# 69. Gesetz:NÖ Verlautbarungsgesetz 2015 - Änderung

> Der Landtag von Niederösterreich hat am 23. September 2021 beschlossen:

Änderung des NÖ Verlautbarungsgesetzes 2015

> Das NÖ Verlautbarungsgesetz 2015, LGBl. 0700, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 2 lautet:

„(2) Die im Landesgesetzblatt zu verlautbarenden Rechtsvorschriften sind dem für den Betrieb des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) zuständigen Mitglied der Bundesregierung entsprechend § 8 elektronisch zu übermitteln. Nach der Freigabe der Abfrage hat das für den Betrieb des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) zuständige Mitglied der Bundesregierung diese im Internet unter der Adresse „www.ris.bka.gv.at“ bereit zu halten.“

2. § 9 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Die kundgemachten Rechtsvorschriften sind vom für den Betrieb des Rechtsinformationssystems des Bundes (RIS) zuständigen Mitglied der Bundesregierung auf Dauer unter der in § 4 Abs. 2 genannten Internetadresse zur Abfrage bereit zu halten.“