# 82. Verordnung 2. NÖ COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021

> Die Landeshauptfrau von Niederösterreich hat am 10. Dezember 2021 aufgrund der § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020 in der Fassung BGBl. I Nr. 183/2021, verordnet:

2. NÖ COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021 (2. NÖ COVID-19-MBV)

### § 1 {#par_1}

### Allgemeine Bestimmungen {#prov_allgemeine_bestimmungen}

Als Maske im Sinne dieser Verordnung gilt eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.

### § 2 {#par_2}

### Gastgewerbe {#prov_gastgewerbe}

(1) Zusätzlich zu § 7 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung - 6. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 537/2021, gilt Folgendes:

(2) Das Betreten und Befahren von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Gastgewerbes ist untersagt.

(3) Abs. 2 gilt nicht für Gastgewerbebetriebe, die innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:

(4) Abs. 2 gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht bzw. ausgeschenkt werden. Die Verabreichung und Konsumation hat tunlichst in der Wohneinheit zu erfolgen.

(5) Hinsichtlich der Ausnahmen gemäß Abs. 3 und 4 gilt:

(6) Abs. 2 gilt nicht für die Abholung von Speisen und alkoholfreien sowie in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllten alkoholischen Getränken. Die Speisen und Getränke dürfen nicht im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte konsumiert werden. Bei der Abholung ist eine Maske zu tragen.

(7) Abs. 2 gilt nicht für Lieferservices.

### § 3 {#par_3}

### Beherbergungsbetriebe {#prov_beherbergungsbetriebe}

(1) Zusätzlich zu § 8 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung - 6. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 537/2021, gilt Folgendes:

(2) Das Betreten von Beherbergungsbetrieben zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Beherbergungsbetrieben ist untersagt.

(3) Beherbergungsbetriebe sind Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenplätze, sofern es sich dabei nicht um Dauerstellplätze handelt, sowie Schutzhütten gelten als Beherbergungsbetriebe.

(4) Abs. 2 gilt nicht für das Betreten eines Beherbergungsbetriebs

(5) Der Gast hat beim Betreten allgemein zugänglicher Bereiche eine Maske zu tragen.

### § 4 {#par_4}

### Ausnahmen {#prov_ausnahmen}

Die Ausnahmen des § 21 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung - 6. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 537/2021, bleiben unberührt.

### § 5 {#par_5}

### Inkrafttreten {#prov_inkrafttreten}

(1) Diese Verordnung tritt am 12. Dezember 2021 in Kraft und mit Ablauf des 16. Dezember 2021 außer Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die NÖ COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021 (NÖ COVID-19-MBV), LGBl. Nr. 70/2021, außer Kraft.