# 99. Verordnung:NÖ Richtsatzverordnung - Änderung

> Die NÖ Landesregierung hat am 21. Dezember 2021 aufgrund des § 14 des NÖ Sozialhilfe-Ausführungsgesetzes, LGBl. Nr. 70/2019 in der Fassung LGBl. Nr. 90/2020, verordnet:

Änderung der NÖ Richtsatzverordnung (NÖ RSV)

> Die NÖ Richtsatzverordnung, LGBl. Nr. 118/2019, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 1 werden die Beträge wie folgt ersetzt:

„569,68“ durch „586,76“

„398,77“ durch „410,74“

„256,36“ durch „264,04“

„237,37“ durch „244,49“

„189,89“ durch „195,59“

„142,42“ durch „146,69“

„118,68“ durch „122,24“

„113,94“ durch „117,35“

2. Im § 1 Abs. 2 werden die Beträge wie folgt ersetzt:

„379,78“ durch „391,18“

„265,85“ durch „273,82“

„170,90“ durch „176,03“

3. Im § 1 Abs. 4 werden die Beträge wie folgt ersetzt:

„113,94“ durch „117,35“

„85,45“ durch „88,01“

„56,97“ durch „58,68“

„28,48“ durch „29,34“

4. Im § 1 Abs. 5 wird der Betrag „170,90“ durch den Betrag „176,03“ ersetzt.

5. Im § 2 wird der Betrag „82,67“ durch den Betrag „85,15“ ersetzt.

6. Dem § 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 1 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5 sowie § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 99/2021 treten am 1. Jänner 2022 in Kraft.“