# 45. Verordnung: Regionales Raumordnungsprogramm Wiener Neustadt-Neunkirchen - Änderung

> Die NÖ Landesregierung hat am 29. Juni 2021 aufgrund der §§ 1 und 3 Abs.1 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl Nr. 3/2015 in der Fassung LGBl Nr. 97/2020, verordnet:

Änderung der Verordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm Wiener Neustadt-Neunkirchen

> Die Verordnung über ein Regionales Raumordnungsprogramm Wiener Neustadt-Neunkirchen, LGBl. 8000/75, wird wie folgt geändert:

1. Im § 2 Z 4 tritt anstelle des Zitates „Anlage 1“ das Zitat „den Anlagen 3 bis 19“.

2. In § 4 werden das Zitat „Anlage 1“ durch das Zitat „den Anlagen 3 bis 19“ und das Zitat „BGBl. I Nr. 85/1997“ durch das Zitat „BGBl. I Nr. 123/2006“ ersetzt.

3. § 5 und § 6 lauten:

### „§ 5 {#prov_5}

### Maßnahmen für die Siedlungsentwicklung {#prov_ma_nahmen_fur_die_siedlungsentwicklung}

In den in den Anlagen 3 bis 19 dargestellten regionalen Grünzonen dürfen nur solche Grünlandwidmungsarten gewidmet werden, die die raumgliedernde und siedlungstrennende Wirkung, die Naherholungsfunktion oder die Funktion der Vernetzung wertvoller Grünlandbereiche nicht gefährden. Die Festlegung der Widmung Verkehrsfläche ist nur dann zulässig, wenn die raumgliedernde und siedlungstrennende Funktion nicht gefährdet wird. Die Festlegung der Widmung Bauland ist in jedem Fall unzulässig.

### § 6 {#par_6}

### Maßnahmen für die Rohstoffgewinnung {#prov_ma_nahmen_fur_die_rohstoffgewinnung}

In den Eignungszonen gemäß der Anlage 21 sowie in den in der Anlage 22 als erweiterungsfähig festgelegten Standorten dürfen nur solche Widmungsarten festgelegt werden, die einen künftigen Abbau der mineralischen Rohstoffe nicht erschweren oder verhindern.“

4. Die Anlagen 1 bis 4 werden durch die Anlagen 1 bis 22 ersetzt.