# 3. Gesetz:Geschäftsordnung - Änderung

> Der Landtag von Niederösterreich hat am 18. November 2021 beschlossen:

Änderung der Geschäftsordnung – LGO 2001

> Die Geschäftsordnung – LGO 2001, LGBl. 0010-0, wird wie folgt geändert:

§ 39 Abs. 4 wird wie folgt abgeändert:

„(4) (Verfassungsbestimmung) Die Beantwortung der Anfrage oder ihre Verweigerung hat innerhalb von sechs Wochen schriftlich oder mündlich zu erfolgen; die Nichtbeantwortung sowie eine Überschreitung der Frist sind zu begründen (Artikel 32 Abs. 4 NÖ LV 1979).“