.

(7) Fußböden in Garagen sind flüssigkeitsdicht und medienbeständig auszuführen. Allfällig anfallende Flüssigkeiten (z. B. Kraftstoffe, Öle, Schmelzwässer) dürfen nicht in andere Räume oder ins umliegende Gelände gelangen.“

17. § 13 entfällt.

18. § 14 Abs. 3 lautet:

„(3) Abstellanlagen für Fahrräder müssen

erreichbar sein. Die Breite der Erschließungswege hat mindestens 1,00 m zu betragen.“

19. § 15 Abs. 1 lautet:

„(1) Brennstoffe dürfen in Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken nur verfeuert werden, wenn sie folgende Anforderungen erfüllen:

Art

Brennstoff

Anforderungen

gasförmig fossil

Erdgas

Flüssiggas

flüssig fossil

Heizöl extra leicht schwefelarm*

Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % M

Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten

Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % M

Heizöl leicht**

Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,20 % M

Zulässig nur in Feuerungsanlagen mit mehr als 400 kW Nennwärmeleistung

Heizöl mittel**

Höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,40 % M

Heizöl schwer**

Zulässig nur in Feuerungsanlagen mit mehr als 10 MW Brennstoffwärmeleistung

Dieselkraftstoff

fest fossil

Braun- und Steinkohle, Briketts, Torf und Koks

Der Schwefelgehalt darf 0,30 g/MJ und bei Feuerungsanlagen mit mehr als 400 kW Nennwärmeleistung 0,20 g/MJ nicht übersteigen (jeweils bezogen auf den Heizwert des Brennstoffs im wasserfreien Zustand und den verbrennbaren Anteil des Schwefels).

standardisiert biogen

Stückholz und Rinde

Holzhackgut

Holz- und Rindenpellets

Presslinge aus naturbelassenem Holz oder naturbelassener Rinde – Pellets und Briketts

flüssig biogen (z. B. Biodiesel)

Sonstige

Soweit sie nicht aus Materialien

bestehen, die in Folge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können. Der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf nicht mehr als 1.500 mg/kg Trockensubstanz betragen.

nicht standardisiert biogen

Stroh, Ölsaaten, Pflanzenöle, Biogas, Klärgas, Holzgas, Deponiegas, Reste von Holzwerkstoffen u. dgl.

Soweit sie nicht aus Materialien bestehen, die in Folge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können. Der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf nicht mehr als 1.500 mg/kg Trockensubstanz betragen.

* Gasöl gemäß Richtlinie (EU) 2016/802 (§ 43 Abs. 1 Z 10)

** Schweröl gemäß Richtlinie (EU) 2016/802 (§ 43 Abs. 1 Z 10)“

20. Im § 16 Z 3a wird das Zitat „Anlage 11“ durch das Zitat „Anlage 16“ ersetzt.

21. Die §§ 17 bis 22 lauten:

### „§ 17 {#prov_17}

### Allgemeine Anforderungen {#prov_allgemeine_anforderungen}

Öfen für feste Brennstoffe dürfen in Verkehr gebracht, aufgestellt oder eingebaut werden, wenn sie den Anforderungen der §§ 18 bis 22 entsprechen.

### § 18 {#par_18}

### Emissionsgrenzwerte {#prov_emissionsgrenzwerte}

Folgende Emissionsgrenzwerte dürfen nicht überschritten werden:

Para-meter

Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)

Holzbrenn-stoffe

sonstige standardisierte

biogene Brennstoffe

fossile Brennstoffe

CO

1100

1100

1100

NOx

150

300

100

OGC

50

50

80

Staub

35

35

35

Parameter

Emissionsgrenzwerte (mg/MJ)

Holzpellets

sonstige Holzbrennstoffe

sonstige standardisierte biogene Brennstoffe

CO

500*

250*

500*

NOx

100

100

300

OGC

30

30

20

Staub

25

30

35

* Bei Teillastbetrieb mit 30 % der Nennwärmeleistung kann der Grenzwert um 50 % überschritten werden.

### § 19 {#par_19}

### Wirkungsgrade {#prov_wirkungsgrade}

Öfen für feste Brennstoffe müssen mindestens die folgenden Wirkungsgrade aufweisen:

Wirkungsgrad in %

Herde für feste fossile Brennstoffe

73

Herde für feste standardisierte biogene Brennstoffe

72

Öfen für feste fossile oder feste standardisierte biogene Brennstoffe

80

### § 20 {#par_20}

### Technische Dokumentation {#prov_technische_dokumentation}

(1) Dem Ofen für feste Brennstoffe muss eine schriftliche technische Dokumentation in deutscher Sprache beigefügt sein, die zu enthalten hat:

(2) Der Eigentümer hat die technische Dokumentation für die Dauer des Betriebes des Ofens für feste Brennstoffe aufzubewahren.

### § 21 {#par_21}

### Typenschild {#prov_typenschild}

Das Typenschild ist sichtbar, gut lesbar und dauerhaft am Ofen anzubringen. Das Typenschild hat folgende Angaben zu enthalten:

### § 22 {#par_22}

### Prüfbedingungen {#prov_prufbedingungen}

(1) Die Prüfung des Emissionsverhaltens und der Wirkungsgrade von Öfen für feste Brennstoffe hat hinsichtlich der Prüfverfahren und -bedingungen nach den Regeln der Technik zu erfolgen. Dabei ist vorrangig auf die entsprechenden ÖNORMEN oder auf andere gleichwertige technische Richtlinien einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Bedacht zu nehmen.

(2) Das Einhalten der Emissionsgrenzwerte für feste Brennstoffe muss bei Nennlast und bei kleinster vom Hersteller angegebener Teillast des Wärmeleistungsbereiches nachgewiesen werden. Bei händisch beschickten Öfen für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung mit nicht mehr als 8 kW ist der Nachweis nur bei Nennlast zu erbringen.

(3) Zusätzlich zu Abs. 2 gilt für Öfen für feste Brennstoffe:

22. § 25 lautet:

### „§ 25 {#prov_25}

### Emissionsgrenzwerte, Intervalle und Umfang der Überprüfungen für Feuerungsanlagen mit mehr als 400 kW Nennwärmeleistung und weniger als 1MW Brennstoffwärmeleistung {#prov_emissionsgrenzwerte_intervalle_und_umfang_der_uberprufungen_fur_feuerungsanlagen_mit_mehr_als_400_kw_nennwarmeleistung_und_weniger_als_1mw_brennstoffwarmeleistung}

Bei diesen Feuerungsanlagen sind im Einzelfall die Emissionsgrenzwerte der Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 (FAV 2019), BGBl. II Nr. 293/2019, einzuhalten. Die erstmaligen und die wiederkehrenden Prüfungen sind gemäß dieser Verordnung durchzuführen, wobei deren Übergangsbestimmungen sinngemäß anzuwenden sind. Sofern diese keine Vorgaben für Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste dieser Feuerungsanlagen, die mit biogenen Brennstoffen betrieben werden, enthält, gelten die Grenzwerte gemäß § 23 Abs. 2 mit der Abweichung, dass der höchstzulässige Abgasverlust von 10 % nur für Feuerungsanlagen für flüssige biogene Brennstoffe gilt.“

23. Im § 27 Abs. 1 Z 2 lit. c wird das Zitat „Feuerungsanlagen-Verordnung, BGBl. II Nr. 331/1997 in der Fassung BGBl. II Nr. 312/2011“ durch das Zitat „Feuerungsanlagen-Verordnung 2019 (FAV 2019), BGBl. II Nr. 293/2019“ ersetzt.

24. § 27 Abs. 2 Z 1 lautet:

Nennwärmeleistung

für alle Brennstoffe

70 kW

10 Jahre

25. Im § 30 Abs. 4 wird das Zitat „Anlage 9“ durch das Zitat „Anlage 13“ ersetzt.

26. Die Überschrift von Teil V lautet:

#### „Zentralheizungsanlagen mit elektrischer Widerstandsheizung, Wärmepumpen und Klimaanlagen“

27. § 31 Abs. 1 lautet:

„(1) Zentralheizungsanlagen mit elektrischer Widerstandsheizung, Wärmepumpen und Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 70 kW sind periodisch mindestens alle 5 Jahre zu überprüfen. Die Überprüfung hat die Komponenten, die den Wirkungsgrad der Anlage beeinflussen, und die Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Heiz- bzw. Kühlbedarf des Gebäudes zu umfassen.“

28. § 31 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Prüfung der Anlagendimensionierung muss nicht erneut durchgeführt werden, wenn seit der letzten Überprüfung, die auch die Anlagendimensionierung umfasst hat, an der Zentralheizungsanlage mit elektrischer Widerstandsheizung, der Wärmepumpe oder der Klimaanlage keine Änderungen vorgenommen wurden und in Bezug auf den Heiz- bzw. den Kühlbedarf des Gebäudes keine Änderungen eingetreten sind.“

29. Im § 43 Abs. 1 wird am Ende der Z 9 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Z 10 bis 12 angefügt:

30. Im § 43 Abs. 2 wird in einer neuen Zeile folgende Wortfolge angefügt:

„Mitteilung 2020/660/A (Ablauf der Stillhaltefrist: 21. Jänner 2021)“

31. Im § 45 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Die Änderungen der NÖ Bautechnikverordnung 2014 (NÖ BTV 2014) in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 36/2021 treten am 1. Juli 2021 in Kraft.

(5) Die §§ 17 bis 22 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 36/2021 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.“

32. Die Anlagen 1 bis 11 werden durch die Anlagen 1 bis 16 ersetzt: