# 12. VereinbarungVereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich zur Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die Errichtung und den Betrieb des Institute of Science and Technology - Austria samt Anhang

> Die Landeshauptfrau von Niederösterreich verlautbart gemäß Art. 44 Abs. 1 der NÖ Landesverfassung 1979, LGBl. 0001 in der Fassung LGBl. Nr. 34/2021:

Vereinbarung gemäß Art. 15a BVG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich zur Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a BVG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die Errichtung und den Betrieb des Institute of Science and Technology - Austria samt Anhang

> Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und das Land Niederösterreich, vertreten durch die Landeshauptfrau, sind übereingekommen, gemäß Artikel 15a BVG nachstehende Vereinbarung zu schließen.

> Die Vereinbarung gemäß Art. 15a BVG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die Errichtung und den Betrieb des Institute of Science and Technology - Austria samt Anhang, BGBl. I Nr. 107/2006, in der Fassung der Vereinbarung gemäß Art. 15a BVG, BGBl. I Nr. 100/2012, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die Errichtung und den Betrieb des Institute of Science and Technology - Austria samt Anhang (IST-Austria-Vereinbarung – ISTAV)“

2. Art. I lautet:

„Gegenstand der Vereinbarung sind die Errichtung und der Betrieb des IST-Austria in Klosterneuburg auf den im Anhang ausgewiesenen Grundstücken im Gesamtausmaß von 178.906 m² einschließlich der darauf im Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung bestehenden Gebäude.“

3. In den Art. II, III und V wird die Wortfolge „Institute of Science and Technology – Austria“ durch die Wortfolge „IST-Austria“ ersetzt.

4. Nach Art. I werden folgende Art. Ia und Ib samt Überschriften eingefügt:

## „Artikel Ia {#art_artikel_ia}

### Erhalterpflichten {#prov_erhalterpflichten}

(1) Der Bund und das Land Niederösterreich sind Erhalter des IST-Austria und haben in dieser Funktion Verpflichtungen gegenüber dem IST-Austria nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Ziel ist der Vollausbau des IST-Austria auf 150 Forschungsgruppen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2036.

(2) Der Bund und das Land Niederösterreich verpflichten sich zur Finanzierung des IST-Austria vom 1. Jänner 2022 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2036 bis zu einem Maximalbetrag von 3 280 Millionen Euro, wobei der Bund 75 Prozent des Finanzierungsbedarfs bis zu einem Maximalbetrag in der Höhe von 2 460 Millionen Euro und das Land Niederösterreich 25 Prozent des Finanzierungsbedarfs bis zu einem Maximalbetrag in der Höhe von 820 Millionen Euro bereitzustellen hat. Für den Zeitraum vom 1. Jänner 2022 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 werden die Mittel gemäß Abs. 3 Z 1 zur Gänze vom Land Niederösterreich bereitgestellt. Diese Mittel werden auf den Maximalbetrag des Landes Niederösterreich in Höhe von 820 Millionen Euro angerechnet. Mittel gemäß Art. II Abs. 2 Z 5, die nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 abgerufen wurden, erhöhen den Maximalbetrag des Bundes in der Höhe von 2 460 Millionen Euro nicht.

(3) Aus den gemäß Abs. 2 bereitgestellten Mitteln dürfen ausschließlich folgende Kosten übernommen werden:

(4) Unbeschadet der prozentuellen Aufteilung zwischen Bund und Land Niederösterreich gemäß Abs. 2 liegt die Zuständigkeit zur Umsetzung

(5) Eine Umschichtung zwischen den in Abs. 3 angeführten Kostenarten ist unter Einhaltung der Maximalbeträge gemäß Abs. 2 im Einvernehmen zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich zulässig.

(6) Bei Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung sind die Erhalter berechtigt, Dritte zu beauftragen, sofern sie sich gegenseitig darüber in Kenntnis setzen.

## Artikel Ib {#art_artikel_ib}

### Koordinierungsausschuss der Erhalter {#prov_koordinierungsausschuss_der_erhalter}

(1) Zur effizienten Umsetzung der Erhalterpflichten zwischen Bund und Land Niederösterreich haben die Erhalter in einem Koordinierungsausschuss die Erfüllung ihrer Erhalterpflichten abzustimmen und zu koordinieren und dazu:

(2) Jeder Erhalter hat drei Mitglieder in den Koordinierungsausschuss zu entsenden, wobei jedes Mitglied eine Stimme hat. Bei Stimmengleichheit ist die Abstimmung zu wiederholen. Sollte auch bei einer wiederholten Abstimmung Stimmengleichheit bestehen, ist die Entscheidung durch

(3) Der Koordinierungsausschuss hat mindestens einmal im Jahr zu tagen („jährliches Koordinierungsgespräch“). Im Rahmen des jährlichen Koordinierungsgespräches wird die Durchführung der gegenständlichen Vereinbarung koordiniert. Darüber hinaus hat die für das IST-Austria zuständige Bundesministerin oder der für das IST-Austria zuständige Bundesminister eine außerordentliche Sitzung des Koordinierungsausschusses einzuberufen, wenn

(4) Die Ladung von Auskunftspersonen ist zulässig.

(5) Die Aufgabe der Geschäftsstelle des Koordinierungsausschusses wird von der für das IST-Austria zuständigen Bundesministerin oder dem für das IST-Austria zuständigen Bundesminister wahrgenommen.“

5. Art. II Abs. 1 lautet:

„(1) Der Bund verpflichtet sich, das IST-Austria als eine juristische Person des öffentlichen Rechts durch Bundesgesetz mit eigener Rechtspersönlichkeit dauerhaft zu errichten und gemeinsam mit dem Land Niederösterreich zu erhalten. Das Institute of Science and Technology – Austria dient der Spitzenforschung. Es ist berufen, neue Forschungsfelder zu erschließen und zu entwickeln. Die Lehre dient einer hochwertigen Postgraduiertenausbildung in Form von kombinierten Master-PhD-, PhD- und Post Doc-Programmen. Der Bund finanziert das IST-Austria auf Grundlage des Forschungsfinanzierungsgesetzes (FoFinaG), BGBl. I Nr. 75/2020. Dadurch wird die Finanzierung und Steuerung des IST-Austria als zentrale Forschungseinrichtung gemäß § 3 Abs. 1 FoFinaG im Rahmen seiner gesetzlichen oder sonst übertragenen Aufgaben sichergestellt.“

6. In Art. II Abs. 2 Z 5 wird die Wortfolge „ein Vollausbau“ durch die Wortfolge „der kontinuierliche Ausbau“ ersetzt.

7. Art. II Abs. 3 und 4 entfallen.

8. Art. III Abs. 3 lautet:

„(3) Das Land Niederösterreich stellt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2071 unwiderruflich sicher, dass

9. Art. III Abs. 4 entfällt.

10. Art. VI lautet:

„(1) Bei positiver Evaluierung gemäß § 5 Abs. 2 des IST-Austria-Gesetzes, BGBl. I Nr. 69/2006, zwischen dem 1. Jänner 2065 und dem 31. Dezember 2071, verlängert sich die Sicherstellung gemäß Art. III Abs. 3 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2120.

(2) Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen und ist erstmals nach Ablauf des 31. Dezember 2036 mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr kündbar. Eine allfällige Kündigung berührt nicht die Geltungsdauer von Art. III Abs. 3, die sich nach Abs. 1 bestimmt.“

11. Sämtliche Anhänge und Anlagen entfallen. Folgender neuer Anhang wird der Vereinbarung angefügt:

### „Anhang {#prov_anhang}

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_NI_20220209_12/image001.png

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_NI_20220209_12/image002.png“

/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_NI_20220209_12/image003.pngDer Landtag von Niederösterreich hat die Vereinbarung am 21. Oktober 2021 genehmigt; sie ist mit 10. Jänner 2022 in Kraft getreten.