# 65. Verordnung: NÖ Pflanzenschutzgeräteüberprüfungsverordnung - Änderung

> Die NÖ Landesregierung hat am 12. Oktober 2021 aufgrund des § 11 des NÖ Pflanzenschutzmittelgesetzes, LGBl. 6170 in der Fassung LGBl. Nr. 102/2019, verordnet:

Änderung der NÖ Pflanzenschutzgeräteüberprüfungsverordnung

> Die NÖ Pflanzenschutzgeräteüberprüfungsverordnung, LGBl. 6170/3, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 2 tritt anstelle des Zitates „BGBl. I Nr. 189/2013“ das Zitat „BGBl. I Nr. 56/2016“.

2. Im § 1 Abs. 3 tritt anstelle des Zitates „LGBl. 6500-29“ das Zitat „LGBl. 6500 in der Fassung LGBl. Nr. 2/2020“.

3. Im § 2 Abs. 2 Z 7 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und werden im § 2 Abs. 2 folgende Z 8 und 9 angefügt:

4. Im § 2 Abs. 3 Z 2 tritt anstelle des Zitates „BGBl. II Nr. 198/2013“ das Zitat „BGBl. II Nr. 212/2015“.

5. Im § 3 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Das Kaufdatum (Datum der Übergabe) ist erforderlichenfalls durch geeignete Unterlagen (z. B. Lieferschein) nachzuweisen.“

6. § 4 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Überprüfung der Pflanzenschutzgeräte hat durch eine autorisierte Werkstätte gemäß der Prüfanleitung der Anlage 1 und gegebenenfalls einschlägiger technischer Normen zu erfolgen.“

7. Im § 8 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Prüfplaketten, die dem Muster der Anlage 2 in der Fassung vor der Verordnung LGBl. Nr. 65/2021 entsprechen, dürfen weiter ausgegeben und verwendet werden.“

8. Im § 9 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Diese Verordnung wurde als technische Vorschrift nach der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 241 vom 17. September 2015, S. 1, der Kommission mitgeteilt:

Mitteilung 2021/0382/A (Ablauf der Stillhaltefrist: 27. September 2021).“

9. Die Anlagen 1 und 2 lauten: