# 54. Gesetz:NÖ Landesgesundheitsagenturgesetz - Änderung

> Der Landtag von Niederösterreich hat am 1. Juli 2021 beschlossen:

Änderung des NÖ Landesgesundheitsagenturgesetzes (NÖ LGA-G)

> Das NÖ Landesgesundheitsagenturgesetz (NÖ LGA-G), LGBl. Nr. 1/2020, wird wie folgt geändert:

1. Im § 30 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Den Landesbediensteten gemäß § 28 Abs. 1 wird eine Ruhepause mit der Hälfte des Stundensatzes (0,577 % des Monatsentgeltes) abgegolten.“

2. Im § 31 werden folgende Abs. 4 bis 7 angefügt:

„(4) Die Bestimmungen des § 16 NÖ LBG kommen auf Landesbedienstete, die in den Referenzverwendungen Diplompflegerin und Diplompfleger, Pflegefachassistentin und Pflegefachassistent oder Pflegeassistentin und Pflegeassistent gemäß NÖ Landesgesundheitsagentur – Bewertungs- und Referenzverwendungsordnung (NÖ LGA BRO) tätig sind, nicht zur Anwendung.“

„(5) Die Bestimmungen des § 18 NÖ LBG kommen auf Landesbedienstete gemäß § 28 Abs. 1 nicht zur Anwendung.“

„(6) Abweichend von § 19 Abs. 1 NÖ LBG ist mindestens eine Prüfungskommission durch die NÖ LGA zu bilden, deren Sitz sich am Sitz der NÖ LGA befindet.“

„(7) Abweichend von § 49 Abs. 1 dritter Satz NÖ LBG können für einen im dienstlichen Interesse gelegenen Sonderurlaub zur Aus- und Weiterbildung, zur Fortbildung oder zum Erwerb einer Zusatzausbildung die hierfür nachgewiesenen Kosten ganz oder teilweise ersetzt werden.“

3. Im § 32 erhält der bisherige Text die Bezeichnung Abs. 1. Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Abweichend von § 49 Abs. 1 dritter Satz LVBG können für einen im dienstlichen Interesse gelegenen Sonderurlaub zur Aus- und Weiterbildung, zur Fortbildung oder zum Erwerb einer Zusatzausbildung die hierfür nachgewiesenen Kosten ganz oder teilweise ersetzt werden.“

4. Im § 33 erhält der bisherige Text die Bezeichnung Abs. 1. Folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Abweichend von § 44 Abs. 1 dritter Satz DPL 1972 können für einen im dienstlichen Interesse gelegenen Sonderurlaub zur Aus- und Weiterbildung, zur Fortbildung oder zum Erwerb einer Zusatzausbildung die hierfür nachgewiesenen Kosten ganz oder teilweise ersetzt werden.“

5. (Verfassungsbestimmung) § 40 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Prüfung der Gebarung der NÖ LGA und deren Organisationsgesellschaften obliegt dem Landesrechnungshof. Weiters obliegt diesem die Prüfung der Gebarung der Servicegesellschaften, an denen die NÖ LGA mit mindestens 25 % des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist.“

6. Im § 46 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) § 30 Abs. 3 und § 31 Abs. 4 in der Fassung des Landesgesetzes, LGBl.Nr. 54/2021, treten am 1. September 2021 in Kraft.“