# 53. Gesetz:Flurverfassungs-Landesgesetz 1975 – Änderung

# [CELEX-Nr. 32014L0052]

> Der Landtag von Niederösterreich hat am 1. Juli 2021 beschlossen:

Änderung des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975 (FLG)

> Das Flurverfassungs-Landesgesetz 1975, LGBl. 6650, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 4 „Flurplanung“

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 41 folgender Eintrag eingefügt:

„Flurbereinigungsverfahren aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen der Grundeigentümer41a“

3. § 2 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Behörde hat das Verfahren von Amts wegen mit Verordnung durch Aufzählung aller Grundstücke einzuleiten (Einleitungsverordnung), wenn

4. § 4 lautet:

### „§ 4 {#prov_4}

### Flurplanung {#prov_flurplanung}

Eine Flurplanung ist eine agrarstrukturelle Entwicklungsplanung der Agrarbehörde, die dazu dient, die in einem bestimmten Gebiet vorhandenen Mängel im ländlichen Raum zu erheben, zu analysieren und dazu geeignete Problemlösungsvorschläge auszuarbeiten.“

5. § 5 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Behörde hat das Verfahren bis zur Erlassung des Plans der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (§ 14), falls ein solcher nicht erlassen wurde, bis zur Erlassung des Zusammenlegungsplans (§ 21), mit Verordnung einzustellen, wenn sich nachträglich ergibt, dass

6. Im § 41 Z 1 entfällt die Wortfolge „und abzuschließen“.

7. Im § 41 Z 3 wird jeweils das Wort „zehn“ durch das Wort „sechzehn“ ersetzt.

8. § 41 Z 4 lautet:

9. Im § 41 erhält die bisherige Ziffer 5 die Bezeichnung Z 6.

10. § 41 Z 5 (neu) lautet:

11. Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt:

### „§ 41a {#prov_41a}

### Flurbereinigungsverfahren aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen der Grundeigentümer {#prov_flurbereinigungsverfahren_aufgrund_privatrechtlicher_vereinbarungen_der_grundeigentumer}

(1) Die Behörde kann zur Verfahrensvereinfachung ein Flurbereinigungsverfahren aufgrund einer privatrechtlich getroffenen Vereinbarung von mindestens drei Grundeigentümern über mindestens drei Grundstücke gemäß § 1 Abs. 3 einleiten. Ein solches Verfahren kann geführt werden

(2) Eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 1 darf auch Grundstückskäufe beinhalten, wenn diese Käufe zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind und die Kauffläche für jeden am Verfahren teilnehmenden Grundeigentümer höchstens bis zu 25 % der in das Verfahren eingebrachten Eigentumsfläche des jeweiligen Grundeigentümers beträgt.

(3) Voraussetzungen für die Einleitung eines solchen Flurbereinigungsverfahrens sind:

(4) Eine Abänderung bzw. Ergänzung der Vereinbarung ist mit Zustimmung aller Parteien bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 1 bis 3 zulässig. Abs. 1 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(5) § 41 findet mit folgenden Abweichungen Anwendung:

12. Im § 101 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Zustimmungserklärungen zur Verfahrenseinleitung (§ 2 Abs. 2 lit. c) sind unwiderruflich und binden auch die Rechtsnachfolger.“

13. Im § 119 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Auf alle Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 53/2021 eingeleitet waren, sind § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 1 sowie § 41 in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 53/2021 anzuwenden.“

14. Im § 120 wird am Ende der Z 3 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 4 angefügt: